Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_636/2019
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Urteil vom 7. Oktober 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2019 (IV.2019.00356).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. September 2019 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2019, womit das Gesuch von A.________ um Bewilligung von Ratenzahlungen des mit Verfügung vom 29. Juli 2019 auferlegten Kostenvorschusses abgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht überspitzten Formalismus vorwirft, weil sonst fast nie ein Kostenvorschuss erhoben werde und schon gar nicht das gesetzlich zulässige Maximum; was indessen konkret überspitzt formalistisch sein soll, wenn das kantonale Gericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum ausnützt, legt er nicht näher dar; abgesehen davon hat die Vorinstanz über die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses und dessen Höhe bereits mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 20. Juli 2019 befunden,
dass er überdies nicht näher ausführt, inwiefern das Ablehnen des Ratenzahlungsgesuchs wegen fehlender Geltendmachung besonderer Gründe rechtlich unzulässig sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was ihm von Vornherein klar hätte sein müssen (dazu siehe etwa Urteil 8C_487/2018 vom 8. August 2018 mit weiterführenden Hinweisen),
dass seine Prozessvertretung vor Bundesgericht insgesamt als missbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erscheint,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen wiederholter mutwilliger/leichtsinniger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen ist,
dass sich damit seine Ordnungsbussenausstände auf insgesamt Fr. 8'800.- belaufen (Urteil 8C_487/2018 vom 8. August 2018 Fr. 1'500.-, Urteile 9C_745/2017 vom 13. November 2017, 8C_647/2017 vom 18. Oktober 2017, 8C_608/2017 vom 16. Januar 2017, 8C_647/2017 vom 16. Januar 2017 und 8C_416/2017 vom 19. Juni 2016 je Fr. 1'000.- und Urteil 8C_611/2015 vom 30. September 2015 Fr. 800.-),
dass er mit beiliegendem separatem Einzahlungsschein die Gelegenheit erhält, die Ausstände nunmehr zu begleichen,
dass nämlich das Nichtbezahlen von Ordnungsbussen eines beruflichen Rechtsvertreters unwürdig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'500.- belegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel