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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_801/2021  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.__ ______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri. 
 
Gegenstand 
Honorar des Verfahrensbeistands, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 2. September 2021 (XBE.2021.54). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 errichtete das Familiengericht Muri für den Beschwerdeführer eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB und setzte Rechtsanwalt B.________ als Verfahrensbeistand zur Vertretung des Beschwerdeführers im Erwachsenenschutzverfahren ein. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_194/2021 vom 16. März 2021).  
Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 errichtete das Familiengericht für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und entzog ihm teilweise die Handlungsfähigkeit (KEMN.2019.254). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Juli 2021 (berichtigt am 21. Juli 2021) abgewiesen (XBE.2021.35), wobei der Beschwerdeführer die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung erfolglos vor Bundesgericht anfocht (Urteil 5A_507/2021 vom 24. Juni 2021). Ebenfalls mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ordnete das Familiengericht für den Beschwerdeführer die fürsorgerische Unterbringung an (KEFU.2021.4). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (WBE.2021.213). 
 
1.2. Nachdem in den erstinstanzlichen Verfahren KEMN.2019.254 und KEFU.2021.4 sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht WBE.2021.213 die Entschädigung des Verfahrensbeistands noch nicht festgesetzt worden war, erliess das Familiengericht Muri am 27. Juli 2021 eine Verfügung, worin es das Honorar des Verfahrensbeistands für die Verfahren KEMN.2019.254 und KEFU.2021.4 auf Fr. 12'534.50 und im Verfahren WBE.2021.213 auf Fr. 3'116.16 festsetzte und diese Beträge dem Beschwerdeführer auferlegte, unter Anweisung an die Gerichtskasse, die Honorare nach Rechtskraft des Entscheides auszuzahlen.  
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und verlangte, dem Verfahrensbeistand kein Honorar auszuzahlen. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. September 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid betrifft das Honorar des Verfahrensbeistands im Erwachsenenschutzverfahren und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Streit um das Honorar ist vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend gemacht (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Verfahrensbeistand habe sein Mandat nicht erfüllt und seine Pflichten verletzt, weswegen ihm ein Schaden von Fr. 50 Mio. entstanden sei. Das Obergericht hat dazu erwogen, aus den Akten seien keine Umstände ersichtlich - und würden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht -, inwiefern der Verfahrensbeistand den Interessen des Beschwerdeführers zuwider oder in Überschreitung seines Mandats gehandelt haben soll. Auch seine Beanstandung, der Verfahrensbeistand habe den Entscheid vom 2. Juni 2021 bereits am 7. Juni 2021 abgeholt statt wie abgemacht erst am 11. Juni 2021, sei im Hinblick auf sein Schreiben an den Verfahrensbeistand vom 4. Juni 2021, wonach er diesen auffordert, den Gerichtsentscheid sofort entgegenzunehmen, widersprüchlich. Im Übrigen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung des Aufwands des Verfahrensbeistands nicht auseinandergesetzt und die Beschwerde mangelhaft begründet zu haben. Die erstinstanzliche Berechnung der Entschädigung hat es geschützt, wobei ein Rechenfehler sich nur minimal und zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. 
 
4.  
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, ohne sich mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Stattdessen wirft der Beschwerdeführer dem Verfahrensbeistand vor, er habe diverse Grundrechte verletzt (Art. 8, 26, 30, 35 BV). Gründe, weshalb der Verfahrensbeistand seinen Auftrag schlecht erfüllt haben soll, hätte der Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren geltend machen müssen und er übergeht, dass er dies vor Obergericht nicht substantiiert getan hat. Vor Bundesgericht kann er nicht nachholen, was er früher vorzutragen verpasst hat. Im Übrigen beziehen sich die angeblichen Grundrechtsverletzungen bei Lichte besehen gar nicht direkt auf den Verfahrensbeistand, sondern auf frühere Entscheide in den Erwachsenenschutz- und auf andere Gerichtsverfahren sowie auf Entscheidungen der Beiständin. All dies ist jedoch nicht Thema im vorliegenden Verfahren. Die Honorarfestsetzung kann nicht als Vorwand dienen, um auf andere Entscheide zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer dem Familiengericht Muri Abhängigkeit und Parteilichkeit (Art. 30 BV) vorwirft und er diese Vorwürfe auch auf das Verfahren der Honorarfestsetzung beziehen sollte, hätte er dies im kantonalen Verfahren vorbringen müssen. Er bringt sodann vor, gegen den Verfahrensbeistand Strafanzeige eingereicht zu haben. Darauf ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil diese Behauptung im angefochtenen Entscheid keine Grundlage findet (Art. 118 Abs. 1 BGG), eine diesbezügliche Rüge fehlt und neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht ohnehin grundsätzlich nicht vorgebracht werden können (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Auf die Verfassungsbeschwerde kann demnach mangels hinreichender Rügen nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. 
 
2.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Beiständin, dem Verfahrensbeistand, dem Familiengericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg