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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1059/2021  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Widerhandlung gegen das UWG, 
Betrug usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 22. Juli 2021 (BS 2021 1). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die A.________ AG wirft in mehreren Strafanzeigen einer bei ihr als "Sales Manager" angestellten Arbeitnehmerin vor, im Rahmen von für die Gesellschaft ausgeführten Rohstoffverkäufen eigenmächtig Kommissionen für sich selbst vereinnahmt zu haben. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug deshalb eröffnete Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das UWG, Betrug und weitere Delikte stellte diese am 17. Dezember 2020 ein. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 22. Juli 2021 ab, soweit es auf sie eintrat. Die A.________ AG wendet sich an das Bundesgericht mit dem Begehren, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Fortsetzung der Untersuchung und Anklageerhebung hinsichtlich des Vorwurfs der Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist bei einer Verfahrenseinstellung zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich im Strafverfahren als Privatklägerin (Geschädigte) konstituiert zu haben. Sie benennt allerdings keine konkreten Zivilforderungen, die ihr unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftat zustehen könnten, und sie legt ebenfalls nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Verfahrenseinstellung auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es gehen könnte, ist auch aufgrund der Natur der Vorwürfe nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zwar geht aus der Beschwerde hervor, dass das Zurückbehalten der Kommissionen durch die beschuldigte Arbeitnehmerin die Erträge der Beschwerdeführerin verringert haben soll. Dass und weshalb die Beschwerdeführerin ohne das beanstandete Handeln ihrer Arbeitnehmerin einen höheren als den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn erzielt hätte, lässt sich indes nicht leichthin erschliessen. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, auf welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid (im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf) verweist, fehlt es an einem Nachweis, dass die bezogenen Kommissionen einen Einfluss auf die der Beschwerdeführerin zugekommenen Verkaufspreise gehabt hätten und der Beschwerdeführerin durch das beanzeigte Verhalten ein Schaden entstanden wäre (angefochtener Entscheid E. 10 S. 11). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bei den fraglichen Verhältnissen nicht einfachen Schadensbestimmung wäre es umso mehr an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Zivilansprüche und die Auswirkung des angefochtenen Entscheids auf diese darzutun. Mangels solcher Ausführungen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht. 
Abgesehen davon bleibt zu beachten, dass ein Schaden der Beschwerdeführerin keine Tatbestandsvoraussetzung der Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG darstellt, in Bezug auf welchen (einzigen) Tatbestand sie die Fortsetzung der Strafuntersuchung verlangt. Über einen entsprechenden Schaden wäre im Rahmen einer insoweit fortgesetzten Strafuntersuchung daher kein Beweis zu führen. Nachdem laut dem angefochtenen Entscheid das vorgeworfene Handeln, d.h. das eigenmächtige Beziehen von Kommissionen, sowie deren Höhe ausser Frage stehen, ist ein für die Klärung allfälliger Zivilansprüche massgeblicher beweismässiger Mehrwert, der eine Weiterführung der Strafuntersuchung mit sich brächte, nicht ersichtlich. Nur bei Vorliegen eines solchen beweisrechtlich begründeten Vorteils besteht jedoch der von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vorausgesetzte Wirkungszusammenhang zwischen dem angefochtenen (Einstellungs-) Entscheid und der Beurteilung allfälliger Zivilansprüche (vgl. Urteil 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1 ff., insbesondere E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Da sich ein materieller Strafentscheid nicht rechtserheblich auf allfällige, bei den gegebenen Verhältnissen denkbare Zivilansprüche auszuwirken vermöchte, wäre die Legitimation der Beschwerdeführerin folglich auch in der Sache zu verneinen. Das Strafverfahren stellt kein "blosses Vehikel" zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess dar (vgl. Urteil 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller