Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_143/2022
Urteil vom 7. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde U.________.
Gegenstand
Einsetzung eines Erbenvertreters,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. August 2022 (OG V 22 13).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 30. September 2021 setzte die Einwohnergemeinde U.________ auf Antrag einer Erbin für die Erbengemeinschaft von B.________ sel. einen Erbenvertreter ein.
Dagegen erhob eine Miterbin, A.________ (fortan: Beschwerdeführerin), am 19. Oktober 2021 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Uri. Mit Beschluss vom 5. April 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri. Mit Entscheid vom 26. August 2022 wies das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2022 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Das Obergericht hat den Streitwert auf Fr. 600.-- geschätzt, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Demgemäss ist die Eingabe wie verlangt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und sie nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die durch ihn verletzt worden sein sollen. Stattdessen macht sie geltend, die Erbengemeinschaft sei zusammen auf dem Weg, sie (die Beschwerdeführerin) finde es nicht richtig, dass sie derart unter Druck gesetzt würden, und sie wohne in dem Haus und könne so schnell nichts anderes finden. Sodann wirft sie dem Erbenvertreter Befangenheit vor. Er sei der Anwalt des Ehemannes einer Schwester und er wolle ihm zu günstigen Konditionen zum Haus verhelfen. Diese Behauptungen sind soweit ersichtlich neu und damit unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass das Obergericht in dieser Hinsicht in verfassungswidriger Weise Behauptungen übergangen und den Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Neutralität des Erbenvertreters (E. 4 des obergerichtlichen Entscheids) fehlt.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg