Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_936/2022
Urteil vom 7. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anforderungen an die Beschwerdeschrift, ungenügende Begründung (Rückzug einer Einsprache gegen Strafbefehl); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Juli 2022 (2N 22 101).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 25. Juli 2022 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet er sich an das Bundesgericht.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 Frist bis zum 30. August 2022 und mit Verfügung vom 6. September 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. September 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Verfügungen konnten zugestellt werden.
4.
Zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2022 (Eingang: 29. August 2022) und 30. August 2022 (Eingang: 31. August 2022), in denen er eine fehlende Legitimation des Bundesgerichts geltend machte mit der Begründung, dieses stelle eine (illegale) Aktiengesellschaft ohne hoheitliche Befugnisse dar, musste sich das Bundesgericht mangels Sachbezugs nicht äussern. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen in den Kostenvorschussverfügungen ausdrücklich hingewiesen.
5.
Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
6.
Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift handelt es sich ausserdem um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit separater Verfügung vom 15. August 2022 dazu aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
7.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller