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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_955/2022  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Gebhardt Furrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 2 StGB); Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); Willkür; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Mai 2022 (SB210008-O/U/as). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. August 2022 Frist bis zum 5. September 2022 und mit Verfügung vom 12. September 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 26. September 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und von der Anwältin des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht auf die Verfügungen reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill