Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_153/2025
Urteil vom 7. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2025 (IV.2024.00160).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1966, Briefträger bei der B.________, wanderte im Jahr 2010 nach Kambodscha aus, wo er 2011 einen Herzinfarkt erlitt. Er kehrte zurück in die Schweiz und arbeitete erneut bei der B.________. Im November 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte berufliche Massnahmen (zunächst zum Arbeitsplatzerhalt), holte danach indessen, bei Auftreten weiterer gesundheitlicher (insbesondere pneumologischer) Probleme, ein polydisziplinäres Gutachten der Medexperts AG vom 11. Juli 2023 ein. Gestützt darauf sprach sie A.________ mit Verfügung vom 21. Februar 2024 rückwirkend ab 1. November 2019 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 55 %).
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu zu entscheiden. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung vom 21. Februar 2024 mit rückwirkender Zusprechung (lediglich) einer halben Invalidenrente bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Medexperts-Gutachten vom 11. Juli 2023.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert namentlich von versicherungsexternen Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5.2.1; 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2).
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten durch eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eine chronisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses, eine koronare Herzerkrankung sowie eine ischämische Kardiomyopathie beeinträchtigt und beträgt in einer leidensangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit noch 50 %. Daran könnten die späteren Berichte der behandelnden Ärzte des Spitals C.________ nichts ändern. In erwerblicher Sicht stellte das kantonale Gericht einen im Gesundheitsfall erzielbaren (Validen-) Lohn von Fr. 67'609.- fest und rechnete dem Beschwerdeführer ein auf statistischer Basis ermitteltes (Invaliden-) Einkommen bei 50%iger Leistungsfähigkeit (unter voller Präsenz) von Fr. 30'188.- an. Aus dem Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 55 %. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer auch angesichts seines Alters noch zuzumuten.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unberücksichtigt gelassen. Die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter sei zudem ohnehin nicht nachvollziehbar, zumal er sich mehreren operativen Eingriffen habe unterziehen müssen und seine behandelnden Ärzte mehrfach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Schliesslich wird gerügt, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters Anspruch auf berufliche Massnahmen bestanden hätte.
5.
Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die bei versicherungsexternen Gutachten geltenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, lässt sich nicht ersehen.
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung, die die Vorinstanz verkannt habe, erneut auf den im kantonalen Verfahren eingereichten Bericht des Spitals C.________ vom 25. April 2024 über die pneumologische Verlaufskontrolle mit Untersuchungen am 19. März und 4. April 2024. Gemäss Vorinstanz ergab sich daraus (ebenso wie aus dem weiteren Bericht vom 11. Dezember 2024) eine unveränderte Situation (COPD Stadium 2 mit überwiegend stabiler Lungenfunktion). Die im Frühjahr 2024 subjektiv geklagte respiratorische Verschlechterung wurde mangels neuer Befunde als aktuelle Exazerbation interpretiert und mit einem Steroidstoss behandelt. Dass sich insgesamt eine messbare Veränderung beziehungsweise objektive Aspekte ergeben hätten, die anlässlich der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Dies muss umso mehr gelten, als bereits der pneumologische Medexperts-Gutachter zwar grundsätzlich von einer Progredienz des Leidens, aber auch von einer deutlichen Variabilität der CO-Diffusionskapazität ausging. Im Übrigen ist der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Februar 2024 für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblich (BGE 129 V 167 E. 1). Der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht des Spitals C.________ vom 11. Dezember 2024 muss damit von vornherein ausser Betracht bleiben. Daran kann nichts ändern, dass das kantonale Gericht auch daraus keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung zu erkennen vermochte.
5.2. Es wird weiter sinngemäss geltend gemacht, dass im Jahr 2021 zusätzlich zu der bisherigen vorab kardiologischen eine Rückenproblematik aufgetreten sei und damals nach dem ersten Eingriff am 13. April 2021 (mit Arbeitsunfähigkeit bis 25. Mai 2021) und der zweiten Operation im Juni 2021 insgesamt eine mindestens sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die von den Gutachtern und von der Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sei. Inwiefern indessen eine rentenerhebliche Verschlechterung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV eingetreten wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, sein behandelnder Arzt habe ihm am 8. September 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juni bis Ende September 2021 bescheinigt. Einzelheiten zum Verlauf gehen aus diesem Zeugnis nicht hervor, während am 11. Oktober 2021 berichtet wurde, dass es dem Beschwerdeführer zwei Monate nach der Rückenoperation vom 16. Juni 2021 sehr gut gegangen und er praktisch schmerzfrei gewesen sei. Mit seinem Einwand, die retrospektive Bescheinigung einer durchgängigen 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter sei unzutreffend gewesen beziehungsweise die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig eine rentenerhebliche Verschlechterung unberücksichtigt gelassen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Soweit er zudem von einer weitergehenden als der gutachtlich bescheinigten 50%igen Einschränkung bereits ab Dezember 2019 ausgeht, werden keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Medexperts-Gutachtens vorgebracht.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen unbeurteilt gelassen. Diese Frage liegt indessen ausserhalb des verfügungsweise festgelegten Anfechtungs- und Streitgegenstandes. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Prüfung des Anspruchs im Rahmen der (rückwirkend abgestuften oder befristeten) Rentenzusprechung sind hier nicht erfüllt. Dass die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, lässt sich nicht beanstanden (in BGE 145 V 209 nicht veröffentlichte E. 2.2 des Urteils 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 mit Hinweis). Praxisgemäss besteht im Übrigen in der Regel auch keine Notwendigkeit für eine ergänzende Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2; Urteile 8C_257/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 6.1; 8C_148/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.2; 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5).
5.4. Dass das kantonale Gericht auf das Medexperts-Gutachten abgestellt hat, ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, werden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen vorgebracht. Die diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts geben keinen Anlass zu Weiterungen.
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1) nicht entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo