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[AZA 0/2] 
2P.247/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
7. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
S.Ü.________, geb. 30. Mai 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, Elisabethenstrasse 16, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Aufenthaltsbewilligung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Die türkische Staatsangehörige S.Ü.________ heiratete am 27. September 1994 in der Türkei den damals in der Schweiz niedergelassenen Y.Ü.________. Am 1. Februar 1995 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. 
 
Im Dezember 1997 kehrte der Ehemann von S.Ü.________ wegen gesundheitlicher Gründe in die Türkei zurück. 
Am 11. Juni 1998 wurde die Aufenthaltsbewilligung von S.Ü.________ bis 31. Januar 1999 verlängert. Ein Gesuch um weitere Verlängerung der Bewilligung lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 29. April 1999 ab. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 27. September 2000 den gegen die Verfügung der Fremdenpolizei erhobenen Rekurs ab. 
 
S.Ü.________ hat am 2. November 2000 gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 
 
2.-Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Beschwerde ausdrücklich als staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht prüft frei, ob und mit welchem Rechtsmittel der Entscheid des Regierungsrats angefochten werden kann (BGE 126 I 81 E. 1 S. 83, mit Hinweisen). 
 
a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Diesfalls fällt als Rechtsmittel an das Bundesgericht einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. Besteht kein Anspruch auf Bewilligung, erleidet der Ausländer indessen durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung, und er ist in der Sache selbst zur staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit Hinweisen). 
 
b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass sich aus dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nun in Art. 9 BV ausdrücklich festgeschriebenen Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal Fédéral en matière de police des étrangers, in: 
RDA 53/1997 S. 305 f.). Macht der Ausländer im Zusammenhang mit der Bewilligungsverweigerung eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend, ist er unter Umständen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen. Allerdings genügt die blosse Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist erst dann zuzulassen, wenn die Sachdarstellung in der Beschwerde geeignet ist, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und gestützt darauf eine Bindungswirkung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen zu lassen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2000 i.S. Arifi, E. 3; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 1998 i.S. Ringstad, E. 3b/bb). Erfüllt der Sachvortrag diese Voraussetzungen nicht, ist weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig noch der Ausländer zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. 
 
 
c) Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im blossen Umstand, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung auch nach der Ausreise ihres Ehemannes einmal erneuert worden sei. Dieser Sachverhalt ist indessen zum Vornherein nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 BV einen Bewilligungsanspruch entstehen zu lassen. Dies schon darum nicht, weil andernfalls in jedem Fall, da eine Bewilligung erteilt oder verlängert worden ist, ohne dass der Ausländer Anspruch darauf gehabt hätte, ein Recht auf Bewilligungsverlängerung bejaht werden müsste. Würde eine derartige Bewilligungserteilung als Zusicherung für eine weitere Verlängerung betrachtet, wäre dies nicht vereinbar mit dem Grundsatz, dass die Aufenthaltsbewilligung bloss befristet erteilt wird und die Behörde nach Ablauf der Bewilligungsdauer nach freiem Ermessen über eine weitere Bewilligung entscheidet, sofern kein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht (Art. 4 ANAG). 
 
d) Auf die Beschwerde ist somit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) noch als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 88 OG, s. auch Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) einzutreten. 
 
Der Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten). 
 
e) Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
f) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 7. November 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: