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[AZA 7] 
C 84/00 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 7. November 2001 
 
in Sachen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
B.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Die 1957 geborene B.________ meldete sich als Teilarbeitslose zum Leistungsbezug ab 16. Januar 1998 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Amt und Limmattal, an. Mit Verfügung vom 27. November 1998 sprach das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dem die Sache zum Entscheid über die Anspruchsberechtigung überwiesen worden war, B.________ die Vermittlungsfähigkeit mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 ab. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2000 gut. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA, es sei dieser Entscheid aufzuheben. B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Vorschriften über die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung, namentlich über die Vermittlungsfähigkeit, zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Die Beschwerdegegnerin arbeitete vom 16. Oktober 1995 bis zum 15. Januar 1998 bei der Firma P. in Teilzeit (Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von ca. 15.00 Uhr bis 18.45 Uhr). Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und gab an, eine Tätigkeit im Umfang von 8-10 Wochenstunden bzw. von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen (Dienstag- und Donnerstagnachmittag bis ca. 19 Uhr [Mitteilung vom 24. März 1998]). Anlässlich der persönlichen Befragung durch das AWA am 23. November 1998 erklärte sie, eine Arbeit von 8-10 Wochenstunden am Dienstag- und Donnerstagnachmittag zwischen 14-19 Uhr, allenfalls bereits ab 13 Uhr, zu suchen. Notfalls könnte sie am Montag und Donnerstag oder am Montag und Dienstag arbeiten. 
Im Extremfall wäre es ihr auch möglich, an drei Nachmittagen einer Arbeit nachzugehen, doch bliebe sie lieber bei einem 20 %-Pensum. Der Morgen sei für eine Erwerbstätigkeit nicht verfügbar, da eines der Kinder wegen eines Heuschnupfens oft zum Arzt gehen und ihr Ehemann, der nicht arbeite, mehrmals pro Jahr das Spital aufsuchen müsse und anschliessend vermehrt Pflege brauche. Sie suche eine Stelle in Büro oder Verkauf oder etwas mit Kindern (z.B. Tagesmutter). 
Eine Fabrikarbeit möchte sie hingegen lieber nicht. Die Vorinstanz hält dafür, dass die Versicherte gerade noch vermittlungsfähig sei, da sie trotz der Einschränkungen immerhin an drei Wochentagen während der üblichen Arbeitszeit für sechs Stunden zur Verfügung stehe. 
 
3.- Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 1998. 
 
a) Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) stellt schwergewichtig auf subjektive Eigenschaften des Versicherten ab. Mit anderen Worten ist die Vermittlungsfähigkeit von der objektiven arbeitsmarktabhängigen Vermittelbarkeit zu trennen. Für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 AVIG) ist daher in zeitlicher Hinsicht massgebend, ob sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles, der mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss, anzunehmen (BGE 120 V 390 Erw. 4c/aa mit zahlreichen Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung kann allerdings die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
b) Die zeitliche Disponibilität der Beschwerdegegnerin schränkt ihre Vermittlungsfähigkeit für das gewünschte Pensum auf dem freien Arbeitsmarkt derart massiv ein, dass sie nicht mehr vermittlungsfähig ist. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid steht sie grundsätzlich nämlich nur für zwei, nicht für drei Nachmittage zur Verfügung. 
Der vorliegende Fall unterscheidet sich zudem in einem wesentlichen Punkt von jenem, der im nicht publizierten - vom kantonalen Gericht angerufenen - Urteil L. vom 9. Juli 1998 (C 127/98) zu beurteilen war. Während dort die Versicherte an allen Werktagen jeweils morgens für vier Arbeitsstunden zur Verfügung stand, möchte die Beschwerdegegnerin nur an zwei Nachmittagen arbeiten. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass diese beiden Nachmittage nicht beliebig sind, sondern nur bestimmte Kombinationen (Dienstag und Donnerstag oder Montag und Donnerstag oder dann Montag und Dienstag) in Frage kommen. Damit ist die Verfügbarkeit in einem Ausmasse eingeschränkt, dass die Vermittlungsfähigkeit auch auf einem weiten Arbeitsmarkt nicht mehr bejaht werden kann. 
 
 
c) Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 1998 nicht mehr vermittlungsfähig ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons 
Zürich vom 23. Februar 2000 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Diese Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Amt und Limmattal, und dem Staatssekretariat für 
 
 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 7. November 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: