Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.533/2002 /leb 
 
Urteil vom 7. November 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, St. Alban-Anlage 19, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 
6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. September 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 5. Februar 2002 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es ab, dem türkischen Staatsangehörigen A.________, der am 24. August 2001 in zweiter Ehe die Schweizer Bürgerin B.________ geheiratet hatte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zugleich wies es ihn per 31. März 2002 aus dem Gebiet des Kantons Luzern weg. Das Amt für Migration ging davon aus, dass eine Scheinehe vorliege. Mit Urteil vom 24. September 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab und überwies die Akten dem Amt für Migration, damit dieses eine neue Ausreisefrist ansetze. 
 
Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Oktober 2002 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2002 vollumfänglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell die Angelegenheit der Vorinstanz oder dem Amt für Migration zur Neubeurteilung vorzulegen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 2 ANAG hält fest, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. 
 
Art. 7 Abs. 2 ANAG bezieht sich auf die so genannte Scheinehe; ein Bewilligungsanspruch soll nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift dann nicht be- stehen, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, wenn also nicht der Wille bestand, eine Ehe einzugehen, und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, einem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). 
 
Dafür, dass es dem um Bewilligung ersuchenden Ausländer nicht um das Führen einer eigentlichen Lebensgemeinschaft geht, sondern dass er die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung umgehen will, sind konkrete Hinweise erforderlich. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft - wie früher bei der Bürgerrechtsehe (vgl. BGE 98 II 1 ff.) - nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146). Tatsächliche Feststellungen binden das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde - wie vorliegend das Verwaltungsgericht - als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass genügend Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe, d.h. dafür gegeben seien, dass die Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft wollten und dem Beschwerdeführer der Ehewille fehle. Es stellte diesbezüglich auf folgenden Sachverhalt ab: 
 
Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1986 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches erfolglos blieb. Im Mai 1990 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte wiederum ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf nicht ein. Die gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer zurück, nachdem er eine durch Heirat Schweizer Bürgerin gewordene Frau geheiratet und gestützt darauf im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Am 10. Juni 1997 wurde ein Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung wegen der Vermutung, dass eine Scheinehe vorliege, abgewiesen. Nachdem die fragliche Ehe geschieden worden war, wurde ein gegen die Bewilligungsverweigerung erhobener Rekurs vom Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt abgewiesen; die Rekursbehörde bestätigte, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe gehandelt habe. Während der Hängigkeit des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt heiratete der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau, die 1939 geboren wurde und 19 Jahre älter ist als er. Die Heirat fand knapp zwei Monate, nachdem sich die Ehegatten erstmals gesehen hatten, statt, kurz vor Ablauf der dem Beschwerdeführer angesetzten Ausreisefrist; über ihre jeweiligen persönlichen Verhältnisse hatten sie kaum Kenntnis. Die Bekanntschaft war von Dritten angebahnt worden, die wussten, dass der Beschwerdeführer nur durch Heirat in der Schweiz bleiben konnte. Aus einer Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers, worauf im angefochtenen Urteil ausführlich eingegangen wird, lässt sich schliessen, dass auch für diese die fremdenpolizeirechtliche Situation des Beschwerdeführers, darüber hinaus zudem das in Aussichtstellen der Zahlung einer grösseren Summe ausschlaggebend für den Eheschluss war. Die Ehegatten wohnten seit der Heirat nie zusammen, und intime Beziehungen wurden nicht aufgenommen. Begegnungen fanden im Wesentlichen nur tagsüber während jeweils begrenzter Zeit statt. Ausser bei der Begrüssung küsste und umarmte der Beschwerdeführer seine Frau nie. Angesichts dieser Beschreibung der ehelichen Situation durch die Ehefrau des Beschwerdeführers fehlt der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Behauptung, die Arbeitgeberin und Kollegin der Ehefrau, C.________, deren Aussagen klar für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, sei nicht vertrauenswürdig, jegliche Grundlage. 
 
Angesichts der klaren Indizienlage, welche in E. 4 des angefochtenen Urteils zusammenfassend dargestellt wird, musste für das Verwaltungsgericht - auch ohne weitere Abklärungen (vgl. zutreffende Erwägungen betreffend antizipierte Beweiswürdigung in E. 5 des angefochtenen Urteils) - der Schluss auf der Hand liegen, dass der Beschwerdeführer keine eheliche Gemeinschaft wollte, sondern eine Scheinehe eingegangen ist, um die anders nicht herbeiführbare Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. 
2.3 Steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Heirat keine echte eheliche Beziehung zu B.________ aufnehmen wollte, sondern die Ehe bloss zwecks Verbesserung der fremdenpolizeirechtlichen Stellung eingegangen ist, kann er gestützt auf Art. 7 ANAG keinen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Das angefochtene Urteil, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), verletzt in keiner Weise Bundesrecht. 
2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selbst wird das im Hinblick auf die Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen- standslos. 
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. November 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: