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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.616/2003 /sta 
 
Urteil vom 7. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi, Postfach 208, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Winterthur, Bezirksgebäude, Hermann-Götz-Strasse 24, 8401 Winterthur, 
Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter, vom 26. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsführung und weiterer Delikte. Sie verdächtigt ihn unter anderem, als Direktor Marketing & Vertrieb der Krankenkasse A.________, zusammen mit drei anderen Verantwortlichen der Geschäftsleitung, seine Arbeitgeberin geschädigt zu haben, indem sie zwischen Herbst 1999 und Ende 2002 frei erfundene Versicherungsnehmer in das Buchhaltungssystem hätten aufnehmen und für sie auf Grund gefälschter Leistungsrechnungen rund 18,6 Mio. Franken auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto überweisen lassen. Von diesem firmenfremden Bankkonto sollen die vier beschuldigten Geschäftsleitungsmitglieder in wechselnder Zusammensetzung 9,54 Mio. Franken in bar abgehoben und eine Provision von 150'000 Franken für einen nicht existierenden Vermittler namens B.________ abgezogen und dadurch die A.________ um 9,69 Mio. Franken geschädigt haben. 
 
Mit Verfügung vom 26. September 2003 versetzte der Haftrichter des Bezirkes Winterthur, C.________, X.________ auf Antrag der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 24. September 2003 in Untersuchungshaft. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Oktober 2003 wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, diese Verfügung sei wegen Befangenheit des Haftrichters aufzuheben. 
 
In seiner Vernehmlassung beschränkt sich C.________ auf die Feststellung, anlässlich der Haftverhandlung vom 26. September 2003 sei kein Befangenheitsantrag gestellt worden und er selber habe subjektiv keinen Grund gesehen, in den Ausstand zu treten. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
In seiner Replik vom 4. November 2003 hält X.________ an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, Haftrichter C.________ sei befangen gewesen, da er am 25. September 2003 nacheinander seine drei wegen des gleichen Lebenssachverhaltes mitbeschuldigten Kollegen angehört und in Untersuchungshaft versetzt habe. Anlässlich der dritten Verhandlung habe D.________ beantragt, Haftrichter C.________ habe wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten, da er sich mit der Bejahung des Tatverdachts gegen seine beiden Kollegen bereits festgelegt habe und der Ausgang des Verfahrens daher nicht mehr offen erscheine. Wie die Verwaltungskommission des Obergerichts am 3. Oktober 2003 bestätigt habe, sei Richter C.________ im Haftanordnungsverfahren gegen D.________ befangen gewesen. Umso mehr sei dies im tags darauf gegen ihn geführten Verfahren der Fall gewesen. 
1.2 Wie sich aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers und dem von ihm ins Recht gelegten Beschluss der obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 3. Oktober 2003 ergibt, beurteilt diese nach § 101 Abs. 1 GVG und § 45 Ziff. 4 lit. b der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 8. Dezember 1999 Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte. Dem Beschwerdeführer stand somit ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, um den Ausstand des Haftrichters C.________ zu verlangen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet in der Replik zwar ein, ein nachträgliches Ausstandsbegehren wäre nach der Rechtsprechung (ZR 101 Nr. 98) aussichtslos gewesen und verweist auf den Präsidialbeschluss der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2003, worin der Obergerichtspräsident das Verfahren X.________ gegen die Bezirksanwaltschaft betreffend Ablehnung von Vizepräsident C.________ "als im Sinne der Erwägungen erledigt" am Register abschrieb. In den Erwägungen wird ausgeführt, X.________ habe auf eine formelle Behandlung des Ablehnungsbegehrens durch die Verwaltungskommission verzichtet, und zwar auf eine von ihm im Hinblick ohnehin ins Auge gefasste staatsrechtliche Beschwerde sowie nach einem Hinweis auf die in ZR 101 Nr. 98 zitierte neuere Praxis der Verwaltungskommission. 
 
Der dort angeführte Entscheid der Verwaltungskommission vom 11. September 2002 schliesst zwar tatsächlich mit dem apodiktischen Satz, sie werde in Zukunft entgegen ihrer bisherigen Praxis auf Ablehnungsbegehren grundsätzlich nicht mehr eintreten, wenn diese ihr erst nach Fällung des Endentscheides zur Behandlung überwiesen würden. Aus der Begründung ergibt sich indessen, dass sich dies auf Endentscheide bezieht, gegen die ein kantonales Rechtsmittel offen steht, mit dem die Rüge, der Vorderrichter sei befangen gewesen, ebenfalls erhoben werden kann, sodass zwischen der Rechtsmittelinstanz und der Verwaltungskommission eine (unerwünschte) konkurrierende Zuständigkeit bestünde. Die Verwaltungskommission ist denn auch, was der Beschwerdeführer wusste, am 3. Oktober 2003 auf das Ablehnungsbegehren des Mitbeschuldigten D.________ gegen Haftrichter C.________ eingetreten, obwohl dieser D.________ ungeachtet des hängigen Ablehnungsverfahrens am 25. September 2003 in Untersuchungshaft versetzt und damit einen Endentscheid getroffen hatte. Für den Beschwerdeführer konnte damit kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Verwaltungskommission auch auf sein Ablehnungsbegehren gegen Haftrichter C.________ eintreten und es materiell behandeln würde. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb er auf dessen Behandlung verzichtete und in der staatsrechtlichen Beschwerde geltend macht, er habe den kantonalen Rechtsmittelzug ausgeschöpft. Dies trifft nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 86 Abs. 1 OG). 
1.3 Auf die Beschwerde könnte im Übrigen auch dann nicht eingetreten werden, wenn sie nicht schon an der mangelnden Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids scheitern würde. Ablehnungsgründe sind nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2; 119 Ia 221 E. 5a; 118 Ia 282 E. 3a). Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger wussten an der Verhandlung vor dem Haftrichter, dass dieser bereits Mitbeschuldigte in Untersuchungshaft versetzt hatte und wären dementsprechend gehalten gewesen, ihn spätestens an der Verhandlung abzulehnen. Da der Beschwerdeführer dies unterliess und die Verwaltungskommission erst am 3. Oktober 2003 im Fall D.________ entschied, es liege ein Fall unzulässiger Vorbefassung vor, hatte Haftrichter C.________ am 26. September 2003 keinen Anlass, von sich aus in den Ausstand zu treten, da er sich - wofür man durchaus Verständnis haben kann - nicht als befangen betrachtete. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Winterthur und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: