Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.116/2006 /bnm
Urteil vom 7. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändung (Notbedarf),
Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Juni 2006 (NR060001/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Am 22. August 2005 vollzog das Betreibungsamt A.________ gegenüber X.________ in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 (beide Staat B.________ und Gemeinde A.________) sowie Nr. 3 (Politische Gemeinde A.________) eine Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. 4). Es legte das Existenzminimum auf Fr. 2'866.--, mit Wirkung ab 1. April 2006 auf Fr. 2'366.-- fest. Die Differenz wurde damit begründet, dass X.________ vom 1. April 2006 an Wohnkosten von nur noch Fr. 1'000.-- statt Fr. 1'500.-- im Monat zugestanden würden. Als Grundbetrag setzte das Betreibungsamt unter Hinweis auf den Ansatz für Konkubinatspaare Fr. 750.-- ein.
Die von X.________ unter anderem mit dem (sinngemässen) Begehren um Berücksichtigung eines Grundbetrags von Fr. 1'000.-- gegen diese Pfändung erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht C.________ (I. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 1. Dezember 2005 ab. Gleichzeitig wurde X.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- auferlegt.
X.________ zog diesen Entscheid an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) weiter. Am 30. Juni 2006 beschloss dieses, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Notbedarf von X.________ mit Wirkung ab 1. April 2006 auf monatlich Fr. 2'756.40 festgesetzt und die erstinstanzliche Gebührenauflage aufgehoben werde. Die Abänderung beruht unter anderem auf der Zusprechung eines Grundbetrags von Fr. 1'000.--.
X.________ nahm diesen Entscheid am 4. Juli 2006 in Empfang. Mit einer vom 12. Juli 2006 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie macht geltend, dass mit der Pfändung in ihr Existenzminimum eingegriffen werde, weshalb zu prüfen sei, ob die Pfändungsurkunde nicht nichtig sei. Sodann beantragt sie, ihr mit Wirkung schon ab 1. September 2005 (d.h. vom Zeitpunkt des Vollzugs der strittigen Pfändung an) einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen, so dass ihr für sieben Monate (September 2005 bis März 2006) der Differenzbetrag von insgesamt Fr. 1'750.-- nachzuzahlen sei. Daneben erklärt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie anerkenne den von der Vorinstanz für die Zeit ab 1. April 2006 als Notbedarf festgesetzten Betrag von Fr. 2'756.40.
In seinem Aktenüberweisungsschreiben hat das Obergericht auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Das Betreibungsamt A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner (Staat B.________ und Gemeinde A.________) haben sich nicht vernehmen lassen.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was rechtfertigen könnte, die Pfändungsurkunde nichtig zu erklären. Gründe für eine solche Anordnung sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der Pfändung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Den bei ihm eingereichten Rekurs hat das Obergericht unter anderem insofern gutgeheissen, als es dafür hält, es sei der Beschwerdeführerin statt der vom Betreibungsamt (im Gegensatz zu früheren Pfändungen) eingesetzten Fr. 750.-- ein Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen. Es weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Z.________, einem von der AHV und Ergänzungsleistungen von monatlich insgesamt Fr. 3'030.-- lebenden 73-jährigen Rentner, zusammenwohne. Ob es sich um ein Konkubinatsverhältnis oder um eine blosse Wohnpartnerschaft bzw. um eine Zweckgemeinschaft handle, wie die Beschwerdeführerin geltend mache, könne offen bleiben. Nach der Praxis sei im Falle eines beidseitig verdienenden kinderlosen Konkubinatspaares dem Schuldner mindestens der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere in dauernder Haushaltgemeinschaft lebende erwachsene Personen (Fr. 1'550.--) zu belassen. Hier, wo der Partner keinen Lohn im eigentlichen Sinn, sondern allein AHV- und Ergänzungsleistungen beziehe, erscheine es als den Umständen nicht angemessen, der Beschwerdeführerin lediglich das Minimum des hälftigen Konkubinatsbetrages zuzugestehen. Angesichts des Alters von Z.________ und der Tatsache, dass dessen Einkünfte im Vergleich zu denjenigen der Beschwerdeführerin gering seien, sei dieser weiterhin ein Grundbetrag von Fr. 1'000.-- im Monat zu belassen.
3.2 Die Gegebenheiten, die das Obergericht dazu führten, der Beschwerdeführerin einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen, bestanden nach dessen Darlegungen bereits im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. Die Vorinstanz nennt keine Gründe, die eine Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 750.-- auf Fr. 1'000.-- erst mit Wirkung ab 1. April 2006 zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr erklärt sie ausdrücklich, dass die Verhältnisse es nicht rechtfertigten, in Abweichung von früheren Pfändungen, wo Fr. 1'000.-- eingesetzt worden seien, den Grundbetrag zu reduzieren; es erscheine als angemessen, der Beschwerdeführerin weiterhin Fr. 1'000.-- zuzugestehen. Das Betreibungsamt bringt in seiner Vernehmlassung nichts vor, was daran etwas zu ändern vermöchte.
4.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten insofern aufzuheben, als das Obergericht der Beschwerdeführerin die beantragte Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 750.-- auf Fr. 1'000.-- erst mit Wirkung ab 1. April 2006 gewährt hat, und das vom Betreibungsamt für den Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs ermittelte Existenzminimum ist um Fr. 250.-- zu erhöhen. Das Betreibungsamt wird der Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag auszuzahlen haben.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
1.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie teilweise gutgeheissen.
1.2 Der Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 30. Juni 2006 wird insoweit aufgehoben, als er den Notbedarf für die Zeit vom Vollzug der Pfändung Nr. 4 des Betreibungsamtes A.________ an bis und mit März 2006 betrifft; der Notbedarf der Beschwerdeführerin für diese Zeit wird auf Fr. 3'116.-- pro Monat festgesetzt und die Pfändungsurkunde entsprechend abgeändert.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: