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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.193/2006 /bnm 
 
Urteil vom 7. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung einer Liegenschaft, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. September 2006 (NR60073/U). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. September 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde vom 22. August 2006, wonach das Betreibungsamt Zürich 4 (Betreibung Nr. ...) die gemäss Art. 9, Art. 73a Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 VZG erfolgte Neuschätzung des Grundpfandes vom 28. Juni 2006 zu übernehmen habe, abgewiesen wurde, 
 
in die Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2006 (Postaufgabe), mit welcher der Schuldner und Pfandeigentümer X.________ den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die zu verwertende Liegenschaft sei neu zu schätzen, 
 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1), 
 
dass die obere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen festgehalten hat, die vom Sachverständigen vorgenommene, auf plausibler Wertung beruhende Neuschätzung sei methodisch korrekt vorgenommen worden und die Beteiligten hätten diese Neuschätzung innert der von der Vorinstanz eröffneten Frist nicht beanstandet, 
 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Schätzung sei nicht richtig bzw. (in Anbetracht des Ausbaus der Wohnungen) zu tief und es seien Stockwerkeinheiten verkauft worden, 
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde bundesrechtliche Regeln über das Novenrecht im kantonalen Verfahren (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 46 zu Art. 20a) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, der Einwand des Beschwerdeführers betreffend verkaufter Stockwerkeinheiten könne nicht mehr vorgebracht werden, 
 
dass der Beschwerdeführer weiter vergeblich vorbringt, der Wert der Liegenschaft sei zu tief geschätzt worden, denn Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG) und diese hat zu Recht festgehalten, es bestehe kein Anspruch auf Anordnung einer weiteren Schätzung des Grundstücks durch die obere Aufsichtsbehörde (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136), 
 
dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten habe (BGE 120 III 79 E. 1; 91 III 69 E. 4b S. 75), wenn sie die Neuschätzung vom 28. Juni 2006 bestätigt hat, 
 
dass auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), 
 
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, bei welcher einer Partei Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: