Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
2C_615/2007/leb 
{T 0/2} 
 
Urteil 7. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, 
Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Einreisesperre, 
 
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, 
vom 5. September 2007. 
 
Erwägung: 
1. 
Das Bundesamt für Migration verhängte mit Verfügung vom 30. Mai 2005 eine Einreisesperre gegen A.________; dieser erhob dagegen Beschwerde. Das Bundesamt hob die Einreisesperre am 24. August 2007 wiedererwägungsweise auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das von ihm übernommene Beschwerdeverfahren ab, wobei es weder Verfahrenskosten erhob noch eine Parteientschädigung zusprach (Verfügung vom 5. September 2007). 
 
Mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2007, am 24. Oktober 2007 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, beschwerte sich A.________ über die Abschreibungsverfügung, soweit ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eingabe am 31. Oktober 2007 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet. 
2. 
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts ist am 12. September 2007 versandt worden. Der Beschwerdeführer will sie am 25. September 2007 erhalten haben, nachdem sie zuvor am 20. September 2007 an der von ihm angegebenen Zustellungsadresse in X.________ eröffnet worden sei. Massgeblich für die Fristberechnung ist die Entgegennahme der Sendung an der rechtsgültig angegebenen Zustellungsadresse. Die Beschwerdefrist lief somit am 20. Oktober 2007 ab, sodass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 24. Oktober 2007 verspätet (beim Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Bundesgerichts) eingereicht hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist mit der Einreichung einer Rechtsschrift - allein - per Telefax wohl ohnehin nicht gewahrt werden könnte (Urteil 5A_1/2007 vom 12. Februar 2007 zu Art. 48 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 BGG; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f. zum Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943). 
 
Die Beschwerde ist somit nicht fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: