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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_574/2007 
 
Verfügung vom 7. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch P.________, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Buchserstrasse 4, 
5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 14. August 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 2. Oktober 2007, worin die Beschwerde des S.________ vom 20. September 2007 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007 zurückgezogen wird, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. November 2007 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz