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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_65/2011 
 
Urteil vom 7. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staat Zürich, vertr. durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, (DARC), 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Massnahmen gemäss Art. 731b OR
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. August 2011. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 31. Mai 2011 auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und das Verfahren als dadurch erledigt abschrieb; 
 
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde anfocht, auf die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. August 2011 nicht eingetreten wurde, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nicht bezahlt hatte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 3. September 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 9. August 2011 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe vom 3. September 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. November 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin