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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_806/2012 
 
Urteil vom 7. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, c/o Bank Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler, 
Beschwerdegegner, 
Betreibungsamt A.________, 
 
Gegenstand 
Feststellung der Nichtigkeit und Löschung einer Betreibung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdegegners, Feststellung der Nichtigkeit der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Betreibung über Fr. 8'798'523.65, Anweisung an das Betreibungsamt zur Löschung dieser Betreibung im Betreibungsregister) abgewiesen hat, 
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht zunächst auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwies, wonach die Beschwerdeführerin weder belegt noch dargetan habe, weshalb der Beschwerdegegner (seit 3. Mai 2012 Verwaltungsrat der Bank Y.________ sowie dessen Präsident) persönlich für die Forderungen (angebliche Schadenersatzforderung gemäss Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2012) gegen die Bank Y.________ haften solle, die behaupteten forderungsbegründenden Ereignisse hätten sich lange vor dem Amtsantritt des Beschwerdegegners zugetragen, den einzigen Anlass für die Betreibung bilde die heutige Position des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin bezwecke damit, die höchsten Chargen der Bank Y.________ in ihren Streit mit der Bank hineinzuziehen und Druck auszuüben, was mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun habe und schikanös sowie rechtsmissbräuchlich sei, ausserdem gehe die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise auf die Forderungshöhe ein, es handle sich um eine Fantasieforderung, 
dass das Obergericht sodann erwog, dem Beschwerdegegner gegenüber bestehe weder eine Geschäftsherren- noch eine Organhaftung für die Jahre zurückliegenden Sachverhalte, was sich schon aus der kurzen Amtsdauer des Beschwerdegegners ergebe, die Betreibung sei lediglich zwecks Druckausübung auf die Bank Y.________ erfolgt, auch vor Obergericht habe die Beschwerdeführerin keinerlei auch nur im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung bzw. auf den geltend gemachten Umfang dieser Forderung gegen den Beschwerdegegner gemacht, zu Recht habe die erste Instanz diese Forderung als Fantasieforderung qualifiziert, weil die reine Schikanebetreibung mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun habe, sei sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nichtig, was die Aufsichtsbehörde feststellen könne (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011), der vorinstanzliche Entscheid sei demzufolge nicht zu beanstanden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen vorbringt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. November 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann