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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_648/2012 
 
Urteil vom 7. November 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Diebstahl usw.; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Mai 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 auf, den Mangel spätestens am 29. Oktober 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist beim Bundesgericht nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. November 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn