Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_826/2017
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Urteil vom 7. November 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch den Beistand C.________,
2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 11. September 2017 (ZK1 17 47/61).
Sachverhalt:
A.________ und D.________ sind die nicht verheirateten und nicht zusammen lebenden Eltern der 2014 geborenen und unter der gemeinsamen Sorge stehenden Tochter B.________.
Am 14. April 2014 schlossen die Eltern einen Betreuungs- und Unterhaltsvertrag.
Infolge elterlicher Kommunikationsschwierigkeiten errichtete die KESB Nordbünden am 26. Januar 2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte C.________ als Beistand.
Am 20. Februar 2017 stellte A.________ einen Abänderungsantrag bezüglich Besuchszeiten, welchen die KESB am 26. April 2017 abwies.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2017 ab.
Dagegen hat A.________ am 17. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und genügt auch nicht den dargelegten Begründungsanforderungen, indem sich der Vater nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt, sondern sich auf eine Darstellung des Sachverhaltes aus eigener Sicht beschränkt, wobei er sinngemäss die Mutter und den Beistand kritisiert und der KESB eine Verdrehung der Tatsachen vorwirft, und sodann in allgemeiner Weise festhält, es hoffe auf eine sozialkompetente Bearbeitung der Geschehnisse.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli