Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_293/2022
Verfügung vom 7. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost,
gegen
Baukommission Wädenswil,
Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer, vom 3. März 2022 (VB.2021.00608).
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine Anzeige vom 11. Mai 2020, wonach auf dem Grundstück Kat.-Nr. WE9090 in Wädenswil nicht bewilligte Bauten stünden und eine Hundezucht betrieben werde, nahm die Stadt Wädenswil entsprechende Abklärungen vor. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2020 forderte sie A.A.________ und B.A.________ auf, bis zum 30. November 2020 für verschiedene nicht bewilligte Bauten bzw. Nutzungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. WE9090 (Gartenunterstand, geschlossene bzw. abgedeckte Einfriedung, Betrieb einer Hundezucht) entweder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich wies den von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobenen Rekurs am 6. Juli 2021 ab.
Gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts reichten A.A.________ und B.A.________ am 8. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dabei beantragten sie in prozessualer Hinsicht, ihnen sei volle Einsicht in die Anzeige vom 11. Mai 2020 zu gewähren und die Identität des Anzeigeerstatters sei offenzulegen.
Mit Beschluss vom 3. März 2022 wies das Verwaltungsgericht das Akteneinsichtsbegehren ab, soweit Akteneinsicht in das originale, nicht anonymisierte Anzeigeschreiben vom 11. Mai 2020 verlangt wurde.
B.
Mit Urteil vom 13. April 2022, welches dem Anwalt der Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 beantragt A.A.________ u.a., den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2022 und die Verfügung der Stadt Wädenswil vom 13. Juli 2020 aufzuheben und ihm volle Akteneinsicht unter Offenlegung der Identität des Anzeigeerstatters zu gewähren.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 zieht A.A.________ die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2022 vorbehaltlos zurück. Er habe am 20. Juni 2022 Beschwerde gegen den Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 erhoben und dabei dessen Beschluss vom 3. März 2022 mitangefochten (Verfahren 1C_369/2022).
Die Stadt Wädenswil beantragt, das Verfahren abzuschreiben.
Erwägungen:
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Stadt Wädenswil ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission Wädenswil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi