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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1100/2022  
 
 
Urteil vom 7. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. August 2022 (SBR.2022.31). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens. 
 
2.  
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 (Poststempel) ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. September 2022 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 21. September 2022 zugestellt. 
 
5.  
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 26. Oktober 2022 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die ebenfalls mittels Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandte Nachfristverfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste. 
 
6.  
Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill