Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_949/2022
Urteil vom 7. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. März 2022 (UE210201-O/U/AEP).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Nach einer vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 11. Juni 2021 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. März 2022 wegen Verspätung nicht ein. Dagegen wendet sich Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
3.
Was an den Erwägungen der Vorinstanz zur verspäteten Beschwerdeeinreichung willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich damit, wenn überhaupt, nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, geltend zu machen, die durch seinen Rechtsanwalt verursachte Verspätung sei nicht von ihm persönlich verschuldet und könne ihm folglich auch nicht angelastet werden. Es sei ihm daher unter erneuter Fristansetzung Gelegenheit zur Beschwerde und Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung von 11. Juni 2021 zu geben. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist indessen eine gesetzliche Rechtsmittelfrist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sinngemäss um Wiederherstellung ersuchen will, verkennt er, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens bildet und das Bundesgericht nicht erstinstanzlich über die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden kann (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Eingaben des Beschwerdeführers sind insofern an das Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Abschliessend kann diesbezüglich immerhin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen werden, aus welcher sich ergibt, dass auch eine allfällige Fehlleistung eines Anwalts grundsätzlich dem Mandaten zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde (BGE 143 I 284 E. 1; s.a. Urteile 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; siehe aber für den hier nicht gegebenen Fall einer notwendigen Verteidigung BGE 143 I 284 E. 2 sowie Urteil 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3).
4.
Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich das Obergericht nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer trotzdem dazu äussert und einen Schadenersatzanspruch in Höhe von Fr. 10'000'000.-- geltend macht, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingaben des Beschwerdeführers werden an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill