Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_410/2022
Urteil vom 7. November 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gabriela Marti,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 (AB.2022.00035).
Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 ist die Ausgleichskasse des Kantons Zürich auf die von A.________ gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2021 gerichtete Einsprache vom 3. Februar 2022 infolge verpasster Einsprachefrist nicht eingetreten. Der Entscheid wurde in der Folge als nicht zustellbar von der Post an die Ausgleichskasse retourniert, woraufhin ihn diese am 4. April 2022 erneut mit A-Post zur Kenntnisnahme zugesandt hat.
B.
Dagegen erhob A.________ am 2. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde A.________ durch das Gericht aufgefordert, sich innert zehn Tagen zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern. Nachdem die Verfügung zurückgesandt worden war, übermittelte das Gericht diese mit Schreiben vom 12. Mai 2022 erneut. Eine fristgerechte Reaktion unterblieb. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 wurde auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und u.a. beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie darauf eintrete und einen materiell Entscheid fälle.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht mit der Begründung der verspäteten Eingabe auf diese nicht eingetreten ist.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz ist in Nachachtung der entscheidwesentlichen Gesetzesbestimmungen, insbesondere von Art. 60 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2bis ATSG, zum Ergebnis gelangt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022, mit welchem die Beschwerdeführerin als Einsprecherin habe rechnen müssen und den die Post nach dessen Versand ab dem 10. Februar 2022 postlagernd zur Abholung bereit gehalten habe, sei auf Grund der sogenannten Zustellfiktion als am 17. Februar 2022 zugestellt zu betrachten. Gemäss dieser gelte eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als eröffnet. Weder der Nachsende- bzw. Postlagerungsauftrag der Beschwerdeführerin noch der zweite Versand des Einspracheentscheids mittels A-Post am 4. April 2022 ändere daran etwas. Vor diesem Hintergrund habe, so das kantonale Gericht abschliessend, die dreissigtägige Beschwerdefrist am Montag, 21. März 2022, geendet, weshalb die am 2. Mai 2022 der Post übergebene Beschwerde verspätet und darauf daher nicht einzutreten sei.
3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen kein anderes Ergebnis herbeizuführen. So ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie in Bezug auf den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022 von einer am 17. Februar 2022 fingierten Zustellung ausgegangen ist, Bundesrecht - und dabei namentlich den in der Beschwerde angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV - verletzt haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass das kantonale Gericht die Empfangspflicht der Beschwerdeführerin mit dieser Vorgehensweise übertrieben streng oder ungerechtfertigt formalistisch gehandhabt haben sollte, sind nicht auszumachen. In der Beschwerde wird insbesondere übersehen, dass die Zustellfiktion auch zum Tragen kommt, wenn, wie hier geschehen, der Adressat oder die Adressatin bei der Post einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift; derartige Vorkehren führen nicht zu einer Fristverlängerung. Im Falle längerer Abwesenheiten ist der Adressat oder die Adressatin behördlicher Akte vielmehr gehalten, darum besorgt zu sein - etwa durch Meldung einer (temporären) Adressänderung oder Ernennung einer Stellvertretung -, dass diese ihm oder ihr zugestellt werden können (vgl. BGE 141 II 429; 134 V 49; Urteile 6B_1429/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2, 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2, 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3 und 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin hierbei aus dem von ihr erwähnten Urteil 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3 ableiten. Aus diesem ergibt sich einzig, dass als für den Fristenlauf massgeblicher Bestimmungsort einer Sendung im Falle eines Nachsendeauftrags die durch den Auftrag definierte (Nachsende-) Adresse und nicht die Wohnadresse des Absenders oder der Absenderin gilt. Indem ein Nachsendeauftrag erteilt worden ist, kommt die betroffene Person ihrer Pflicht nach, für die Nachreichung amtlicher Sendungen zu sorgen. Die durch die Nachsendung entstehende Zeitverzögerung darf daher nicht auf die Rechtsmittelfrist angerechnet werden. Die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion beginnt diesfalls am Tag nach Eingang der Sendung bei dem durch den Nachsendeauftrag bestimmten Postamt (sofern postlagernd), läuft aber, was die Beschwerdeführerin verkennt, ebenfalls nach sieben Tagen ab. Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022 am 10. Februar 2022 - auf Nachsendung hin - postlagernd in der Poststelle Kloten deponiert. Der Einspracheentscheid hat mithin, auch in Berücksichtigung des "Nachsendeauftrags postlagernd", als am 17. Februar 2022 zugestellt zu gelten. Dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Aussage in diesem Zeitpunkt auf Grund ihrer neurodermitischen Beschwerden in Graubünden aufgehalten hat, führt nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist.
Es hat somit beim vorinstanzlichen Beschluss sein Bewenden.
4.
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl