Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_181/2024
Urteil vom 7. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
Beschwerdegegnerin 1
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
Streitverkündungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. März 2024 (ZKBES.2024.21).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe bis Ende 2021 bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin 1) und danach bei der C.________ AG (Streitberufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin 2) berufshaftpflichtversichert.
Der Kläger legt dar, er sei im Jahr 2022 von einer Rechtsanwältin aufgefordert worden, medizinische Unterlagen über eine Patientenbehandlung aus dem Jahr 2016 herauszugeben. Daraufhin habe er den Fall bei der Beklagten angemeldet. Diese habe sich aufgrund des von ihr behaupteten Anspruchserhebungsprinzips wegen der im Jahr 2022 erfolgten Geltendmachung des Anspruchs für nicht mehr zuständig gehalten und ihn an die seit dem 1. Januar 2022 zuständige Streitberufungsbeklagte verwiesen. Die Streitberufungsbeklagte habe sich für zuständig erachtet, die Erbringung von Versicherungsleistungen aber davon abhängig gemacht, dass er als Arzt beweise, dass er zum Zeitpunkt des Versicherungsantrages im September 2021 keine Kenntnis von einer bevorstehenden Anspruchsstellung im Zusammenhang mit dieser ehemaligen Patientin gehabt habe.
A.b. Der Kläger reichte am 12. August 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Feststellungsklage gegen die Beklagte ein und verkündete der Streitberufungsbeklagten gleichzeitig den Streit.
Der Kläger hat insbesondere beantragt, die Nichtigkeit des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags festzustellen. Weiter sei die Beklagte zu verurteilen, "für vom Kläger selbst zu bestreitende Rechtsfälle aus der Schadensentstehungszeit zwischen dem 16. September 2016 bis zum 31. Dezember 2021 für dem Kläger dadurch entstehenden Vermögens-, Reputations- und Persönlichkeitsschaden Genugtuung und Ersatz leisten zu müssen" (Rechtsbegehren Nr. 3).
Gegenüber der Streitberufungsbeklagten stellte er dieselben Rechtsbegehren, mit dem Unterschied, dass der Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Streitberufungsbeklagten für nichtig oder teilnichtig erklärt werden sollte und dass er den im Rechtsbegehren Nr. 3 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch "alternativ" gegenüber der Streitberufungsbeklagten geltend machte.
B.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2024 trat das Richteramt Olten-Gösgen auf die Streitverkündungsklage mangels sachlichen Zusammenhangs zwischen den vom Kläger gegen die Streitberufungsbeklagte und den gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüchen nicht ein.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers mit Urteil vom 12. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren:
" a. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (ZKBES.2024.21) vom 12. März 2024 aufzuheben.
a1. Auch das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. Januar 2024 (OGZAG.2023.00019-AOGBEG) sei aufzuheben.
b. Die Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten sei gutzuheissen, wobei das Bundesgericht auf die Streitverkündungsklage des Beschwerdeführers eintrete und das Gesuch um Zulassung der Streitverkündungsklage gutheisse, worauf hin die Erstinstanz zu veranlassen sei die Vorkehren für einen weiteren Schriftenwechsel zu treffen.
c. Eventualiter weise das Bundesgericht die Vorinstanz an, die Sache an das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Durchführung e ines Schriftenwechsels zur Zulässigkeit der Streitverkündungsklage gegen die C.________ AG zurück zu verweisen, wobei der Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 29. Januar 2024 (OGZAG.2023.00019.AGBEG) bei Nichtigkeit aufzuheben sei.
d. Subeventualiter heisse das Bundesgericht Rechtsbegehren lit. c gut lasse den erstinstanzlichen Entscheid auch ohne Gutheissung des Nichtigkeitsantrages aufheben.
e. Subsubeventualiter weise das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz unter der Anweisung zurück, der Sachverhalt sei zu berichtigen und zu ergänzen, über die Beschwerde inkl. der Kostenauflage sei neu zu entscheiden.
f. Die Beschwerde sei auf Fr. 30'0001 zu beziffern.
e. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizumessen."
Mit Eingabe vom 30. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1; 138 III 471 E. 1).
2.
2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Unzulässigkeit der vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobene Streitverkündungsklage bestätigt. Die Verweigerung der Streitverkündung stellt einen Teilentscheid dar, gegen den in Anwendung von Art. 91 lit. b BGG Beschwerde erhoben werden kann (BGE 134 III 379 E. 1.1).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, verkennt er, dass vor Bundesgericht ausschliesslich das angefochtene Urteil zulässiges Anfechtungsobjekt bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Vorbehaltlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).
3.4. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). Soweit daher der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit seiner Eingabe vom 30. März 2024 zu ergänzen versucht, erweisen sich seine Vorbringen als unzulässig.
4.
Der Beschwerdeführer genügt den dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung über weite Strecken nicht.
4.1. Dies gilt zunächst, soweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt gerügt wird. Der Beschwerdeführer legt in seinen langen, teilweise schwer verständlichen Ausführungen bloss seine eigene Sicht des Rechtsstreits dar und ergänzt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben. Dabei behauptet er wiederholt, der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt sei unvollständig oder willkürlich. Er zeigt jedoch weder hinreichend auf, inwiefern er diese Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform geltend gemacht hat, noch inwiefern die durch ihn beantragten Ergänzungen des Sachverhalts sich auf den Verfahrensausgang ausgewirkt hätten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Erst recht zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollen. Seine Beanstandungen des Sachverhalts genügen somit den hohen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Es ist daher vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er seine Rechtsrügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.
4.2. Im Rahmen seiner Rechtsrügen macht der Beschwerdeführer die Verletzung einer Vielzahl von verfassungs- und völkerrechtlichen Normen (wie etwa Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 5 BV, Art. 9 BV, Art. 29 BV, Art. 29a BV, Art. 35 Abs. 1 BV) sowie von Bundesrechtsnormen (Art. 52 ZPO, Art. 53 ZPO, Art. 56 ZPO und Art. 57 ZPO) geltend. Die unstrukturierten, weitschweifigen und schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen jedoch kaum eine hinreichende Rechtsrüge erkennen. So vermischt der Beschwerdeführer zum einen wiederkehrend seine Sachverhaltsrügen mit seinen Rechtsrügen, wobei er in seinen Rechtsrügen wiederholt längere abstrakte Ausführungen macht, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern diese für den konkreten Fall relevant sein sollen. Sodann unterscheidet er in seiner Beschwerde unsauber zwischen dem, was er vor der Vorinstanz gerügt hat, und dem, was er nun konkret vor Bundesgericht rügen will. Dabei verfällt der Beschwerdeführer immer wieder in appellatorische Kritik am Entscheid und wiederholt im Wesentlichen das, was er vor der Vorinstanz geltend gemacht hat, ohne sich hinreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Vorinstanz diese verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen oder Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie in Übereinstimmung mit der Erstinstanz von der Unzulässigkeit der Streitverkündungsklage ausgegangen ist.
5.
Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss wiederholt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Streitverkündungsklage mangels sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Hauptanspruch und dem mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten Anspruch als unzulässig erachtet. Der Entscheid ist sachgerecht anfechtbar und die Rüge des Beschwerdeführers damit unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 81 f. ZPO verletzt, indem sie zu Unrecht den sachlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten Anspruch und dem Hauptanspruch verneint habe.
6.1.
6.1.1. Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels (Art. 82 Abs. 3 ZPO). Der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 82 Abs. 4 ZPO). Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist demnach zweistufig ausgestaltet: In einem ersten Schritt wird über ihre Zulassung entschieden. Erst danach, wenn der Zulassungsentscheid positiv ausgefallen ist, kommt es zur Einreichung der eigentlichen Streitverkündungsklage und Durchführung des diesbezüglichen Schriftenwechsels (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 2.1). Das inzidente Zulassungsverfahren tritt gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. Das Gericht prüft in diesem Verfahren (nebst den verfahrensmässigen Voraussetzungen; s. dazu BGE 139 III 67 E. 2.4.1 f.) nur, ob der behauptete Anspruch des Streitverkündungsklägers vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig und folglich ein potentielles Regressinteresse gegeben ist. Allein zum Zwecke der Zulassungsprüfung ist nicht erforderlich, eine einlässliche Klageschrift einzureichen, denn eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist, findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; 139 III 67 E. 2.4.3; Urteil 4A_467/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1).
6.1.2. Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Dies folgt aus der Formulierung des Normtextes, gemäss welcher die Streitverkündungsklage einen Anspruch zum Gegenstand haben muss, welche die streitverkündende Partei "im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Partei zu haben glaubt". Mit der Streitverkündungsklage können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Werden solche Ansprüche geltend gemacht, besteht der sachliche Zusammenhang zum Hauptklageanspruch und es ist auch das Rechtsschutzinteresse gegeben. Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (BGE 139 III 67 E. 2.4.3; Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3).
6.2. Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Streitverkündungsverfahren keinen Anspruch geltend mache, der von einer anderen im Hauptprozess zu beurteilenden Forderung abhängig sei, sondern dass dieselbe Forderung zunächst im Hauptverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und sodann, falls der Beschwerdeführer nicht obsiege, (eventualiter) im Streitverkündungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 gerichtet werde. Diese Vorgehensweise sei mit einer Streitverkündungsklage nicht zulässig. Die Auffassung der Erstinstanz, es fehle an der erforderlichen Konnexität der Ansprüche, sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6.3. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass konnexe Ansprüche, die zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptprozess stehen, in ihrem Bestand aber nicht von dessen Ausgang abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen, den dargelegten Voraussetzungen an eine Streitverkündungsklage nicht genügen (Urteile 5A_753/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.1; 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3). Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch bereits für zuständig erklärt hat, womit gegen sie gerade keine vom Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin 1 abhängige Forderung geltend gemacht wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach den Ausführungen des Beschwerdeführers für eine Versicherungsleistung voraussetzt, dass er zu beweisen habe, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsantrags im September 2021 keine Kenntnis von einem bevorstehenden Anspruch der ehemaligen Patientin gehabt habe. Denn auch bei einer Abweisung des Anspruchs gegen die Beschwerdegegnerin 1 bliebe dieser Einwand der Beschwerdegegnerin 2 bestehen, weshalb die Entstehung des Anspruchs gegen die Beschwerdegegnerin 2 gerade nicht vom Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin 1 abhängt.
Es ist daher nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll. So zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, inwiefern er in seiner Streitverkündungsklage vor der Erstinstanz rechtsgenüglich dargelegt hat, dass der Bestand der gegen die Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Forderung vom Ausgang des Hauptverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 abhängt. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum deutschen Recht, mit denen er jedenfalls keine Verletzung von Art. 81 f. ZPO darzutun vermag. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe es der Beschwerdegegnerin 1 ermöglicht, sich von der Haftung eines rechtswidrigen Vertrages zu befreien, indem sie sich auf die Zuständigkeit des Nachversicherers berufen habe. Die beiden Ansprüche könnten daher im vorliegenden Fall nicht unabhängig voneinander bestehen. Denn er habe den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin 2 nicht im Bewusstsein abgeschlossen, dass auch Schäden aus der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin 1 von dieser gedeckt seien. Insofern wolle er mit seinem Eventualantrag in der Hauptklage die Beschwerdegegnerin 1 verpflichten, Versicherungsleistungen zu erbringen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 hingegen mache er bei einem nichtigen Vertrag mit seinem Eventualantrag in der Streitverkündungsklage einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung aus culpa in contrahendo geltend. Damit ergänzt der Beschwerdeführer jedoch zum einen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise, weshalb diese Ausführungen vor Bundesgericht ohnehin unbeachtlich sind. Zum anderen zeigt er damit weder rechtsgenüglich auf, inwiefern der Bestand des behaupteten Anspruchs aus culpa in contrahendo gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 vom Ausgang des Hauptverfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 abhängig sein soll, noch inwiefern er diese Abhängigkeit in seiner Streitverkündungsklage vor der Erstinstanz hinreichend dargelegt hat.
6.4. Seine Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit Blick auf den vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da den Beschwerdegegnerinnen mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler