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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_348/2024  
 
 
Urteil vom 7. November 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Europe Sàrl, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Agenturvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Mai 2024 (1B 23 41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen der B.________ AG (Beklagte; Beschwerdegegnerin) beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen und der A.________ Europe Sàrl (Agentin; Klägerin; Beschwerdeführerin) bestand bis 2014 ein Agenturvertrag. Diese hat gestützt darauf provisionsberechtigte Leistungen erbracht, ausgehend von einem massgeblichen Umsatz von EUR 30'784'739.--. Über die Frage, welchen Satz sie für ihre Provision in Anschlag bringen kann, sind sich die Parteien uneinig. Es kam zum Prozess. 
 
A.a. Die C.________ hatte mit der "A.________ Consulting" am 18./25. Oktober 2004 unter dem Titel "Intermediary Agreement" einen Agenturvertrag abgeschlossen. Darin war für den Vermittler eine Provision von 4.5 % des Wertes der mit Dritten abgeschlossenen Verträge vereinbart worden. Der Agenturvertrag sollte nur schriftlich und mit Unterzeichnung durch beide Parteien geändert werden können. Die Klägerin behauptete in ihrer Klage, vor ihrem Zuzug in die Schweiz habe ihre französische Vorgängerin den Agenturvertrag mit der C.________ Ltd. (einer Rechtsvorgängerin der Beklagten) abgeschlossen. Nach ihrem Zuzug in die Schweiz sei dieser Agenturvertrag durch sie übernommen und weitergeführt worden. Das sei der damaligen Ansprechperson der Beklagten, D.________, entsprechend mitgeteilt worden.  
 
A.b. Da die Beklagte bestritt, dass die Klägerin die Nachfolgerin der französischen Gesellschaft (A.________ Consulting) sei, die das Intermediary Agreement abgeschlossen habe, trug die Klägerin in ihrer Replik vor, eine unter "A.________ Consulting" firmierende französische Rechtseinheit habe es gar nie gegeben. Durch die Angabe der nichtexistierenden Rechtseinheit "A.________ Consulting" als Partei des Intermediary Agreements habe Herr E.________, damals wohnhaft in U.________ (Frankreich), lediglich die Handelsbezeichnung benutzt, die er damals im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit üblicherweise verwendet habe. Nach seinem Umzug von U.________ in die Schweiz sei die bis dahin unter der blossen Handelsbezeichnung "A.________ Consulting" ausgeübte Tätigkeit nahtlos unter der Ägide der inzwischen gegründeten Klägerin weitergeführt worden.  
 
B.  
Nach erfolglosem Schli chtungsversuch am 19. März 2019 hatte die Klägerin beim Bezirksgericht Hochdorf am 1. Juli 2019 Klage eingereicht und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die auf die getätigte Anzahlung von EUR 387'203.70 geschuldete Mehrwertsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zu entrichten. Zudem verlangte sie Provisionen von EUR 229'982.24 für das Jahr 2012, EUR 279'894.97 für das Jahr 2013 und EUR 488'232.34 für das Jahr 2014, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins. 
 
B.a. Mit Urteil vom 31. Mai 2023 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, der Klägerin EUR 37'283.69 (ohne MWST-Zuschlag) nebst Zins zu bezahlen.  
 
B.a.a. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, es sei keine Mehrwertsteuer geschuldet. In diesem Punkt blieb das Urteil unangefochten.  
 
B.a.b. Das Bezirksgericht erachtete das Intermediary Agreement nicht für einschlägig. Ob dieses mit E.________ als natürlicher Person bzw. als Einzelunternehmer abgeschlossen wurde und gültig war, liess es offen. Jedenfalls sei die erst am 5. April 2005 nach der Unterzeichnung des Intermediary Agreement gegründete Klägerin nicht ursprüngliche Vertragspartei gewesen. Der Formvorbehalt für Abänderungen gelte auch für einen Wechsel der Vertragsparteien. Es bestünden aber bereits davon unabhängig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Vertragsübernahme. Auf einen konkludenten Verzicht auf das formelle Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit könne nicht geschlossen werden. Daher setzte das Bezirksgericht die Höhe der geschuldeten Vergütung ohne Rücksicht auf das "Intermediary Agreement" fest und sprach der Klägerin die ausstehende Restprovision zu.  
 
B.a.c. Den Anträgen, D.________ als Zeugin oder E.________ als Partei einzuvernehmen oder ein Gutachten einzuholen, gab das Bezirksgericht nicht statt. Die allgemeine Behauptung, das Intermediary Agreement sei anstelle der ursprünglichen Vertragspartei von der Klägerin übernommen und weitergeführt worden, erachtete es als zu wenig substanziiert. Es fehle am Vortrag konkreter, für die Vertragsübernahme sprechender Gegebenheiten, die durch die Einvernahmen von E.________ oder D.________ bestätigt werden könnten. Sofern die Klägerin in ihren Ausführungen (vgl. Klage S. 5 Rz. 4) eine (nicht näher konkretisierte) weitere Mitteilung an die Beklagte als die aufgelegte E-Mail vom 16. März 2005 geltend machen sollte und die Einvernahme von D.________ hierzu beantragen sollte, wäre dies nicht nur ungenügend substanziiert, sondern es dürfte von D.________ nach mehr als fünfzehn Jahren diesbezüglich auch keine zuverlässige Antwort mehr erwartet werden. Dies gelte auch, soweit die Klägerin an anderer Stelle E-Mails von D.________ auflege und diese zugleich als Zeugin anführe. Nachdem die Zustellung der E-Mails nicht bestritten werde, gelte die Formulierung und der Austausch der E-Mails (auch ohne die Einvernahme von D.________) als erstellt, weshalb auf deren Aussage verzichtet werden könne.  
 
B.b. Mit Berufung an das Kantonsgericht Luzern wiederholte die Klägerin ihre drei Leistungsbegehren auf Provision allerdings ohne Mehrwertsteuer, und sie präzisierte ihr Zinsbegehren. In Bezug auf die Mehrwertsteuer beanstandete sie das Urteil des Bezirksgerichts nicht.  
Mit Urteil vom 6. Mai 2024 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, und s ie wiederholt ihre bereits vor Kantonsgericht gestellten Begehren. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 11. September 2024 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
1.3. Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte. Es genügt nicht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach die eigene Sicht der Dinge zu wiederholen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Eine unzulässige appellatorische Kritik wird nicht dadurch zu einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge, dass der Entscheid an deren Ende als offensichtlich unhaltbar bezeichnet wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann (Urteil des Bundesgerichts 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 2.2.3; vgl. auch BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Den Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin setzt einzelnen Erwägungen der Vorinstanz ihre eigene Meinung entgegen. In der Absicht, Wiederholungen zu vermeiden, enthält die Beschwerdebegründung eine Vielzahl von Verweisen. Die Anzahl der Vorverweise in wesentlichen Punkten belegt, dass der Aufbau nicht schlüssig ist. Eigentlich beanstandet die Beschwerdeführerin einfach, dass die Vorinstanz aufgrund der von ihr ursprünglich eingereichten Belege ihre Behauptung, sie habe das Intermediary Agreement übernommen, nicht für erwiesen hielt. Sie wiederholt ihre ursprüngliche Argumentation und bezeichnet es als willkürlich, dass die Vorinstanz dieser nicht gefolgt ist. Zudem versucht sie mit einer davon abweichenden Argumentation zum selben Ergebnis zu gelangen. Entscheidend ist aber, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die einzelnen Umstände einfach in ihrem Sinne interpretiert und behauptet, insgesamt müsse dies zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen, ohne sich hinreichend damit auseinanderzusetzen, inwiefern die abweichende Interpretation der Vorinstanz auch im Ergebnis keinesfalls zutreffen kann. Das ist appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die den Begründungsanforderungen nicht genügt. 
 
2.1. Eigentlich bringt die Beschwerdeführerin das Problem erst gegen Ende der Beschwerde auf den Punkt:  
 
2.1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, die Beschwerdegegnerin habe die Mitteilung an D.________ über die neue Rechtseinheit "A.________ Europe" sowie die Adresse in der Schweiz (KB 7) zum Anlass genommen, die Beschwerdeführerin in die "partner list" einzutragen. In der Folge habe sie um Bestätigung des Eintrags in die "partner list" (KB 8) gebeten. Daraus, dass die Beschwerdeführerin die einzige in der Partnerdatenbank der Beschwerdegegnerin geführte "A.________-Entität" gewesen sei mit Ansprechperson E.________ sowie Internetadresse www.A.________-consulting.com, hätte die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin schliessen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als einzige Vertragspartnerin angesehen habe. Nachdem D.________ in E-Mails zusätzlich aktenkundig mehrfach von einem schriftlichen Vertrag gesprochen habe, an dem man festhalten wolle, sei auch klar, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht nur als einzige Vertragspartnerin angesehen habe, sondern als Vertragspartnerin des (zumindest zum Zeitpunkt der E-Mails) einzigen schriftlichen Vertrags, nämlich des Intermediate Agreements.  
 
2.1.2. Die Position der Beschwerdegegnerin bestehe demgegenüber darin, dass sie behaupte, durch das Intermediary Agreement (und den Provisionssatz von 4.5 %) nur mit E.________ als natürlicher Person verbunden zu sein, während sie gleichzeitig behaupte, dass sie mit der Beschwerdeführerin durch einen anderen Vertrag mit einem massiv niedrigeren Provisionssatz verbunden sei, ohne jedoch zu erklären, wann und wie dieser Vertrag entstanden sein soll oder wie der Provisionssatz festgelegt worden sei. Die Beschwerdegegnerin erkläre auch nicht, warum die Parteien eine solche offensichtlich künstliche Konstruktion gewollt hätten, obwohl sie sich zuvor nie auf den formalen Unterschied zwischen E.________ als Person und der Beschwerdeführerin berufen hatte. Der von der Beschwerdegegnerin unsubstanziiert behauptete mysteriöse mündliche Vertrag existiere nicht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht den geringsten Beweis offeriert, der auf eine vom Intermediate Agreement abweichende, mündliche Vereinbarung schliessen liesse, deren Existenz die Beschwerdeführerin explizit bestritten habe.  
 
2.1.3. Die Beschwerdeführerin habe sich für ihre Forderung aktenkundig nicht auf die Rechnung vom 20. April 2011 (KB 15) berufen, die sie immer einzig als Anzahlung bezeichnet habe. Sie habe sich auf das Intermediate Agreement gestützt. Die tieferen Provisionssätze in der Rechnung erklärten sich dadurch, dass sie den Betrag von EUR 14'467.-- als blosse Anzahlung betrachtet habe. Die Parteien seien damals in Diskussion über eine mögliche Senkung des vertraglichen Provisionssatzes von 4.5 % im Gegenzug zu einer Verlängerung des Agenturvertrags gestanden.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die von ihr angerufenen Dokumente erbrächten an sich schon den Beweis für ihre Behauptungen.  
 
2.2.1. Sie hat an gewissen Stellen aber auch D.________ als Zeugin angerufen, die Verfasserin beziehungsweise Adressatin der zwischen den Parteien erfolgten E-Mail-Korrespondenz. Sie rügt, die kantonalen Instanzen hätten es unterlassen, die Zeugin anzuhören und zu ihrem inneren Willen zu befragen, der dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Verständnis entsprochen habe. Diese Rüge erhebt sie auch in Bezug auf die Frage, ob ein Parteiwechsel in einem Vertrag eine tiefgreifende Änderung in den Vertragsbeziehungen darstelle, die vom Formvorbehalt erfasst werde. Sie habe argumentiert, es habe der Beschwerdegegnerin keine Rolle gespielt, mit wem sie zusammenarbeite, solange E.________ involviert gewesen sei. Diese innere Tatsache und dieser innere Wille hätte im Rahmen einer Zeugeneinvernahme von D.________ von dieser bestätigt werden können, wobei bereits aus dem E-Mail-Verkehr genügend deutlich hervorgehe, dass die Zusammenarbeit primär auf der Personalie E.________ basiert habe und dies der entscheidende Aspekt für die Beschwerdegegnerin gewesen sei.  
 
2.2.2. Andererseits beruft sie sich auf ihre wirtschaftliche Beherrschung (95 %) durch E.________, die aus den eingereichten Handelsregisterauszügen ersichtlich und damit notorisch sei und - entgegen der Vorinstanz - nicht vom Novenverbot erfasst werde.  
 
2.3. Soweit es um die Festsetzung der Entschädigung unabhängig vom Intermediary Agreement geht, hält die Beschwerdeführerin zwar ausdrücklich an ihren subsidiären Ausführungen zur Bestimmung des anwendbaren Provisionssatzes durch ein Gutachten, noch subsidiärer nach richterlichem Ermessen, fest. Sie führt aber selbst aus, sie fechte das angefochtene Urteil insoweit an, als es ihre Rügen in diesen Punkten abweise, ohne sich in diesem Stadium detaillierter festlegen zu können, da die Vorinstanz diese Rügen nicht inhaltlich diskutiert habe. Zur hinreichenden Begründung dieser Rüge müsste sie aber im Einzelnen darlegen, welche Rügen sie erhoben hat, auf die inhaltlich nicht rechtsgenüglich eingegangen wurde, und zu welchem Provisionsansatz die kantonalen Instanzen bei korrektem Vorgehen hätten gelangen müssen. Der blosse Verweis auf kantonale Rechtsschriften ist ungenügend, ebenso wie die in der Beschwerde teilweise gegen einzelne Berechnungselemente erhobenen Rügen. Es wäre an der Beschwerdeführerin, im Einzelnen darzulegen, was sie aus ihren Rügen für das Quantitativ ableitet. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, so dass einzig die Frage verbleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf das Intermediary Agreement einen Provisionssatz von 4.5 % verlangen kann.  
 
2.4. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1; 128 III 271 E. 2a/aa mit Hinweisen). Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_740/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 5.2).  
 
2.4.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_533/2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1; 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).  
 
2.4.2. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient der Eingrenzung des Beweisthemas (vgl. HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 182 und 191 zu Art. 8 ZGB), da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss (Art. 150 Abs. 1 ZPO; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, S. 210 Rz. 1277), und schafft andererseits die Voraussetzungen für eine sachgerechte Beweisführung und den Subsumtionsvorgang in der Rechtsfindung (vgl. WALTER, a.a.O., N. 202 zu Art. 8 ZGB; HOHL, a.a.O., S. 208 Rz. 1264 und S. 211 f. Rz. 1281; und zum Ganzen: zit. Urteil 4A_446/2020 E. 2.3; Urteil 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.2).  
 
2.4.3. Die Obliegenheit zur Substanziierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; zit. Urteil 4A_446/2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Zwar darf die Abnahme eines Beweismittels nicht deswegen abgelehnt werden, weil nicht sicher ist, ob es den angestrebten Beweis zu erbringen vermag - um diese Frage zu klären, ist das Beweismittel abzunehmen. Nur wenn das Gericht vor Abnahme des Beweismittels erkennen kann, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert, darf es in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme des Beweismittels verzichten (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; 134 I 140 E. 5.3). Damit die Beweisabnahme aber nicht zu einem verpönten Suchbeweis oder einer eigentlichen "fishing expedition" wird (vgl. BGE 138 III 425 E. 6.4), muss von den Parteien verlangt werden, dass sie, wo dies nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb von einem angebotenen Beweismittel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Beweisergebnis erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2). Aus denselben Überlegungen, und um dem Gericht einen zuverlässigen Entscheid über die Abnahme der Beweismittel im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zu ermöglichen, muss die Beweisofferte erkennen lassen, was genau das angebotene Beweismittel beweisen soll und inwiefern es diesen Beweis zu erbringen vermag.  
 
2.5. Es ist die Beschwerdeführerin, die den von ihr verlangten Provisionssatz von 4.5 % aus dem Intermediary Agreement ableitet. Damit trägt sie die Beweislast dafür, dass dieses in Bezug auf den Provisionssatz zur Anwendung gelangt. Sie hat demnach die bestrittene Vertragsübernahme zu behaupten, zu substanziieren und zu beweisen. Solange die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend substanziiert bestritten hat und diese erkennen konnte, welche Tatsachenbehauptungen sie weiter zu substanziieren und schliesslich zu beweisen hatte (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438 mit Hinweisen), musste sie zu der von ihr behaupteten mündlichen Vereinbarung nichts weiter ausführen oder diese gar beweisen. Es genügt, Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin zu wecken.  
 
2.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Umstände, die in der Tat für eine konkludente Vertragsübernahme sprechen. Die Vertragsbeziehung als solche ist unbestritten, und in den E-Mails beziehen sich die Parteien auf einen unterzeichneten Vertrag, obwohl (ohne Vertragsübernahme) kein solcher bestünde. Ein separater konkludenter Vertragsschluss zwischen den jetzigen Prozessparteien wäre zwar denkbar, erscheint auf den ersten Blick aber nicht naheliegend. Weshalb die Beschwerdeführerin beim Intermediary Agreement mit dem Formvorbehalt für Abänderungen für Klarheit sorgen sollte, was zwischen den Parteien gilt, nicht aber im Verhältnis zu der Beschwerdeführerin, ist nicht augenfällig. Auch die Mehrheitsbeteiligung von E.________ an der Beschwerdeführerin lässt eine Vertragsübernahme naheliegend erscheinen.  
 
2.6.1. Soweit der Formvorbehalt zur Anwendung gelangt, genügt konkludentes Verhalten aber nicht, um einen Vertragsübergang zu bewirken. Vielmehr müsste die Vertragsübernahme entweder vom Formvorbehalt nicht erfasst sein oder die Parteien müssten konkludent auf diesen verzichtet haben. In Bezug auf den ersten Punkt mangelt es den Vorbringen der Beschwerdeführerin aber schon an Schlüssigkeit. Nach ihren eigenen Vorbringen war für die Beschwerdegegnerin wesentlich, dass E.________ involviert war. Dies spricht dafür, dass der Formvorbehalt auch eine Vertragsübernahme umfasste, so dass die Gefahr, dass konkludent ein Verzicht auf eine Beteiligung von E.________ angenommen werden könnte, gebannt war. Auch erschliesst sich vor diesem Hintergrund ein Motiv für eine Weiterführung des Intermediary Agreement mit E.________ persönlich als Einzelfirma. Denn bei einem Übergang der Vereinbarung auf die Beschwerdeführerin bestünde keine Gewähr, dass E.________ involviert bleibt. Er könnte seine Anteile an der Beschwerdeführerin veräussern und aus ihr ausscheiden, ohne das Intermediary Agreement zu verletzen. Galt dieses zwischen den ursprünglichen Parteiein weiter, bestand unabhängig von der Beteiligung an der Beschwerdeführerin eine Verpflichtung E.________s gegenüber der Beschwerdegegnerin. Damit erscheint diese Lösung bei näherer Betrachtung weniger abwegig, als die Beschwerdeführerin annimmt.  
 
2.6.2. Ganz wesentlich kommt aber ein anderer Punkt hinzu: Hätte die Beschwerdeführerin das Intermediary Agreement übernommen und wäre es nach ihrer Auffassung für sämtliche Leistungen massgebend, stünde zu erwarten, dass sie ihren Rechnungen die im Intermediary Agreement festgelegten Ansätze zugrundelegt. Zwar ist theoretisch denkbar, dass die Beschwerdeführerin während Diskussionen über eine mögliche Senkung des vertraglichen Provisionssatzes von 4.5 % im Gegenzug zu einer Verlängerung des Agenturvertrags eine Rechnung über einen Teilbetrag als Anzahlung erstellt. Es wäre aber unbedingt zu erwarten, dass sie dies auf der Rechnung deutlich zum Ausdruck bringt, um zu verhindern, dass die Rechnung als Annahme der tieferen Ansätze verstanden werden kann. In diesem Punkt ist die Erklärung der Beschwerdeführerin zwar nicht völlig ausgeschlossen, die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, woraus sich ergeben sollte, dass sie tatsächlich zutrifft. Damit erscheint sie äusserst unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass die Beschwerdeführerin die tatsächlich vereinbarten Ansätze in Rechnung gestellt hat, woraus folgt, dass die im Intermediary Agreement genannten, sollten sie je gegolten haben, jedenfalls auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mehr aktuell waren (soweit die Parteien konkludent auf den Formvorbehalt verzichtet haben sollten, wäre auch eine konkludente Anpassung der Provisionssätze denkbar). Damit erscheint wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin selbst die im Intermediary Agreement genannten Ansätze nicht (mehr) für verbindlich erachtete.  
 
2.6.3. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die kantonalen Instanzen die Anwendbarkeit der im Intermediary Agreement genannten Ansätze nicht für erwiesen erachteten. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in der Beschwerde damit, die Punkte, die für ihre Ansicht sprechen, zu wiederholen, und über die Punkte, die dagegen sprechen (wie namentlich ihre Rechnungsstellung zu abweichenden Ansätzen), mit dem Hinweis auf eine zwar mögliche aber nicht überzeugende Erklärung hinwegzugehen. Das ist insgesamt unzulässige appellatorische Kritik.  
 
2.7. Der Hinweis auf den angeblichen inneren Willen der Zeugin hilft der Beschwerdeführerin genauso wenig, wie derjenige auf die wirtschaftlichen Beteiligungen E.________s.  
 
2.7.1. In der Klage Ziff. 4 führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: "Nach deren Zuzug in die Schweiz wurde der Agenturvertrag durch die Klägerin übernommen und weitergeführt. Dies wurde der damaligen Ansprechperson der Beklagten, Frau D.________, entsprechend mitgeteilt. Beweismittel : E-mail an Frau D.________ vom 16.03.2005 Beilage 7Frau D.________, V.________strasse, W.________ als Zeuge ". Im Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die Mitteilung erfolgte, die als Urkunde beigelegt wird und dass die angerufene Zeugin dies bezeugen soll. Als Adressatin ist sie offensichtlich in der Lage, darüber Auskunft zu geben, ob sie die entsprechende Mitteilung tatsächlich empfangen beziehungsweise die Antwort gesendet hat - insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen und, da der Austausch der Mitteilungen unbestritten blieb, eine Einvernahme der Zeugin. Dass diese gemäss ihrem inneren Willen die Mitteilung anders verstanden haben könnte, als in dem Sinn, in dem diese nach dem Vertrauensprinzip verstanden werden muss, oder unabhängig von der Mitteilung von einer Vertragsübernahme ausging, ergibt sich daraus nicht. Sollte die Beschwerdeführerin das Beweisangebot in diesem Sinne verstanden haben, wäre es (wie auch die zugrundeliegende Behauptung) in der Tat nicht hinreichend substanziiert, da die Vorinstanz und die Gegenpartei der zitierten Passage nicht eine derartige Tragweite beimessen mussten. Damit war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Zeugin zu deren inneren Willen zu befragen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, dass sie in für den Prozess wesentlichen Punkten einen über die eingereichten Dokumente hinausgehenden inneren Willen der Zeugin behauptet hätte.  
 
2.7.2. Auch aus ihrer wirtschaftlichen Beherrschung durch E.________ kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten. Zwar bejaht das Bundesgericht die Notorietät von öffentlich zugänglichen Eintragungen im schweizerischen Handelsregister (Art. 151 ZPO; BGE 150 III 209 E. 2.2 mit Hinweisen). Sie entziehen sich dem Novenverbot (Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2023 vom 14. Juli 2023 E. 5.5.2.1 mit Hinweis). Schliessen natürliche Personen als Einzelfirmen vor Gründung der von ihnen beherrschten Gesellschaft mit Dritten Verträge, gehen diese aber nicht ohne Weiteres auf die beherrschte Gesellschaft über, wenn diese die bisherige Tätigkeit der natürlichen Person (oder der Einzelfirma) fortsetzt. Auch missbräuchliches Verhalten ist nicht ersichtlich. Hätte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben von der Geltung der im Intermediary Agreement genannten Ansätze ausgehen dürfen, wären die Ansätze ohne Rückgriff auf Rechtsmissbrauch im Sinne eines normativen Konsenses als vereinbart anzusehen. Davon kann aber keine Rede sein, zumal die Rechnungsstellung nahelegt, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht davon ausging, die im Agreement ausgehandelten Ansätze kämen zur Anwendung.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin übt unter einer Vielzahl von Titeln und Rügen insgesamt unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit angesichts der unzulässigen Kritik überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die unsystematische Beschwerdeschrift mit zahlreichen Querverweisen und immer wieder anders formulierten Wiederholungen habe die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort sehr aufwändig gemacht. Die Beschwerde als unzulässig appellatorisch auszugeben, erforderte indessen objektiv keinen Aufwand, der durch die praxisgemäss festgelegte Parteientschädigung nicht hinreichend entschädigt wäre. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak