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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_23/2024  
 
 
Urteil vom 7. November 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde B.________, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juli 2024 (4D_109/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 23. April 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'414.20. Dagegen erhob der Gesuchsgegner Beschwerde an das Obergericht Zug und stellte ein Ausstandsgesuch. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_109/2024 vom 17. Juli 2024 auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. August 2024 stellt der Gesuchsteller gegen dieses Urteil ein Revisionsgesuch und erhebt gleichzeitig "ordentliche und Verfassungsbeschwerde". 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen das Urteil 4D_109/2024 vom 17. Juli 2024 kann weder Beschwerde in Zivilsachen (Art. 75 BGG), noch subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG) erhoben werden. Urteile des Bundesgerichts können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Entsprechend wird die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_109/2024 entgegen genommen. Auf die vom Gesuchsteller in der gleichen Eingabe erhobenen Beschwerden ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Kiss. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass Bundesrichterin Kiss in parteiischer und ungetreuer Amtsführung als Einzelrichterin seit bald 10 Jahren gegen ihn entscheide. 
 
2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, solche Umstände gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG glaubhaft zu machen. Vielmehr erkennt er die Befangenheit lediglich darin, dass Bundesrichterin Kiss im beanstandeten Urteil auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist und in der Vergangenheit Entscheide zu seinen Ungunsten gefällt hat. Der Gesuchsteller macht damit offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, was ihm auch aus früheren Verfahren bekannt sein sollte (Urteil 4F_20/2022 vom 9. November 2022 E. 2.2). Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und Bundesrichterin Kiss kann am Entscheid über den Ausstand mitwirken.  
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In einem Gesuch um Revision oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 4F_14/2024 vom 24. Mai 2024 E. 3; je mit Hinweisen). 
Diese Begründungsanforderungen verfehlt der Gesuchsteller in seiner Eingabe. Er kritisiert darin insbesondere das Urteil 4D_109/2024 und andere Verfahren, rügt die Verletzung einer Vielzahl von Normen und schildert seine eigene Rechtsauffassung. Er zeigt mit diesen Vorbringen offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen würde. Auf diese allgemeine Kritik ist von vornherein nicht einzutreten. 
 
3.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Er wiederholt aber lediglich seinen Vorwurf, dass Bundesrichterin Kiss ihm gegenüber befangen sei, da sie in der Vergangenheit Entscheide zu seinen Ungunsten gefällt habe. Damit zeigt er - wie gerade dargelegt - keinen Befangenheitsgrund auf (Erwägung 2.2).  
 
3.2. Soweit sich der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen sinngemäss darüber beklagt, dass Bundesrichterin Kiss im beanstandeten Urteil als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden habe, obschon er einen Entscheid in einer Dreierbesetzung verlangt habe, zeigt er auch damit keinen Revisionsgrund auf: Hängt die Besetzung von einer Beurteilung der Beschwerde bzw. von den sich stellenden Rechtsfragen ab, wie beim Vorliegen eines Nichteintretensgrunds (Art. 108 f. BGG), kann diese Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt werden, es liege eine unrichtige Besetzung vor. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ist Ausfluss der rechtlichen Würdigung der Beschwerde in formeller Hinsicht. Kommt der Einzelrichter zum Schluss, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Unzulässigkeit oder wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), kann diese rechtliche Beurteilung nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden (Urteile 4F_11/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.2; 4F_11/2019 vom 1. November 2019 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Gesuchsteller macht geltend, im beanstandeten Nichteintretensentscheid vom 17. Juli 2024 seien nicht alle Rechtsbegehren behandelt worden und damit der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG gegeben.  
Auch damit vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund darzulegen. Das Bundesgericht hat im Urteil 4D_109/2024 vom 17. Juli 2024 die vom Gesuchsteller eingereichte Eingabe aufgeführt und beachtet. Das Bundesgericht lehnte aber die materielle Beurteilung der darin enthaltenen Anträge aus prozessrechtlichen Gründen ab, weil die Eingabe die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte. Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde wurden alle mit der angefochtenen Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Juni 2024 im Zusammenhang stehenden Anträge beurteilt und weitere Ausführungen zu den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Punkten erübrigten sich (vgl. Urteile 4F_19/2016 vom 27. September 2016; 4F_7/2014 vom 21. August 2014). 
 
3.4. Der Gesuchsteller beruft sich schliesslich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, ohne aber nachvollziehbar darzulegen (Erwägung 3), von welchen Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung er nachträglich erfahren haben soll und inwiefern dies wesentlich wäre.  
 
3.5. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.  
 
4.  
Der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.