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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_342/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio Hänsenberger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten der Unterbringung eines Kindes, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2022 (ZBR.2022.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2003). Die Familie lebt in der Einwohnergemeinde (EG) U.________ (TG). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden (KESB) den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn und platzierten diesen ab dem 8. Juli 2019 in der Modellstation E.________ in V.________. Auf den 31. Juli 2020 brachte die KESB D.________ in einer Pflegefamilie und auf den 6. August 2020 im Jugendheim F.________ in W.________ (SG), unter. Für sämtliche Platzierungen ersuchte die KESB die EG U.________ um Kostengutsprache. Ausserdem nahm sie jeweils Vormerk, dass die Kosten der Unterbringung grundsätzlich von den Eltern zu tragen und von diesen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu erstatten seien.  
 
A.b. Mit Unterhaltsklage vom 18. Januar 2021 beantragte die Gemeinde U.________ beim Bezirksgericht Weinfelden, A.A.________ und B.A.________ seien im Umfang von Fr. 112'192.30 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2020 zur Bezahlung der Kosten der Fremdplatzierung von D.________ von Juli 2019 bis Dezember 2020 zu verpflichten. Am 24. Januar 2022 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verurteilte A.A.________ und B.A.________, in der fraglichen Zeitspanne an den Unterhalt von D.________ Fr. 75'087.85 zu bezahlen. Ausserdem stellte es fest, dass damit der gebührende Unterhalt des Kindes im Umfang von Fr. 180'855.74 nicht gedeckt sei.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 (eröffnet am 23. März 2023) erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung für teilweise begründet und setzte den von den Eltern an den Unterhalt des Kindes zu bezahlenden Betrag unter Kostenfolge (Dispositivziffern 4 und 5) auf Fr. 69'715.10 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020 fest (Dispositivziffern 1a und 2). Gleichzeitig stellte es fest, dass der gebührende Unterhalt von D.________ vom Juli 2019 bis Dezember 2020 im Umfang von Fr. 172'578.80, ausmachend Fr. 9'587.70 im Monat, nicht gedeckt ist (Dispositivziffer 3). Die von der Gemeinde U.________ erhobene Anschlussberufung wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1b). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Mai 2023 gelangen A.A.________ und B.A.________ ans Bundesgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Obergerichts ausser dem die Anschlussberufung betreffenden Teil, mithin in den Dispositivziffern 1a sowie 2 bis 5, aufzuheben und festzustellen, dass sie ihrer Unterhaltspflicht gegenüber D.________ vollständig nachgekommen und nicht verpflichtet sind, der Gemeinde U.________ weitere Kosten an dessen Unterhalt zu bezahlen. Die Gemeinde sei ausserdem zur Übernahme der Kosten der kantonalen Verfahren sowie zur Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuern) an die Eltern zu verpflichten. Eventuell sei der Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Gutheissung der Berufung und Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids unter Kostenfolge an dieses zurückzuweisen. Subenventualiter seien A.A.________ und B.A.________ zu verpflichten, der Gemeinde U.________ einen Unterhaltsbetrag von Fr. 11'077.85 (monatlich Fr. 615.45 während 18 Monaten) zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber D.________ vollständig nachgekommen sind. 
Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Obergericht verzichtet am 8. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung, beantragt aber die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024 schliesst die Gemeinde U.________ unter Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 haben A.A.________ und B.A.________ an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erstattung von durch das Gemeinwesen bevorschussten Kosten der Unterbringung eines Kindes und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der notwendige Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist unstrittig erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass sie ihrer Unterhaltspflicht gegenüber D.________ nachgekommen und nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet seien. Wie sich sowohl diesem Antrag als auch der Beschwerdebegründung entnehmen lässt (BGE 137 II 313 E. 1.3), möchten sie damit die Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin erreichen (vgl. vorne Bst. A.b). Das hier grundsätzlich unzulässige Feststellungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) ist entsprechend entgegenzunehmen (vgl. Urteil 5A_986/2021 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3). Weshalb die Beschwerdeführer hierüber hinausgehend ein Interesse an der beantragten Feststellung haben sollten, ist nicht offensichtlich und nicht dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_489/2021 vom 6. April 2022 E. 1.2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Zulässig ist sodann die Rüge der Verletzung von interkantonalem Recht (Art. 95 Bst. e BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c und d BGG ist die fehlerhafte Anwendung des (weiteren) kantonalen Rechts dagegen kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a, b oder e BGG (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2; SEILER, in: Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 27 zu Art. 95 BGG).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2), und befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von interkantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als vor Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; Urteil 5A_121/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Soweit die Parteien sich folglich auf neue Tatschen oder Beweismittel abstützen, ohne darzutun, weshalb dies zulässig sein sollte, bleiben diese unbeachtlich.  
 
3.  
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Finanzierung der Fremdplatzierung von D.________ zwischen Juli 2019 und Dezember 2020 (vgl. vorne Bst. A.a). Unbestritten (vgl. vorne E. 2.2) trug grundsätzlich die Gemeinde die Kosten der Massnahme und beteiligten sich die Beschwerdeführer mit einer Tagespauschale in der Höhe von Fr. 25.-- und der Bezahlung von gewissen Nebenkosten an den entsprechenden Aufwendungen.  
 
3.2. Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin sind der Ansicht, Letztere habe mit ihrer Leistung einen von den Eltern dem Kind nach Art. 276 Abs. 2 ZGB geschuldeten Unterhaltsbeitrag bevorschusst. Der Unterhaltsanspruch sei daher in entsprechendem Umfang auf die Gemeinde übergegangen und könne von dieser nunmehr den Eltern gegenüber auf dem Zivilweg geltend gemacht werden, soweit er von diesen nicht bereits erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführer gehen dagegen davon aus, die Beschwerdegegnerin habe im streitbetroffenen Umfang keinen Unterhalt bevorschusst. Vielmehr handle es sich bei den bezahlten Beträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) und der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 18. September 2007 zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-VO/TG; RB 850.61) um von der Gemeinde zu erbringende und mangels gesetzlicher Grundlage nicht erstattbare Subventionsleistungen. Soweit während der Unterbringung ihres Sohnes dagegen Kosten mit Unterhaltscharakter angefallen seien, hätten die Eltern diese bereits bezahlt.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten derartiger Kindesschutzmassnahmen, namentlich auch die Kosten der Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB, gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die Eltern zu tragen (BGE 141 III 401 E. 4 [einleitend; zu Art. 276 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 25. Juni 1976; AS 1977 244]; Urteile 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2; 5A_506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2). Kommt das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen bevorschussten Unterhaltsbeiträge (und nicht das Stammrecht) gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über (BGE 148 III 270 E. 6; Urteil 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.2, in: FamPra.ch 2023 S. 523). Die derart übertragenen Ansprüche und darauf bezogene Rechtsstreite sind privatrechtlicher Natur (BGE 143 III 177 E. 6.3.1). Der auf Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend zu machen (Urteile 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 5.2.1; 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3 und 5.4).  
Können weder die Eltern noch das Kind die Kosten des Unterhalts bestreiten oder kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, bestimmt sich nach kantonalem Recht, ob das Gemeinwesen im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt aufkommt (vgl. Art. 293 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.4; Urteil 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2; FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 293 ZGB; PERRIN, Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2024, N. 1 ff. zu Art. 293 ZGB). Gleiches gilt für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in dem es um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand (BGE 148 III 353 E. 4.1). 
 
4.2. Unterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB liegt freilich nur vor, soweit Leistungen nicht (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge (vgl. BGE 149 II 43 E. 3.1.2; 140 I 153 E. 2.5.4 und 2.5.5) finanziert werden. Besteht dagegen eine derartige Finanzierung, fallen keine Kosten beim Kind an, die zu dessen Lebensbedarf zählen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Damit verringert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang der Leistung des Gemeinwesens (vgl. BGE 142 V 271 E. 8.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 149 zu Art. 310/314b ZGB). Zu denken ist beispielsweise an die Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen. Da das Gemeinwesen insoweit keinen Unterhalt bezahlt, kommt in dieser Konstellation ein Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in Frage.  
Öffentlich-rechtliche Beiträge beruhen nach Art. 5 Abs. 1 BV zwangsläufig auf einer gesetzlichen Grundlage, die vom zuständigen Gemeinwesen geschaffen sein muss (BGE 149 II 255 E. 2.3.3; 147 I 1 E. 4.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 586 Rz. 2529; STÖRI, Verhaltenssteuerung durch Subvention - zur Bedeutung von Struktur und Funktion für die Zulässigkeit der Subvention, 1992, S. 76 ff.). Ist ein Kind im Schulalter betroffen, gilt es bei Fremdplatzierungen wie der vorliegenden ausserdem den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 Abs. 3 BV) zu beachten (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O, N. 149 zu Art. 310/314b ZGB; vgl. auch BGE 145 I 142 E. 5.3 und 5.4; AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011, S. 103 f., 188 und 192 ff.). Mit solchen Beiträgen wird eine eigene Zielsetzung verfolgt (vgl. nur TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1291 ff. S. 478 f.), weshalb sie auch vor dem Hintergrund unproblematisch sind, dass die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten eine abschliessende Regelung im Bundeszivilrecht finden (vgl. BGE 145 I 183 E. 5.1.1; 143 I 109 E. 4.2.2; 137 I 167 E. 3.4; zum Regelungsbereich des Bundesrechts vgl. Urteile 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; 1P.254/2002 vom 6. November 2002 E. 4.2, nicht publiziert in: BGE 129 I 1, aber in: FamPra.ch 2003 S. 207). 
 
5.  
 
5.1. Damit fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin wie vom Obergericht angenommen eine Unterhaltsleistung erbracht hat oder ob sie mit der Bezahlung der Fremdplatzierung von D.________ (à fonds perdu) einen öffentlich-rechtlichen Beitrag leistete, wie die Beschwerdeführer dies geltend machen. Nur im ersten Fall ist zu prüfen, ob ein Forderungsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB stattgefunden hat (vgl. BGE 148 III 353 E. 4.1; ANDERER/SIEBER, Standortschutz bei der Finanzierung sozialer Einrichtungen, in: Jusletter vom 19. März 2018, Rz. 48), sodass die Gemeinde den entsprechenden Betrag von den Beschwerdeführern auf dem Zivilweg zurückfordern kann. Sofern sich dagegen ergeben sollte, dass keine Unterhaltsleistung erbracht wurde, hätte das Obergericht zu Unrecht die bundesrechtliche Unterhaltsregelung anstatt der einschlägigen interkantonalen oder kantonalrechtlichen Regelung zur Anwendung gebracht, worin eine Bundesrechtsverletzung liegen würde (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.8; 125 III 169 E. 2; Urteil 5A_565/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.1; BOVEY, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 95 BGG).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Nach dem Ausgeführten greift die Überlegung des Obergerichts und der Beschwerdegegnerin zu kurz, es bestehe ein genereller Vorrang der bundesrechtlichen Regelung vor dem kantonalen öffentlichen Recht, weshalb Letzteres von vornherein keine Rolle zu spielen vermöge. Solches ergibt sich auch nicht aus den Urteilen 8D_4/2013 vom 19. März 2014 und 5A_634/2013 vom 12. März 2014 (in: SJ 2014 I S. 389). Ersteres bezieht sich auf den Fall, dass das Gemeinwesen eine Unterhaltsleistung erbringt (und nicht etwa einen öffentlich-rechtlichen Beitrag; E. 4.1 und 5.3), und Letzteres äussert sich zum partiellen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen nach Art. 289 Abs. 2 ZGB.  
 
5.2.2. Auch kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie der Ansicht ist, das öffentliche (kantonale) Recht gelange erst bzw. nur insoweit zur Anwendung, als weder die Eltern noch das Kind im Sinne von Art. 293 ZGB in der Lage seien, die Kosten des Unterhalts zu bestreiten. Dies kann auch nicht aus den Bundesgerichtsentscheiden 141 III 401 E. 4 und 116 II 399 E. 4b/aa abgeleitet werden, die sich zur Festlegung von Pflegegeldern bzw. der Entschädigung des Beistandes äussern, nicht jedoch zu öffentlich-rechtlichen Beiträgen.  
 
5.2.3. Ebenfalls bleibt das Vorbringen der Einwohnergemeinde ohne Erfolg, die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführer sei bereits durch die KESB im Rahmen der Platzierung des Kindes rechtskräftig festgelegt worden (vgl. vorne E. 4.1; vgl. weiter BGE 145 III 436 E. 4; 137 III 217 E. 2.4.3). Ohnehin hat die Behörde keine (hinreichend bestimmte) Anordnung zum Unterhalt des Kindes getroffen, sondern eine Unterhaltspflicht der Eltern bloss in allgemeiner Weise vorbehalten bzw. auf diese verwiesen.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf die IVSE, aus der sich die öffentlich-rechtliche Natur des von der Gemeinde bezahlten Beitrags ergebe. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des interkantonalen Rechts, wie es mit der IVSE in Frage steht (Art. 48 Abs. 1 BV; BGE 138 I 435 E. 1.3.2; Urteil 2C_345-351/2014 vom 23. September 2014 E. 1.4.1), frei. Allerdings findet das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG Anwendung (vgl. vorne E. 2.1; BGE 147 I 47 E. 3.1; BOVEY, a.a.O., N. 42 zu Art. 95 BGG).  
Vorab ist klarzustellen, dass ein interkantonaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IVSE betroffen ist, da D.________ nicht in seinem Wohnkanton nach Art. 4 Bst. d IVSE platziert wurde (vgl. vorne Bst. A.a; BGE 143 V 451 E. 7.1; 142 V 271 E. 6.2). Sodann sind mit Ausnahme des nur wenige Tage dauernden und daher vernachlässigbaren Aufenthalts von D.________ in einer Pflegefamilie (vgl. vorne Bst. A.a) Einrichtungen des Bereichs A nach Art. 2 Abs. 1 IVSE betroffen. Der zu beurteilende Sachverhalt wird also grundsätzlich vom Anwendungsbereich der interkantonalen Vereinbarung erfasst (Art. 1 Abs. 1 IVSE; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 150 zu Art. 310/314b ZGB). Die Beschwerdeführer können freilich nur dann etwas aus der Vereinbarung zu ihren Gunsten ableiten, wenn diese für sie unmittelbar anwendbare Regelungen enthält (zur Auslegung von Konkordaten vgl. BGE 110 Ia 123 E. 1; Urteil 2C_863/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.5, in: SJ 2019 I 25; ABDERHALDEN, Möglichkeiten und Grenzen der interkantonalen Zusammenarbeit, 1999, S. 97 f.). Dazu ergibt sich, was folgt: 
 
6.2. Bei der IVSE handelt es sich um die Nachfolgevereinbarung der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zu Gunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen vom 2. Februar 1984 (Heimvereinbarung; IHV; vgl. Kommentar der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 7. Dezember 2007 zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE; nachfolgend: Kommentar IVSE; abrufbar unter: www.sodk.ch, Rubriken «IVSE», «Sammlung Erlasse IVSE»], S. 1). Sie bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE; ANDERER, Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE] und das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], in: Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 201 ff., 204 ff. [nachfolgend: Anderer, Vereinbarung]; ANDERER/SIEBER, a.a.O., Rz. 14). Um dies zu erreichen, sieht die IVSE Regeln für die gegenseitige Kostenübernahme vor (vgl. Kommentar IVSE, S. 2), die insbesondere ein Scheitern der Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen verhindern sollen, wenn die Eltern die Kosten nicht tragen können oder wollen (vgl. dazu AFFOLTER-FRINGELI, Örtliche Zuständigkeit zur Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen, in: ZKE 2000 S. 261 ff., 267). In diesem Sinne regelt die IVSE allein das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen (Kommentar IVSE, S. 3).  
Aus dieser Zwecksetzung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Konkordat unmittelbar auf die betroffenen Personen Anwendung finden könnte. Vielmehr deutet sie darauf hin, dass die Vereinbarung, wie auch das Kantonsgericht dies im Ergebnis annimmt, allein das (Abrechnungs-) Verhältnis unter den betroffenen Einrichtungen und Kantonen regelt. 
 
6.3. Nichts anderes ergibt sich aus den konkreten Ausgestaltung der Leistungsabgeltung (Art. 19 ff.) in der Vereinbarung: Gemäss Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Art. 19 Abs. 2 IVSE bestimmt, dass die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer schulden. Die Leistungsabgeltung (Art. 20 ff. IVSE) setzt sich aus der Leistungsabgeltung nach Art. 20 und 21 IVSE sowie den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 IVSE zusammen (vgl. ANDERER, Juristische Expertise zuhanden des Amts für Soziales des Kantons St. Gallen zur Elternbeteiligung bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in IVSE-anerkannten Einrichtungen vom 18. September 2019, S. 6). Erstere berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet (Art. 20 Abs. 1 IVSE). Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen (Art. 22 Abs. 1 IVSE; im Kanton Thurgau beträgt er Fr. 25.-- im Tag [§ 17 IVSE-VO/TG]; er entspricht den von den Beschwerdeführern bereits bezahlten Tagespauschalen [vgl. vorne E. 3.1]). Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch die Methode D (Defizitdeckung) als auch die Methode P (Pauschalen) erfolgen (Art. 23 Abs. 1 IVSE). Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung (Art. 23 Abs. 2 IVSE). Das Inkasso erfolgt dergestalt, dass die Einrichtung des Standortkantons den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen kann (Art. 25 Abs. 1 IVSE; vgl. zur Leistungsabgeltung auch ANDERER/SIEBER, a.a.O., Rz. 22 ff.).  
Im hier interessierenden Bereich beschränkt die IVSE sich ihrem Zweck entsprechend damit auf die Regelung des Verhältnisses zwischen den zahlungspflichtigen Stellen des Wohnkantons und den Einrichtungen des Standortkantons und äussert sich nicht zur Rechtsstellung der betroffenen Personen. Hieran ändert entgegen den Beschwerdeführern nichts, dass die Leistungsabgeltung nach Art. 20 und 21 IVSE im Kommentar IVSE (S. 12) als "Subventionsanteil" bezeichnet wird (vgl. auch Urteil 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.4.3). Weder findet sich an der genannten Stelle eine Auseinandersetzung mit dieser Begriffsverwendung noch ergibt sich aus dem Kommentar, welche Bedeutung diesem Subventionsbegriff beigemessen wird (vgl. BGE 142 V 271 E. 7.3 und 8.3; anders wohl ANDERER, Vereinbarung, S. 207). Die Zweiteilung der Leistungsabgeltung in einen "Subventionsanteil" und einen Beitrag der Unterhaltspflichtigen erklärt sich sodann damit, dass nur Letzterer nach der bei Erlass der IVSE geltenden Rechtslage der Sozialhilfe belastet werden (Art. 22 Abs. 2 IVSE) und gegebenenfalls vom Wohnkanton beim Heimatkanton zurückgefordert werden konnte (zur Ersatzpflicht des Heimatkantons vgl. aArt. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit der Unterstützung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1], in der Fassung vom 24. Juni 1977 [AS 1978 225], in Kraft bis 8. April 2017 [AS 2015 319], und dazu etwa BGE 139 V 433 E. 3.2.1; Urteil 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 3). Durch die Beschränkung des Beitrags der Unterstützungspflichtigen sollte verhindert werden, dass die IVSE und das dort verankerte (Abrechnungs-) Verhältnis zwischen den Kantonen durch die Festlegung hoher Beiträge mit Fürsorgecharakter unterlaufen werden konnte (Kommentar IVSE, S. 12 f.). Zwar mag diese Regelung mit Aufhebung der erwähnten Ersatzpflicht (vgl. BBl 2012 7741 ff. und 7869 ff.; BGE 142 V 271 E. 6.2) ihre frühere Bedeutung verloren haben. Dennoch kann aus ihr nichts zum Verhältnis zu den betroffenen Personen abgeleitet werden. 
 
6.4. Zuletzt erschiene es auch mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht als unproblematisch, würde der IVSE die von den Beschwerdeführern gewünschte Bedeutung beigelegt: Das Konkordat regelt allein interkantonale Sachverhalte. Es gelangt im innerkantonalen Verhältnis, wenn also Wohn- und Standortkanton identisch sind, nicht zur Anwendung. Die Finanzierung der Massnahme bestimmt sich in diesen Fällen nach dem einschlägigen kantonalen Recht (vgl. E. 6.1 hiervor; ANDERER/SIEBER, a.a.O., Rz. 50; WIDMER, Die Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen [inkl. Schulheimen] im Kanton Zürich, in: Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 43 ff.). Eine unmittelbare Anwendung der IVSE auf die betroffenen Personen würde daher dazu führen, dass sich die Kostenbeteiligung der unterhaltspflichtigen Personen abhängig davon nach unterschiedlichen Regeln richten würde, ob die betroffene Person im Kanton ihres Wohnsitzes untergebracht werden kann oder nicht. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass mit Abschluss der IVSE eine solche Regelung eingeführt werden sollte.  
 
6.5. Zusammenfassend ist die IVSE nicht unmittelbar auf das Verhältnis des Gemeinwesens zu den betroffenen Privatpersonen anwendbar. Aus dem Konkordat lässt sich daher nicht ableiten, dass die Gemeinde für diese öffentlich-rechtliche Beiträge geleistet hat.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, der Charakter der von der Gemeinde bezahlten Leistung als öffentlich-rechtlicher Beitrag ergebe sich aus den § 8 Abs. 1 Ziff. 1/1.3 sowie den §§ 17 und 18 IVSE-VO/TG. Zwar stellt sich vorliegend die Frage nach einer Verletzung von Bundesrecht, weil dieses zu Unrecht angewandt worden sein soll (vgl. vorne E. 5.1). Die Anwendung und Auslegung des in diesem Zusammenhang angerufenen kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht indes nicht frei, sondern allein im Rahmen der nach Art. 95 BGG zulässigen Rügegründe (vorne E. 2.1; vgl. BGE 125 III 169 E. 2 a.E.; 93 II 189 E. a; Urteil 4C.178/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3, nicht publiziert in: BGE 132 III 359, aber in: AJP 2006 S. 1150 [alle zum OG]).  
 
7.2. Wie ausgeführt, ging das Obergericht (zu Unrecht) von einem generellen Vorrang der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt vor dem kantonalen öffentlichen Recht aus (vorne E. 5.2.1). Da sich die Möglichkeit, die streitbetroffenen Beträge von den Beschwerdeführern zurückzufordern, bereits aus Bundesrecht ergebe, bleibe unerheblich, ob der Kanton eine entsprechende Regelung erlassen habe. Entsprechend liess die Vorinstanz offen, ob die IVSE-VO/TG, hierzu eine hinreichende gesetzliche Grundlage bietet. Zum kantonalen Recht, und zwar zum Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 (SHG/TG; RB 850.1) sowie zur IVSE-VO/TG, lassen sich dem angefochtenen Entscheid sodann allgemeine Darstellungen ohne Bezug zum hier zu beurteilenden Einzelfall entnehmen. Aufgrund eines falschen Verständnisses des Bundesrechts hat das Obergericht dergestalt die Prüfung unterlassen, ob dieses vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Hierin liegt nach dem Ausgeführten eine Bundesrechtsverletzung (vgl. vorne E. 5.1).  
 
8.  
 
8.1. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 276 Abs. 2 ZGB als begründet. Antragsgemäss sind daher die Ziffern 1a, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Es ist indessen nicht Sache des Bundesgerichts, sich erstmals unter Berücksichtigung der weiter in Frage stehenden Rechtsgrundlagen zur Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt zu äussern, zumal diese Frage (auch) von der Tragweite des einschlägigen kantonalen Rechts abhängt, das das Bundesgericht nicht frei prüft. Die Angelegenheit ist daher entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet hat oder ihm eine andere Verfassungsverletzung vorzuwerfen ist.  
 
8.2. Das Obergericht wird in seinem erneuten Entscheid zu beurteilen haben, ob die Gemeinde einen Unterhaltsbeitrag bevorschusst oder ob sie einen öffentlich-rechtlichen Beitrag (à fonds perdu) bezahlt hat. Nur im ersten Fall ist weiter zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch auf die Gemeinde übergegangen (Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 ZGB) ist und welchen Betrag die Gemeinde unter diesem Titel von den Eltern zurückverlangen kann (vgl. vorne E. 5.1). Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. Die Vorinstanz wird sodann neu über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahren zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), weshalb auch die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind.  
 
9.  
Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen der Beschwerdeführer (BGE 141 V 281 E. 11.1). Da sich eine Kostenausscheidung für das nur einen untergeordneten Punkt betreffende Nichteintreten nicht rechtfertigt, sind die Beschwerdeführer bezüglich der Kostenfolgen als vollständig obsiegend anzusehen. Entsprechend sind die Gerichtskosten (inklusive der Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) der in ihren Vermögensinteressen betroffenen Gemeinde aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; vgl. Urteile 8C_709/2015 vom 17. Juni 2016 E. 9, nicht publiziert in: BGE 142 V 271; 5A_56/2007 vom 6. Juni 2007 E. 6, nicht publiziert in: BGE 133 III 507). Soweit das Verfahren auf aufschiebende Wirkung betreffend, kann diese sich ihrer Kostenpflicht auch dadurch nicht entziehen, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (vgl. BGE 123 V 156 E. 3; Urteil 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1). Die Gemeinde hat ausserdem die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1a sowie 2-5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber