Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_675/2024
Urteil vom 7. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Kontosperre,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 18. September 2024 (ABS 24 305).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Wallis betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland). Nachdem das Betreibungsamt vergeblich versucht hatte, die Pfändung durchzuführen, veranlasste es bei der B.________ AG eine Kontosperrung.
Am 12. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 18. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 1. Oktober 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG vor Bundesgericht nicht anwendbar ist und bundesgerichtliche Verfahren grundsätzlich kosten- und vorschusspflichtig sind (Art. 62 Abs. 1 BGG). Es hat den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer die Einforderung des Kostenvorschusses als gesetzeswidrig und nichtig bezeichnet. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 hat das Bundesgericht auf die Verfügung vom 2. Oktober 2024 verwiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 29. Oktober 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer erneut gegen den Kostenvorschuss gewandt, aber angekündigt, ihn am 1. November 2024 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 2. November 2024 beharrte er auf der Kostenlosigkeit des Verfahrens und nahm von der Zusage der Zahlung Abstand aufgrund des Verhaltens des Kantonsgerichts Wallis im Zusammenhang mit der Zahlung und Rückerstattung eines Kostenvorschusses. Das Bundesgericht könne diesen Betrag beim Kantonsgericht als Kostenvorschuss einfordern. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG vor Bundesgericht nicht gilt. Art. 20a SchKG gilt für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Marginalie der Norm), während für die Beschwerde an das Bundesgericht das BGG massgeblich ist (Art. 19 SchKG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt damit kein Fehler der Kanzlei des Bundesgerichts vor.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg