Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_755/2024
Urteil vom 7. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich.
Gegenstand
Genehmigung des Rechenschaftsberichts, Entschädigung der Beiständin,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. September 2024 (PQ240048-O/U).
Erwägungen:
1.
Für die Beschwerdeführerin besteht seit 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Mit Verfügung vom 21. März 2024 genehmigte die KESB der Stadt Zürich den von der Beiständin eingereichten Rechenschaftsbericht einschliesslich Abrechnung für die Zeit vom 4. November 2021 bis 31. Oktober 2023, lud die Beiständin ein, in zwei Jahren den nächsten Rechenschaftsbericht einzureichen, setzte die Entschädigung der Beiständin einschliesslich Spesen auf Fr. 3'959.90 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin.
Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Zürich. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 trat der Bezirksrat auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht ein. Hinsichtlich der Genehmigung des Rechenschaftsberichts trat er auf die Beschwerde nicht ein. Bezüglich der Entschädigung hiess er die Beschwerde mit Urteil gleichen Datums teilweise gut und reduzierte die Entschädigung um Fr. 200.--. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 26. Juli und 6. August 2024 Beschwerde. Mit Beschluss vom 5. September 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 1. November 2024 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post den angefochtenen Entscheid am 19. September 2024 in Empfang genommen. Ob aufgrund des Postlagerungsauftrags von einem noch früheren Zustelldatum ausgegangen werden müsste, kann offenbleiben. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) war so oder anders am 1. November 2024 bereits abgelaufen. Die Beschwerde ist verspätet.
Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Gründen des Obergerichts für den Nichteintretensentscheid (mangelnde Beschwer, Ausführungen ausserhalb des Streitgegenstands, mangelnde Begründung) nicht auseinander.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg