Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_652/2025
Urteil vom 7. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, Postgasse 27, 8750 Glarus.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus,
I. Kammer, vom 2. Oktober 2025 (VG.2025.00075).
Erwägungen:
1.
Nach Vorfällen von 22. Oktober und 25. November 2022 wurde A.________ mit Strafbefehlen vom 22. Dezember 2022 und 10. August 2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie mangelnder Aufmerksamkeit mit Bussen von Fr. 250.-- und Fr. 300.-- bestraft. Die beiden Strafbefehle erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 5. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht March A.________ im Weiteren der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, begangen am 3. September 2022, schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte dieses Urteil am 29. November 2024. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_14/2025 vom 27. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das diesbezüglich Revisionsgesuch von A.________ trat es mit Urteil 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 nicht ein.
Noch vor dem Entscheid des Bundesgerichts über das Revisionsgesuch eröffnete die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, gegen A.________ ein Administrativmassnahmeverfahren. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 entzog sie ihm gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG den Führerausweis für zwölf Monate. Zudem ordnete sie gestützt auf Art. 40 Abs. 4 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) den Besuch von Verkehrsunterricht an.
2.
Gegen die Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten.
3.
Am 3. November 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Urteils sowie des Führerausweisentzugs bzw. eventualiter die Reduktion der Entzugsdauer auf maximal drei Monate.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers die Gründe für die Abweisung der Beschwerde dargelegt. Sie hat unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis am 1. Februar 2018 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate entzogen worden. Mit dem Vorfall vom 3. September 2022, für den er rechtskräftig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden sei und den die Fachstelle Administrativmassnahmen zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG beurteilt habe, habe er innerhalb von fünf Jahren erneut eine entsprechende Widerhandlung begangen. Damit gelange ohne Weiteres Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung, der einen Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten vorsehe. Eine allfällige berufliche Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis ändere daran nichts, dürfe die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG doch nicht unterschritten werden. Der strittige Führerausweisentzug verletze somit kein Recht.
4.3. Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht zwar in verschiedener Hinsicht Kritik am angefochtenen Entscheid und behauptet verschiedene Rechtsverletzungen. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander. Er begnügt sich damit, der Beurteilung der Vorinstanz seine als richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen, ohne auch nur ansatzweise darzutun, dass diese Sicht entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen zutreffen und die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid daher Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens besteht entsprechend kein Anlass. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, ähnliche Eingaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache inskünftig formlos abzulegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur