Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_40/2025
Urteil vom 7. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ N.V.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader und Rechtsanwältin Andrea Waditschatka,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Spielverträge, Zuständigkeit; Fristwiederherstellung,
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
im Verfahren 4A_282/2025 (HG240015-O).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 4A_282/2025 vom 5. September 2025 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2025 erhobene Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein.
Mit Eingabe vom 9. September 2025 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine Eingabe ein, in der sie um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG ersuchte.
Am 16. September 2025 und 3. Oktober 2025 reichte sie dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann ein Urteil nicht frei in Wiedererwägung ziehen; es kann im Rahmen einer Revision darauf zurückkommen, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) geltend gemacht wird. Ebenso kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn eine Partei (durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung; Art. 49 BGG) unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so ist das Urteil aufzuheben (Art. 50 Abs. 2 BGG).
2.2. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 8F_17/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2; 4F_10/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.2; 5G_2/2016 vom 20. Mai 2016 E. 1.2).
3.
Die Gesuchstellerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, ihre Beschwerde innert der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen. Sie kritisiert lediglich in unzulässiger Weise das bundesgerichtliche Urteil 4A_282/2025 vom 5. September 2025 samt der darin enthaltenen Erwägung zum Fristenlauf. Ein entschuldbarer Grund, der es der Gesuchstellerin verunmöglicht hätte, ihre Beschwerde bereits am 4. Juni 2025 anstatt erst einen Tag später einzureichen, ist aufgrund des Gesuchs nicht ersichtlich.
Ins Leere zielt im Übrigen ihr Einwand, es hätte im Verfahren 4A_282/2025 kein Einzelrichterentscheid ergehen dürfen. Die Gesuchstellerin verkennt, dass die rechtliche Beurteilung des Einzelrichters, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten, auch nicht mit einem Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. a BGG in Frage gestellt werden kann (Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 2).
4.
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann