Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_605/2025
Urteil vom 7. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug, versuchter Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 30. April 2025 (SR1 24 4).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wirft A.________ vor, gegenüber mehreren Ärzten vorsätzlich und wahrheitswidrig Dauerschmerzen in der linken oberen Extremität und im Schulter-/Nackenbereich vorgetäuscht zu haben, woraufhin diese jeweils inhaltlich unrichtige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt bzw. den Unfallschein der Suva unrichtig ausgefüllt hätten. Den Unfallschein bzw. die Arztzeugnisse habe A.________ bei seinem Arbeitgeber bzw. der Suva eingereicht. Aufgrund dieser wahrheitswidrig erwirkten Arbeitsunfähigkeitsatteste habe die Suva ihm nicht zustehende Taggelder in Höhe von mindestens Fr. 47'576.-- ausbezahlt und sich im selben Umfang selbst am Vermögen geschädigt.
Weiter wird A.________ vorgeworfen, er habe sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (SVA Grabünden) für IV-Leistungen angemeldet, indem er am 14. April 2021 das entsprechende Antragsformular ausgefüllt und an die SVA Graubünden versandt habe. Um eine IV-Rente zu erwirken, habe A.________ versucht, die Ärzte und Mitarbeitenden der SVA Graubünden durch Täuschung in einen Irrtum über seinen Gesundheitszustand zu versetzen. Der Irrtum hätte zur Folge gehabt, dass er eine IV-Rente erhalten habe, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Das hypothetische IV-Leistungstotal könne bis zum AHV-Alter auf Fr. 315'215.-- bzw. bis zur nächsten Rentenrevision ca. im Oktober 2026 auf Fr. 75'948.-- beziffert werden.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 6. November 2023 verurteilte das Regionalgericht Plessur A.________ wegen Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Es ordnete eine Landesverweisung für 5 Jahre an. Die Zivilklage der SVA Graubünden wurde auf den Zivilweg verwiesen.
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Graubünden den Entscheid des Regionalgerichts am 30. April 2025 vollumfänglich.
C.
Dagegen führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche und dabei - soweit ersichtlich - einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung.
1.1.
1.1.1. Zum "Teil Suva" bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen habe er seine gesundheitlichen Beschwerden an der Berufungsverhandlung demonstrieren können ("Snapping Scapula"-Befund und Schlüsselbeinverschiebung). Er habe immer wieder glaubhaft ausgesagt, "dass sein jetziger Zustand und seine jetzige Situation katastrophal für ihn seien". Er sei seit dem Unfallereignis vom 26. Oktober 2020 vollständig arbeitsunfähig, was klar darauf schliessen lasse, dass er keine falschen Tatsachen vorgetäuscht habe. Er überlege sich, sich zur Behebung seiner "massiven Schmerzen von 7.5 - 8 auf einer Skala von 1 (am schwächsten) bis 10 (am stärksten) " einer äusserst riskanten Operation zu unterziehen, was niemand tun würde, der gesund sei. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den jeweiligen Therapeuten um erfahrene Fachspezialisten gehandelt habe, weshalb es lebensfremd sei, wenn sie davon ausgehe, er habe diese bei sämtlichen Treffen glaubhaft und undurchschaubar über seinen Zustand belogen. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb den Aussagen der Zeugen "unisono" nicht geglaubt werden könne. Es sei statistisch nahezu unmöglich, dass nie Zweifel geweckt oder Bedenken über das Verhalten des Beschwerdeführers geäussert worden wären. Vielmehr seien die von ihm geschilderten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch verschiedene, sich nicht bekannte Ärzte festgestellt worden (Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. B.________ vom 31. März 2025; Arztbericht von Dr. med. C.________ vom 7. April 2024; Arztbericht von Dr. med. D.________ und Prof. Dr. med. univ. E.________ vom 2. November 2023). Die vorinstanzlichen Feststellungen stünden in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation und seien damit willkürlich.
1.1.2. Zum Teil "SVA Graubünden" macht der Beschwerdeführer geltend, es widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken und sei damit willkürlich, wenn die Vorinstanz seiner Darstellung jegliche Glaubhaftigkeit abspreche und sich dafür bloss auf die selektiven Wahrnehmungen aus den Observationen stütze.
1.1.3. Auch zum Teil "mehrfache Urkundenfälschung" sei die Vorinstanz in Willkür verfallen. Indem diese festhalte, die behandelnden Ärzte hatten keine objektivierbaren Befunde festgestellt und seien lediglich den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, verkenne sie die tatsächlichen Grundlagen der ärztlichen Einschätzungen in unhaltbarer Weise. Die behandelnden Fachärzte hätten wiederholt dargelegt, dass eine Differentialdiagnostik durchgeführt und andere Ursachen ausgeschlossen worden seien, bevor sie zu ihrer Beurteilung gelangt seien.
1.1.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Ihm werde als beschuldigte Person die ungünstigere Sachlage zur Last gelegt, obwohl unüberwindliche Zweifel daran bestünden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Taten erfüllt seien.
1.2. Die Vorinstanz erwägt zum Sachverhalt zusammengefasst, was folgt:
Anhand der Observationsmaterialien lasse sich eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer in unbeobachteten Momenten nicht an den geltend gemachten Bewegungseinschränkungen leide. So habe er scheinbar problemlos beide Arme über den Kopf heben, Gegenstände halten und aufheben, die Jacke anziehen, Treppen steigen und Autofahren können. Auch habe er sich jeweils bereits kurze Zeit nach den jeweiligen Terminen bei der SVA Graubünden und den Spitälern der Armschlinge entledigt, die er angeblich immer habe tragen müssen. Heute erkläre er sich diese Unterschiede damit, dass die Schmerzen variieren würden. Bei den Gesprächen mit der SVA Graubünden und im Rahmen der polizeilichen Einvernahme habe er allerdings von konstanten Schmerzen gesprochen, die "nie" weggehen würden. Seine Angaben habe er erst auf Konfrontation mit den Observationsergebnissen angepasst. Seine Aussagen seien diesbezüglich deshalb unglaubhaft, zumal es auch unwahrscheinlich scheine, dass die Schmerzen immer direkt nach den Untersuchungen nachgelassen hätten. Eine Irreführung liege auch bereits vor, wenn der Beschwerdeführer bei zeitweisen Schmerzen wahrheitswidrig konstante Schmerzen geltend mache oder fälschlicherweise behaupte, gewisse Aktivitäten gar nicht ausführen zu können.
Die vorgeladenen Zeugen hätten zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer jeweils seinen linken Arm nicht benutzt und von Schmerzen berichtet habe. Die Therapeuten F.________ und G.________ hätten den Beschwerdeführer jedoch nur wenige Male gesehen und seien dabei hauptsächlich auf dessen Schilderung angewiesen gewesen. G.________ habe zudem erklärt, dass der Arm im Fall der geschilderten Beschwerden ("Frozen Shoulder") gar nicht hochgehoben werden könne. Sei dies möglich, dann sei das Problem behoben. Die Zeugen H.________ und I.________ würden den Beschwerdeführer nur gelegentlich sehen, es wäre für diesen deshalb einfach gewesen, die Einschränkung bei den jeweiligen Treffen vorzuspielen. Den Berichten der behandelnden Ärzte lasse sich entnehmen, dass anhand der erfolgten Untersuchungen keine medizinischen Befunde hätten entdeckt werden können, die die geltend gemachten Beschwerden hätten erklären können. Deshalb hätten die Ärzte vermutet, dass es sich um neuropathische Schmerzen handle, wobei sie hauptsächlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hätten.
Gemäss den Gutachten des J.________ vom 24. Januar 2023 (orthopädisch-traumatologische Beurteilung) und vom 2. März 2023 (psychiatrische Beurteilung) fänden sich beim Beschwerdeführer keine körperlichen oder psychiatrischen Einschränkungen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Anhand der Videodokumentation könne der Verdacht auf schwere Aggravation bzw. Simulation bestätigt werden. Zwar leide der Beschwerdeführer an einem "Snapping-Scapula-Syndrom"; dies stelle jedoch keinen Beweis für die geschilderten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen dar. Die Gutachten gingen davon aus, dass spätestens sechs Wochen nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der zahlreichen Bildgebungen könne eine wissenschaftlich begründbare, namhafte Funktionseinschränkung ausgeschlossen werden. Es habe trotz umfangreicher medizinischer Untersuchungen keine Erklärung für die Beschwerden des Beschwerdeführers gefunden werden können. Auch habe keine Atrophie oder Degeneration der Muskeln festgestellt werden können, was gegen die Behauptung spreche, wonach der Beschwerdeführer seinen linken Arm über längere Zeit gar nicht habe nutzen können. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, an der gutachterlichen Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit nach sechs Wochen zu zweifeln.
Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Suva über seine Beschwerden in die Irre geführt habe. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, den vom Beschwerdeführer durch falsche Angaben gegenüber den Ärzten erwirkten wahrheitswidrigen Unfallschein in Zweifel zu ziehen. Bei der nachfolgenden IV-Anmeldung habe er wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht und dadurch versucht, die SVA Graubünden in die Irre zu führen.
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wie in einem Berufungsverfahren schlicht seine eigene entgegenzuhalten. So beispielsweise, wenn er davon ausgeht, er habe seine Beschwerden stets glaubwürdig geltend gemacht und sei seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig gewesen. Auch beruft er sich auf Umstände, die von der Vorinstanz nicht festgestellt werden, ohne darzulegen, dass dies in willkürlicher Weise unterblieben wäre. Dies gilt namentlich für die Behauptung, er erwäge, sich einer riskanten Operation zu unterziehen, wobei ohnehin unklar bleibt, inwiefern dies vorliegend von Bewandtnis sein sollte. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er verweist schliesslich - ohne entsprechende Aktenstellen zu nennen - auf Arbeitsfähigkeitszeugnisse und Arztberichte, die im vorinstanzlichen Entscheid keine Erwähnung finden und die der Beschwerde auch nicht beiliegen. Auf die nicht weiter belegten Einwände ist nicht einzugehen, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern könnten.
Die Vorinstanz legt gestützt auf die Gutachten des J.________ nachvollziehbar dar, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Wochen nach dem Unfall wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Sie setzt sich entgegen seinen Vorbringen auch mit den Zeugenaussagen und den Arztberichten bzw. -zeugnissen auseinander. Sie begründet überzeugend, dass diese jeweils keine objektiven medizinischen Befunde enthalten würden, sondern auf den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers basierten. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die Ärzte andere Ursachen jeweils ausgeschlossen hätten, dieser Feststellung widersprechen sollte. Die Vorinstanz legt weiter dar, dass die geltend gemachte Einschränkung ("Frozen Shoulder") durch die Observation widerlegt werde, weil der Arm bei dieser Einschränkung gar nicht hochgehoben werden könne, was dem Beschwerdeführer jedoch nachweislich möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung und deren Sachverhaltsfestellungen als offensichtlich unrichtig ausweisen würde. Hierzu genügt offenkundig nicht, dass er auf seine eigenen Aussagen anlässlich der vorinstannzlichen Haupverhandlung verweist. Soweit er sich im Übrigen auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft, übersieht er, dass diesem als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
2.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur rechtlichen Würdigung, zur Strafzumessung oder zur Landesverweisung, womit sich Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, und den vorinstanzlichen Privatklägerinnen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni