Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
1P.721/2001/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
7. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, 
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, a.o. Untersuchungsrichter 4,Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1,Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Bern e rO b e r l a n d,Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit, Art. 5 Ziff. 1 lit. C und 
Ziff. 3 EMRK, Art. 9 und 10 BV 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland führt gegen J.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es verdächtigt ihn insbesondere, zusammen mit einem weiteren Angeschuldigten mehrere Hanfläden betrieben und darin seit April 1995 mehrere hundert Kilogramm Cannabispflanzen verkauft zu haben. Nach einer ersten Verhaftung wurde J.________ am 11. November 1999 wieder freigelassen, nachdem er sich bereit erklärt hatte, bis zu einem Freispruch oder einer Gesetzesänderung in seinen Läden kein Hanfkraut mehr zu verkaufen. 
 
Am 11. Juli 2000 stellte die Stadtpolizei Bern in einem von J.________ geführten Hanfladen rund 26 kg Hanfkraut bzw. -blüten sicher. Analysen von Hanfproben ergaben mit wenigen Ausnahmen einen THC-Gehalt zwischen 2 und 12 %. 
Am 15. März 2001 wurde J.________ erneut verhaftet und am 19. März 2001 wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. 
 
 
Ein Haftentlassungsgesuch vom 18. Juni 2001 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 19. Juli 2001 kantonal letztinstanzlich ab. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid am 30. August 2001. 
 
 
B.- Am 11. September 2001 beantragte J.________ erneut, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Das Haftgericht IV Berner Oberland wies das Haftentlassungsgesuch am 18. September 2001 ab. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies den von J.________ dagegen erhobenen Rekurs am 11. Oktober 2001 ab. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. November 2001 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV sowie von Art. 5 Ziff. 1 lit. c und Ziff. 3 EMRK beantragt J.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihn, eventuell unter Auferlegung adäquater Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
 
C.- Das Haftgericht IV Berner Oberland und die Anklagekammer des Obergerichts verzichten auf Vernehmlassung. 
Der Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
J.________ verzichtet auf Bemerkungen zur Vernehmlassung des Untersuchungsrichters und hält an seiner Beschwerde fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen einzutreten wie auf diejenige, welche das Bundesgericht am 30. August 2001 entschieden hat. 
 
 
b) Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Rügen, die er bereits in seiner letzten Beschwerde in dieser Sache vorbrachte. Er legt nicht dar, und das ist auch nicht ersichtlich, dass sich die für den Entscheid erheblichen Umstände, abgesehen vom Zeitablauf, seither geändert hätten. 
Es sind somit nur diejenigen Rügen erneut zu prüfen, deren Begründetheit von der Haftdauer bzw. von der (beförderlichen oder schleppenden) Untersuchungsführung abhängig sind, während in Bezug auf die übrigen Rügen vollumfänglich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 30. August 2001 verwiesen wird. 
 
c) Konkret erhebt der Beschwerdeführer zwei in diesem Sinne vom Zeitablauf abhängige Rügen: Einerseits macht er geltend, die Untersuchungshaft rücke in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe. Anderseits wirft er den Untersuchungsbehörden eine massive, durch keine objektiven Umständen erklärbare Verschleppung des Verfahrens vor, welche ihnen die Legitimation nehme, ihn weiter in Untersuchungshaft zu halten. 
 
2.- Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht das geltende und damit auf dieses Verfahren anwendbare Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus oder Gefängnis vor (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 30. August 2001, E. 2d/cc S. 10). Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 8 1/2 Monaten in Untersuchungshaft; deren Dauer liegt noch deutlich unter der minimalen Strafdrohung. Die Untersuchungshaft ist damit noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt. Sie ist daher nicht schon wegen ihrer absoluten Dauer unverhältnismässig. Die Rüge ist unbegründet. 
 
3.- a) Die Tragweite des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 30. August 2001 bereits dargelegt (E. 3a). Konkret hat es dabei ausgeführt, in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK sei entscheidend, ob das Verfahren seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden sei. Es kam zum Schluss, dass das Verfahren bis anhin "nicht sehr speditiv" geführt worden sei und insbesondere die Einarbeitung des neuen Untersuchungsrichters unweigerlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Immerhin sei dieser aktiv geworden und habe verschiedene Untersuchungshandlungen (Ausdehnung des Verfahrens, Edition von Unterlagen, Kontensperrungen, Hausdurchsuchungen) angeordnet. In seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht habe er dargelegt, er werde so schnell wie möglich den polizeilichen Schlussbericht erstellen, sodass die Fristansetzung gemäss Art. 249 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) nach Durchführung der noch notwendigen Einvernahmen im Monat Oktober 2001 erfolgen könne. Auf diesen Zusicherungen sei er zu behaften; es sei davon auszugehen, dass die bisher eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch die Untersuchungsbehörden mit einer besonders beförderlichen Bearbeitung der Sache noch ausgeglichen werden können (a.a.O. E. 3b/cc S. 15). Die zuständigen Behörden hätten sodann möglichst rasch die Überweisung an das urteilende Gericht vorzunehmen und den Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen; im Falle weiterer Verzögerungen sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (a.a.O. E. 3b/dd S. 15). 
 
b) Den Vorwurf der Verfahrensverschleppung belegt der Beschwerdeführer vorab mit der Hausdurchsuchung bei W.________, welche vom Untersuchungsrichter am 8. Juni 2001 angeordnet und ausdrücklich als dringlich bezeichnet worden war, jedoch erst am 4. September 2001 vollzogen wurde. Nach dem Bericht des zuständigen Polizeibeamten vom 14. September 2000 konnte er die Hausdurchsuchung so lange nicht durchführen, weil er W.________ bei verschiedenen Besuchen nicht zu Hause angetroffen habe und er dann im Ausland einen Kurs besucht habe, anderweitig beschäftigt oder ferienhalber abwesend gewesen sei. 
Der Untersuchungsrichter macht geltend, dieser Umstand sei dem Bundesgericht bei seinem Entscheid vom 30. August bekannt gewesen und könne daher nicht als Beleg für eine weitere, eine Haftentlassung rechtfertigende Verzögerung herangezogen werden. In der Tat enthält die Vernehmlassung des Untersuchungsrichters an das Bundesgericht vom 15. August 2001 einen Hinweis auf einen noch "hängigen Auftrag", und der Aktenverweis führt zur untersuchungsrichterlichen Verfügung vom 8. Juni 2001. Dass es indessen nach dieser Vernehmlassung nochmals rund drei Wochen dauern würde, bis die Hausdurchsuchung bei W.________ endlich durchgeführt wurde, konnte das Bundesgericht bei seinem Entscheid vom 30. August 2001 nicht wissen. Diese nochmalige Verzögerung von drei Wochen nach der letzten Stellungnahme des Untersuchungsrichters im damaligen Verfahren ist daher in dem Sinne neu, als sie dem Bundesgericht am 30. August 2001 nicht bekannt war, auch wenn sie teilweise vor diesem Datum eintrat. Diese erneute Verzögerung haben, wie sich schon aus dem Bericht des zuständigen Polizeibeamten ergibt, offensichtlich die Untersuchungsbehörden zu vertreten. 
 
 
c) Abgesehen davon haben die Untersuchungsbehörden indessen den zeitlichen Ablauf, auf dem sie vom Bundesgericht im Urteil vom 30. August 2001 behaftet worden sind, im Grossen und Ganzen eingehalten und dem Beschwerdeführer am 16. bzw. 17. Oktober 2001 die Frist nach Art. 249 StrV angesetzt, um sich zum Ergebnis der Untersuchung zu äussern, weitere Untersuchungshandlungen oder Ergänzungsfragen zu beantragen und Anträge zum Ausgang des Verfahrens zu stellen; diese Frist begann ab dem 22. Oktober 2001 zu laufen, dem Datum, an welchem der Vertreter des Beschwerdeführers die Akten einsehen konnte. 
 
Allerdings war damit, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, die Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen, weil seinem Verteidiger vor der Fristansetzung keine Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen, welche sowohl für die Berechnung der Deliktssumme als auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs der ordnungswidrigen Führung von Geschäftsbüchern von Bedeutung seien, gewährt worden war. 
Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2001 eine 8-tägige Nachfrist im Sinne von Art. 249 StrV ab Erhalt dieser Akten eingeräumt. Diese Verzögerung von rund einer Woche auf die Vorgabe ist indessen so geringfügig, dass sie bei entsprechenden Anstrengungen bis zur Hauptverhandlung wieder wett gemacht werden kann. 
 
d) Von solchen besonderen Anstrengungen der Untersuchungsbehörden zur Beschleunigung des Verfahrens, um die bereits im Entscheid vom 30. August 2001 festgestellten Verfahrensverzögerungen auszugleichen, ist allerdings noch nicht viel zu erkennen. Dementsprechend hat sich die Situation in Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebotes seither zwar nicht wesentlich verschlechtert, aber auch nicht verbessert. Das hat zur Folge, dass zur Zeit eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes zwar abzulehnen ist, die weitere Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung indessen nur aufrecht erhalten werden kann, wenn der Fall nun effektiv beschleunigt behandelt wird. Da das Urteil vom 30. August 2001 die Untersuchungsbehörden nicht zu einer markanten Beschleunigung der Verfahrensführung bewegen konnte, ist es heute erforderlich, verbindliche zeitliche Vorgaben aufzustellen, um die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht wegen überlanger Haftdauer zu verletzen. 
 
e) Nach der Einschätzung des Untersuchungsrichters in der Vernehmlassung stehen die Anträge des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 249 StrV dem Abschluss der Voruntersuchung bzw. der Überweisung nicht entgegen. Da die 8-tägige Nachfrist am 8. November 2001 angesetzt wurde, wird sie in der Zwischenzeit abgelaufen sein; es ist daher davon auszugehen, dass die Überweisung bereits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht. Weiter ist davon auszugehen, dass eine Überweisung ans Kreisgericht ansteht, da dieses für Fälle zuständig ist, in welchen eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr in Betracht fällt (Art. 29 StrV). Nach Art. 278 StrV bedeutet dies, dass die Hauptverhandlung in einem Haftfall innert vier Monaten nach der Überweisung durchzuführen ist. In Anlehnung daran sind die Berner Strafverfolgungsbehörden bzw. das zuständige Gericht gehalten, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer vor Ende März 2002 durchzuführen oder ihn aus der Haft zu entlassen. 
Eine Verlängerung dieser Frist fällt nur in Betracht, wenn sich zu Zeit nicht voraussehbare neue Tatsachen ergeben, welche eine weitere Haftverlängerung gebieten oder wenn dem Beschwerdeführer selber erhebliche Verfahrensverzögerungen anzulasten wären. 
 
4.- Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer bloss eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, a.o. Untersuchungsrichter 4, dem Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, dem Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 7. Dezember 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: