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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 339/04 
 
Urteil vom 7. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
V.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 4. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene V.________ arbeitete seit 1985 als Kontrolleurin bei der Firma X.________ AG. Am 21. August 2001 erlitt sie anlässlich eines Verkehrsunfalles ein HWS-Distorsionstrauma Grad I. Bereits vor diesem Ereignis bestand seit 5. März 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge eines chronischen Panvertebralsyndroms. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Januar 2002 aufgelöst. V.________ meldete sich am 27. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA, IV-Stelle) klärte den medizinischen Sachverhalt unter anderem durch Beizug von Abklärungsberichten über einen stationären Aufenthalt an der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 24. April bis 16. Mai 2001 und der Rehaklinik Q.________ vom 26. November 2001 (Hospitalisation vom 31. Oktober bis 21. November) sowie eines Berichts des behandelnden Hausarztes, Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 27. März 2002 ab. Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2002 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % noch leichte Arbeiten verrichten könne und bei einem Invaliditätsgrad von 65 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, reichte diese ein orthopädisches Gutachten von Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 8. November 2002 zu den Akten, worin dieser bescheinigte, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bei einem seit 13 Jahren bestehenden chronischen lumbo-vertebralen Syndrom vorliege. Es handle sich um einen nicht zu verbessernden Dauerzustand. Die IV-Stelle erliess in der Folge eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und sprach V.________ ab März 2002 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Ehegatten zu (Verfügung vom 16. April 2003). Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2004 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzüglich Verzugszins zu 5 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 29. Juli 2004 lässt V.________ ein Gutachten von Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 27. Juli 2004 einreichen und beantragen, dieses sei zum Beweis zuzulassen und es seien ihr, nebst einer Parteientschädigung, die Gutachtenskosten von Fr. 3488.40 zuzusprechen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs.1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw.4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zu entscheiden (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 329). 
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) finden keine Anwendung, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 23. Juli 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). 
 
Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. 
1.3 Anzumerken bleibt, dass das seitens der Beschwerdeführerin nachgereichte orthopädische Gutachten vom 27. Juli 2004 materiell und im Rahmen der Parteientschädigung (BGE 115 V 62) unberücksichtigt bleiben muss, da nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keine neuen Akten mehr eingebracht werden können (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 127 V 353). Entscheidwesentliche Bedeutung wäre ihm ohnehin nicht beizumessen (vgl. die Ausführungen in Erwägung 3.2 hienach). 
2. 
Strittig und zu beurteilen ist vorerst, ob das als Grundlage des Rentenentscheids (Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003) dienende medizinische Dossier ein umfassendes Bild der entscheidungserheblichen gesundheitlichen Verhältnisse vermittelt und ob der Verwaltungsakt auf einer zutreffenden Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen beruht. Dabei gilt es zu beachten, dass einzig der Sachverhalt zu prüfen ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat. Eventuelle seitherige Veränderungen, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, wären im Sinne eines Revisionsgesuches bei der verfügenden Behörde geltend zu machen. 
2.1 IV-Stelle und Vorinstanz stützen ihre Beurteilung auf einen Bericht des Spitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, über eine vom 24. April 2001 bis 15. Mai 2001 dauernde Hospitalisation vom 16. Mai 2001, auf einen Bericht vom 26. November 2001 über einen stationären Aufenthalt vom 31. Oktober bis 21. November 2001 in der Rehaklinik Q.________ sowie einen Bericht des damaligen Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.________, vom 27. März 2002. Es werden darin übereinstimmende Diagnosen eines chronischen Panvertebralsyndrom linksbetont mit/bei lumbospondylogener Akzentuierung links, muskulärer Dysbalance im Becken-, Nacken- und Schultergürtel, einer Haltungsinsuffizienz, einer Osteochondrose L5/S1 bei Hemilumbalisation S1 links und einer Fehlform der Wirbelsäule (linkskonvexe thorakale Skoliose und anteriorer Beckenkippung) gestellt. Im Weiteren berichten die Ärzte des Spitals Y.________, ein psychiatrisches Konsilium habe keine Anzeichen für eine schwere depressive Symptomatik ergeben; auffällig sei indessen ein ausgeprägtes Schmerzverhalten. In der Rehaklinik Q.________ werden neben den genannten noch die Diagnosen einer Fibromyalgie, einer Symptomausweitung und eines depressiven Zustandbildes gestellt. Einig ist man sich darüber, dass aus medizinischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit möglich sei. 
2.2 Die Beschwerdeführerin stützte sich bereits im Einspracheverfahren, vor dem kantonalen Gericht, wie auch letztinstanzlich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des orthopädischen Chirurgen Dr. med. B.________. Dieser schliesst sein Gutachten vom 8. November 2002 mit der medizinischen Beurteilung: "Aufgrund der klinischen Untersuchung und der eingehenden Untersuchung der Röntgenbefunde bin ich der Ansicht, dass die Patientin bei diesem chronisch lumbo-vertebralen Syndrom, das seit 13 Jahren besteht, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Es handelt sich hier um einen Dauerzustand, welcher durch medizinische Massnahmen nicht zu verbessern ist " 
3. 
3.1 Beweis zu führen ist im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Ebenfalls dem Beweis zugänglich ist das funktionelle Leistungsvermögen, über welches eine versicherte Person in Anbetracht des erhobenen Gesundheitszustandes noch verfügt. Die Arztperson hat demnach lediglich zu der so - im Sinne des funktionellen Leistungsvermögens - verstandenen Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, das heisst zu erläutern, ob und inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch ihre Leiden eingeschränkt ist. Dabei äussert sich die Arztperson vorab zu jenen Funktionen, welche für die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 47ff.). Die ärztlichen Angaben bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit weiterer Arbeitsleistungen (BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine und seitherige Rechtsprechung, vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O. Anhang 2 S. 105). 
3.2 Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und erwogen, die Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin durch die Verwaltung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere hinsichtlich der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, leichten Tätigkeit, erschienen angesichts der erhobenen Befunde als stichhaltig, schlüssig und nachvollziehbar. Der Bericht von Dr. med. B.________ unterscheide sich - bei gleichen Befunden - lediglich hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Im Gutachten des Dr. med. B.________ fehlt es an einer Begründung, warum der Beschwerdeführerin in funktioneller Hinsicht überhaupt keine - auch nicht eine rückenschonende, leichte - Tätigkeit mehr zumutbar sein soll. Blosse Schmerzäusserungen ohne somatisches Korrelat durch die Betroffene reichen indessen nicht aus, um sämtliche Tätigkeiten als unzumutbar zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Atteste der Rheuma- und Rehabilitationsklinik des Spitals Y.________, wie auch der Rehaklinik Q.________ auf je mehrwöchigen Beobachtungen beruhen. Da sich schliesslich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine eigentliche psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin finden lassen - ein depressives Zustandsbild ist keine psychiatrische Diagnose -, besteht bis zu dem hier relevanten Zeitpunkt kein Bedarf für eine psychiatrische Begutachtung. 
4. 
4.1 Zu prüfen bleiben die für den Einkommensvergleich massgebenden Vergleichseinkommen. Die Invaliditätsbemessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Die daraus sich ergebende Erwerbseinbusse bezogen auf das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, ausgedrückt in Prozenten, entspricht dem Invaliditätsgrad (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und 128 V 174). 
4.2 Nachdem der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf den 5. März 2001 festzusetzen ist, sind Verwaltung und Vorinstanz in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG richtigerweise von einem Rentenbeginn per März 2002 ausgegangen. Demnach sind die hypothetischen Einkommen im Jahre 2002 zu vergleichen. 
4.2.1 Verwaltung und Vorinstanz sind von einem Valideneinkommen von Fr. 56'680.-, entsprechend einem 13 Mal ausgerichteten Monatslohn von Fr. 4360.-, ausgegangen. Sie stützen sich dabei auf die Angaben gemäss Fragebogen Arbeitgeber vom 7. März 2002. Indessen ergibt sich aus der ebenfalls in diesem Fragebogen notierten Zusammenstellung für das letzte Jahr vor Eintritt der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - 2000 - ein tatsächlicher Jahresverdienst von Fr. 59'588.90. Aus der Unfallmeldung an die SUVA vom 28. September 2001 ist zu entnehmen, dass sich die Differenz aus einer Erfolgsbeteiligung von Fr. 327.-/Monat ergibt. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass ihr Verdienst bei der letzten Arbeitgeberin seit ihrem Eintritt in den Betrieb im Jahre 1985 kontinuierlich gestiegen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass dies - wäre sie gesund geblieben - auch weiterhin der Fall gewesen wäre. Rechnet man den im Jahre 2000 tatsächlich erhaltenen Lohn von Fr. 59'589.- mit den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnerhöhungen für Arbeiterinnen (Tabelle T1A.39) bis 2002 auf, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 62'554.-. 
4.2.2 Die IV-Stelle hat ihrer Berechnung des Invalideneinkommens einen Lohn von Fr. 19'800.- zugrundegelegt. Obwohl sie sich dabei auf die statistischen Angaben gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 12 % - beruft, ergibt die tatsächliche Berechnung, wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 21'026.-. Der von der Verwaltung vorgenommene und vom kantonalen Gericht geschützte Abzug von 12 % ist auch letztinstanzlich nicht zu beanstanden. Er liegt im praxisgemässen Ermessensbereich. 
4.2.3 Vergleicht man die so errechneten Validen- und Invalideneinkommen, resultiert ein Einkommensverlust von 66,39 %. Angesichts der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG, wonach die Grenze zwischen dem Anspruch auf eine halbe oder aber eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 66,66 % lag, ist die Bedeutung einer genauen Berechnung hoch. Es rechtfertigt sich demnach abzuklären, wie hoch das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Firma X.________ AG im Jahre 2002, inklusive aller Lohnbestandteile, für welche Sozialversicherungsprämien geschuldet würden, tatsächlich gewesen wäre, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an ihrem langjährigen Arbeitsplatz hätte verbleiben können. Dies umso mehr, als aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin errechnet werden kann, dass die Lohnerhöhungen in den Jahren 1999 (+ 4,56 %) und 2000 (+ 1,5 %) grösser ausfielen, als dies gemäss dem gesamtschweizerischen Durchschnitt laut Tabelle T1.2.93 des Nominallohnindexes 1997-2002 (Lohnstrukturerhebungen 2002, S. 33) zu erwarten gewesen wäre, welcher für die selben Jahre Erhöhungen von + 0,1 % bzw. 1,2 % ausweist. Die Sache wird zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückgewiesen, die auch über den Verzugszins entscheiden wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 16. Mai 2003 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: