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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.173/2005 /blb 
 
Urteil vom 7. Dezember 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
 
gegen 
 
A.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
handelnd durch Beistand Heinz Glauser, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber. 
 
Gegenstand 
Kindesunterhalt, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 26. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geb. 2002, ist das Kind der unverheirateten Eltern Y.________ und X.________. 
Am 8. Januar 2004 reichte A.________ gegen ihren Vater Klage ein und verlangte, dieser sei zu verpflichten, ihr angemessene Unterhaltsbeiträge zu leisten. Mit Urteil vom 11. Januar 2005 hiess das Bezirksgericht Muri die Klage im Wesentlichen gut und legte die von X.________ zu leistenden (indexierten) Unterhaltsbeiträge wie folgt fest: Von Februar 2004 bis A.________ das 6. Altersjahr vollendet, hat er ihr Fr. 350.-- zu bezahlen, danach bis zum vollendeten 12. Altersjahr Fr. 450.-- und schliesslich Fr. 550.-- bis zur Mündigkeit. 
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess am 26. April 2005 die Appellation gut und erhöhte die (indexierten) Unterhaltsbeiträge wie folgt: Von Februar 2004 bis zum vollendeten 6. Altersjahr hat X.________ an seine Tochter einen Betrag von Fr. 700.-- zu leisten, vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr Fr. 850.-- und vom 13. bis zum vollendeten 18. Altersjahr, längstens bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, Fr. 1'000.--. 
B. 
X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Festlegung seiner Unterhaltspflicht gemäss dem bezirksgerichtlichen Entscheid. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung. 
A.________ schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Berufung. Sie stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat unter Hinweis auf sein Urteil auf Bemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 129 III 415 E. 2.1). 
1.1 Auseinandersetzungen über Unterhaltsbeiträge für Kinder sind vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495), wobei im vorliegenden Fall der erforderliche Streitwert gegeben ist. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig. 
1.2 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung (Art. 63 und 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). 
Soweit der Beklagte den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt kritisiert oder anders darstellt, ohne eine der obigen Ausnahmen darzutun, kann auf die Berufung folglich nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich für seine Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen Situation und seinem Einkommen. 
1.3 Die Klägerin hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Trotzdem rügt sie in ihrer Berufungsantwort einzelne Erwägungen des Obergerichts, insbesondere in Bezug auf die Höhe ihres Bedarfs sowie desjenigen des Beklagten. Zu einer solchen Kritik an einzelnen Punkten der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ist sie grundsätzlich befugt. Sie hat dabei die gleichen Formvorschriften zu beachten, die für die Berufung gelten (BGE 120 II 128 E. 2a S. 129; 124 III 277 E. 2 S. 282). 
2. 
Strittig ist die Höhe des vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Kinderunterhaltes. 
2.1 Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Soweit dieser in Geld zu leisten ist, bemisst sich die Höhe nach den in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterien: Demgemäss soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Diese gesetzlichen Bemessungskriterien beeinflussen sich gegenseitig; die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind (BGE 116 II 110 E. 3a S. 112; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162, 411 E. 3.2.2 S. 414). 
2.2 Das Obergericht ist bei der Berechnung des Bedarfs der Klägerin von den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (nachfolgend: Zürcher Tabellen) ausgegangen. Es hat den sich daraus ergebenden Betrag (exkl. Kosten für Pflege und Erziehung) um 10 % gekürzt, da auch das (gemeinsame) Einkommen der Eltern der Klägerin die durchschnittliche Leistungsfähigkeit gemäss Zürcher Tabellen in diesem Verhältnis unterschreite. Zudem hat es - unter Verweis auf das bezirksgerichtliche Urteil - dem regional tieferen Lebenskostenniveau am Wohnort der Klägerin mit einem nochmaligen Abzug von 10 % Rechnung getragen. Gestützt auf diese Berechnung hat es einen "Maximalbedarf" von monatlich Fr. 1'000.-- angenommen. Weiter ist es sinngemäss davon ausgegangen, dass sich dieser mit dem Alter der Klägerin auf Fr. 1'150.-- bzw. 1'300.-- erhöhe. 
2.2.1 Der Beklagte bestreitet die Höhe des so berechneten Unterhaltsbedarfs nicht. Hingegen rügt die Klägerin diesen als zu tief. Sie bringt vor, das Obergericht sei von den Zürcher Tabellen für das Jahr 2000 ausgegangen, obwohl diese per Januar 2005 revidiert worden seien. Zudem habe es die Zahlen zu Unrecht an das tiefe Einkommen ihrer Eltern angepasst. Ungerechtfertigt sei auch die Kürzung gestützt auf die angeblich geringeren regionalen Lebenskosten im Kanton Aargau. 
2.2.2 Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf auf die Zürcher Tabellen abgestellt werden, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dabei können namentlich gestützt auf die individuelle Lebensstellung von Eltern mit niedrigem Einkommen und das regionale Lebenskostenniveau auch Korrekturen nach unten angebracht sein, wie das Obergericht sie vorgenommen hat (BGE 120 II 285 E. 3 S. 288 f.; Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 4b; Mario Guglielmoni/Francesco Trezzini, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1993 S. 9 f.; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 285 ZGB; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 33 zu Art. 285 ZGB). 
Unzutreffend ist damit die Ansicht der Klägerin, die Zürcher Tabellen würden Mindestbeträge beinhalten, die nicht reduziert werden dürfen. Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, inwieweit das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum die untere Grenze für eine Kürzung bildet, da nicht geltend gemacht wird, dieses sei durch den zugesprochenen Bedarf nicht gedeckt (vgl. Mario Guglielmoni/Francesco Trezzini, a.a.O., welche eine Kürzung von max. 25 % postulieren). Soweit die Klägerin zudem behauptet, die Lebenskosten an ihrem Wohnort würden nicht unter denjenigen im Kanton Zürich liegen, beschlägt diese Rüge den Sachverhalt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 2 OG). 
Zumindest im Ergebnis lässt sich zudem nicht beanstanden, wenn das Obergericht auf die Zürcher Tabellen des Jahres 2000 abgestellt hat, ohne die seither eingetretene Teuerung zu berücksichtigen, da diese Beträge einerseits nur Richtwertcharakter haben und das Obergericht andererseits den Endbetrag ohnehin zu Gunsten der Klägerin aufgerundet hat. 
2.3 Strittig ist bei der Bedarfsberechnung weiter, inwieweit eine IV-Kinderrente zu berücksichtigen ist: Die Mutter der Klägerin ist IV-Rentnerin und erhält zu ihrer eigenen Rente noch eine Kinderrente im Umfang von ca. Fr. 700.-- (zur Höhe vgl. E. 2.3.4 nachfolgend). 
2.3.1 Das Obergericht hat erwogen, die IV-Kinderrente werde nicht dem Beklagten als Unterhaltsverpflichteten, sondern der Mutter der Klägerin als Rentenbezügerin ausgerichtet und sei nur an deren Leistungspflicht anrechenbar. Die Rente sei daher nur zu berücksichtigen, soweit es um die Kosten für die Unterkunft (festgelegt auf Fr. 300.--) gehe, welche von der Mutter zu tragen seien. 
Der Beklagte wendet sich in seiner Berufung zur Hauptsache gegen diese bloss teilweise Anrechnung. Er macht geltend, die Rente sei in vollem Umfang an den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen und seine Unterhaltspflicht entsprechend zu reduzieren. 
2.3.2 Sowohl Art. 276 Abs. 3 wie auch Art. 285 Abs. 1 ZGB sehen vor, dass bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu Gunsten eines Kindes auch dessen finanzielle Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Zwar ist im vorliegenden Fall die Klägerin nicht selber Anspruchsberechtigte der Rente, so dass es sich nicht um eigene Einkünfte des Kindes handelt. Anspruchsberechtigte der Kinderrente nach Art. 35 IVG ist die invalide Person, hier die Mutter der Klägerin. Indes ist die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGE 129 V 362 E. 3.2 S. 364). Sie ist damit beim Unterhaltsbedarf vorab zu berücksichtigen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, N. 21.15d; Stephan Wullschleger, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 2005, N. 21 zu Art. 285 ZGB). Es erweist sich als bundesrechtswidrig, die Rente nur an den von der Mutter zu deckenden Barbedarf anzurechnen, statt an den Gesamtbedarf der Klägerin. 
2.3.3 Nicht gefolgt werden kann damit dem Obergericht, welches durch die Überdeckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin die Äufnung von Kindesvermögen ermöglichen will. Der Unterhalt dient der Deckung der laufenden Bedürfnisse des Kindes, eine Sparquote ist darin grundsätzlich nicht enthalten. Zwar kann die Einrechnung einer kleinen Reserve unter Umständen angebracht sein (vgl. BGE 120 II 285 E. 3b/cc S. 291 f.); ein Sparbetrag, der vorliegend rund 40 % des monatlichen Unterhaltsbedarfes ausmachen und zu einer systematischen Vermögensbildung führen würde, ist dagegen abzulehnen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 276 und N. 23 zu Art. 285 ZGB). 
Wenn das Obergericht zudem auf spätere Ausbildungskosten verweist, ist anzumerken, dass die - heute erst drei Jahre alte - Klägerin gestützt auf Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB die Erhöhung der Beiträge bzw. die Leistung eines besonderen Beitrags verlangen kann, sollte sie dereinst tatsächlich eine kostspielige Ausbildung anstreben oder sollten andere ausserordentliche Bedürfnisse eintreten. Dass im vorliegenden Fall bereits jetzt konkrete Kosten bestehen, welche durch den vom Obergericht festgelegten Unterhaltsbedarf von Fr. 1'000.-- nicht gedeckt sind, behauptet die Klägerin nicht. 
Das Obergericht widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn es zunächst ausgehend vom Gesamteinkommen der Eltern der Klägerin festhält, dieses zeuge von einer unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit, dann aber fortfährt, der zugesprochene Unterhalt entspreche einem Kind von Eltern mit durchschnittlichem Einkommen. 
2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesamte IV-Kinderrente beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist und die Berufung sich insoweit als begründet erweist. 
Es ist dem Bundesgericht vorliegend nicht möglich, die damit nötigen Anpassungen an den vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträgen selber vorzunehmen: Das obergerichtliche Urteil enthält über die Höhe der IV-Kinderrente keine verbindliche Feststellung, sondern beziffert nur das Total der von der Mutter der Klägerin bezogenen Renten. Der Beklagte und das Bezirksgericht gehen von einer Kinderrente in der Höhe von Fr. 685.-- bzw. 695.-- monatlich aus. Gemäss der von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2005 beträgt sie Fr. 709.--. Eventuell wird auch neu zu entscheiden sein, wie der nach Abzug der Kinderrente verbleibende ungedeckte Barbedarf unter den Eltern der Klägerin aufzuteilen ist. Die Sache ist daher zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung über die Unterhaltspflicht des Beklagten an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG). 
3. 
Die Klägerin kritisiert noch die Berechnung des Bedarfs des Beklagten, namentlich die Gewährung eines pauschalen Zuschlages von 20 % zu seinem Existenzminimum. Sie bringt vor, dem Pflichtigen von Unterhaltszahlungen an unmündige Kinder sei bestenfalls das nackte Existenzminimum zu belassen. Dabei übersieht sie indes, dass im vorliegenden Fall ihr Unterhaltsbedarf, welcher ihr nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zusteht, vollständig gedeckt ist. Dies im Übrigen unabhängig von der Frage der Anrechnung der IV-Kinderrente. Bei einer Reduktion des Notbedarfs des Beklagten würde damit für sie kein höherer Unterhaltsbeitrag resultieren, so dass diese Rüge vorliegend nicht behandelt werden muss. 
4. 
Damit ist die Berufung gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Sache wird an das Obergericht zurückgewiesen. Da der Ausgang des Unterhaltsprozesses damit noch offen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). 
5. 
Sowohl der Beklagte wie auch die Klägerin stellen für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). 
Der Beklagte belegt seine Bedürftigkeit vor Bundesgericht nicht ausreichend, sondern begnügt sich im Wesentlichen mit dem Verweis auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Zudem ist zu beachten, dass gestützt auf das vorliegende Urteil seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin zu reduzieren sein wird. Sein Gesuch ist daher mangels genügendem Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Klägerin erfüllt, und ihr Gesuch ist entsprechend gutzuheissen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 26. April 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten wird abgewiesen. 
2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Basil Huber wird ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Rechtsanwalt Basil Huber wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Dezember 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: