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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.491/2006 /ggs 
 
Beschluss vom 7. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, 
 
gegen 
 
- Y.________, 
- Z.________, 
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Wipfli Steinegger, 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Marktgasse 6, Postfach 933, 6460 Altdorf, 
Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen X.________ ist am Landgericht Uri ein Strafverfahren hängig wegen mehrfachen Mordes, evtl. mehrfachen Unterlassens der Nothilfe, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Entziehung von Unmündigen, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, falscher Anschuldigung und evtl. Irreführung der Rechtspflege. 
 
Am 4. Mai 2006 wies das Landgericht Uri ein Ausstandsbegehren von X.________ gegen den Landgerichtsschreiber Georg Simmen ab. 
 
Dagegen erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Uri Berufung. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2006 beantragte sie vorfrageweise den Ausstand von Oberrichter Christoph Wipfli, weil dessen Schwester Ruth Wipfli Steinegger als Rechtsanwältin der beiden Zivilklägerinnen am Verfahren beteiligt sei. Das Obergericht unterbrach das Verfahren betreffend Ausstand des Gerichtsschreibers Simmen. 
 
Mit Urteil vom 18. Juli 2006 trat das Obergericht - ohne Mitwirkung des Oberrichters Wipfli - auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Wipfli nicht ein, weil kein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliege und weil die anwaltlich vertretene X.________ das Ausstandsgesuch verspätet und rechtsmissbräuchlich gestellt habe. 
B. 
Dagegen hat X.________ am 17. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2006 aufzuheben. 
 
Die Staatsanwaltschaft I, das Obergericht des Kantons Uri sowie die Zivilklägerinnen im Strafverfahren, Y.________ und Z.________, haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
C. 
Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 23. November 2006 ist die Berufung betreffend Ausstand des Gerichtsschreibers Simmen als gegenstandslos abgeschrieben, da der Gerichtsschreiber infolge beruflicher Veränderung nicht am Strafverfahren gegen X.________ mitwirken werde. Das Obergericht hat ohne Mitwirkung von Oberrichter Wipfli beschlossen. 
 
Mit Stellungnahme vom 27. November 2006 hält X.________ an der staatsrechtlichen Beschwerde fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung ist zur staatsrechtlichen Beschwerde nur befugt, wer ein aktuelles und praktisches Interesse hat (BGE 131 I 153 E. 1.2). Fehlt es an diesem Erfordernis, ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: (1) die aufgeworfene Frage könnte sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen; (2) an ihrer Beantwortung besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse und (3) sie könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich überprüft werden (BGE 110 Ia 140 E. 2b; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 261). 
 
Für die zu beurteilende Ausstandsfrage fehlt es am dritten Erfordernis, d.h. der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Prüfung durch das Bundesgericht. Sollte die Mitwirkung von Oberrichter Wipfli in einem künftigen kantonalen Rechtsmittelverfahren erneut strittig sein, so ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Ausstandsentscheid, sei es in der Form eines Zwischenentscheides, sei es zusammen mit dem Endentscheid, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Aufgrund dieser Beschwerdemöglichkeit ist eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Prüfung gewährleistet. 
 
Nach dem Gesagten ist das aktuelle Interesse an der Beschwerde weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos und demnach abzuschreiben. 
2. 
Ist ein Rechtsmittel vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu, und es kann nach ständiger Praxis nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunktes über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494, 111 Ib 182 E. 7 S. 191, mit Hinweisen). 
Das Obergericht ist auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Wipfli am 18. Juli 2006 nicht eingetreten, obwohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2005 darauf hingewiesen hat, dass der Oberrichter als Bruder der Rechtsanwältin einer Verfahrenspartei "ganz klar ausstandspflichtig" sei und sie das Ausstandsgesuch zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholt hat. Das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch ist mit Blick auf das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) höchst problematisch und hätte vermutlich zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt. Nach der Rechtsprechung kann die Ehe zwischen dem Richter und der Mitarbeiterin eines Parteivertreters den Anschein der Befangenheit begründen (BGE 92 I 271). Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar, weil eine nahe Verwandtschaft (Geschwister) und eine unmittelbare Verfahrensbeteiligung auf beiden Seiten (Richter und Parteivertreterin) zusammenkommen. 
 
Im Falle des Unterliegens hätte der Kanton Uri zwar keine Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 2 OG), aber eine angemessene Parteientschädigung bezahlen müssen (Art. 159 OG). Dementsprechend sind die Kosten im vorliegenden Verfahren zu verlegen. 
Demnach beschliesst das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Der Kanton Uri hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieser Beschluss wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: