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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.649/2006 /ggs 
 
Urteil vom 7. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafprozess, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
2. Kammer, vom 29. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Präsident des Bezirksgerichts Muri verurteilte X.________ am 30. November 2005 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 und 5 ANAG zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einem Monat und einer Busse von Fr. 10'000.--. Er hielt für erwiesen, dass X.________ im Juli 2005 für den Betrieb des Clubs A.________ in B.________ verantwortlich war und dass dort am Abend des 8. Juli 2005 fünf junge Ausländerinnen, die in Zimmern im gleichen Haus untergebracht waren, der Prostitution nachgingen, ohne dass sie über die erforderliche Arbeitsbewilligung verfügten oder vom Logisgeber angemeldet worden waren. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 29. Juni 2006 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. September 2006 wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Verletzung des in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatzes "in dubio pro reo" beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben. 
 
Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
Der Beschwerdeführer übt über weite Strecken appellatorische Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung. So genügt es beispielsweise für die Begründung einer Willkürrüge nicht, dem Obergericht vorzuwerfen, es habe den von C.________ unterzeichneten Mievertrag/Kaufvertrag für den Club A.________ sowie eine zusätzliche Bestätigung von C.________, alleiniger Betreiber des Clubs zu sein, nicht richtig gewürdigt, sondern diese Dokumente ohne Anhaltspunkte als zweifelhaft eingestuft, ohne darzulegen, inwiefern diese Schlussfolgerung aktenwidrig oder widersprüchlich und damit willkürlich sein soll. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht habe verkannt, dass auch bei ANAG-Widerhandlungen der subjektive Tatbestand erfüllt sein müsse. Damit rügt er die Verletzung von einfachem Gesetzesrecht, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist. 
2. 
Strittig ist einzig, ob das Obergericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer für den Betrieb des Clubs A.________ und die Unterbringung der fünf Ausländerinnen, die am 8. Juli 2005 dort gearbeitet hatten, verantwortlich war. Der Beschwerdeführer rügt, die obergerichtliche Beweiswürdigung sei willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweislastregel. 
2.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Diese bedeutet in ihrer Funktion als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Sie ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der unzutreffenden Auffassung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld nachzuweisen und ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Club A.________ früher zusammen mit seiner Ehefrau D.________ betrieb und in diesem Zusammenhang mit Urteil des Aargauer Obergerichts vom 10. Juli 2003 des mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung schuldig gesprochen worden war. Der Club gehörte damals der C.________ GmbH, deren Gesellschafter die beiden waren. 
3.2 Nach der Überzeugung des Obergerichts ist der Beschwerdeführer faktisch immer noch Betreiber des Clubs, es nimmt ihm nicht ab, dass er lediglich noch als Hausmeister amten soll. Dies einmal, weil der Beschwerdeführer effektiv Aufgaben erfüllte, die offensichtlich nicht zum Pflichtenheft eines Hausmeisters gehören; nach den vom Obergericht als glaubhaft eingestuften Aussagen von drei der fünf bei der Razzia angetroffenen Ausländerinnen hatten sie ihr Zimmer vom Beschwerdeführer zugeteilt bekommen. Zudem hat dieser selber angegeben, er sei im Club "Mädchen für alles"; er werde gerufen, wenn es dort Probleme gäbe und der "richtige" Chef nicht anwesend sei. Bei diesem soll es sich um C.________ handeln, dem die C.________ GmbH am 15. März 2004 den Club verkauft haben soll. Das Obergericht bezweifelt, ob C.________ überhaupt existiert, unter anderem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer diesen nicht erreichen kann und nicht einmal eine Telefonnummer von ihm haben will. 
3.3 Es steht nach der insoweit nicht beanstandeten obergerichtlichen Beweiswürdigung fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls dreien der Ausländerinnen ihre Zimmer gezeigt hat. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde er von E.________, die im Club offenbar die Aufsicht führte, sofort herbeigerufen; nach dem unwidersprochenen Vorhalt in der polizeilichen Befragung wurde er von verschiedenen Angestellten als Chef bezeichnet. Nach seinen eigenen Angaben wird er zudem jeweils gerufen, wenn es im Club Probleme gibt. Die Beurteilung des Obergerichts, diese Tätigkeiten gehörten zu den typischen Aufgaben eines Club-Betreibers, nicht zum Pflichtenheft eines Hausmeisters, ist nicht zu beanstanden. Es kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Club-Angestellten die herrschende Hierarchie bekannt war: Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie einen subalternen, in den Club-Betrieb nicht involvierten Hausmeister als "Chef" hätten bezeichnen sollen. Unabhängig von den unklaren Eigentumsverhältnissen konnte das Obergericht bereits auf Grund dieser Umstände daher willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer anfangs Juli 2005 effektiv der verantwortliche Betreiber des Clubs war. Ob ihm der Club auch gehörte oder ob C.________ dessen Eigentümer ist und ihn zeitweise selber führt, ist unerheblich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er zur Zeit der Razzia im Club anwesend gewesen wäre oder die kurze Zeit zuvor angekommenen fünf Ausländerinnen selber in Empfang genommen und einquartiert hätte und somit die Verantwortung für die dem Beschwerdeführer angelasteten Verfehlungen trüge. 
3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe ihn verurteilt, weil er den Entlastungsbeweis - den Zeugen C.________ - nicht habe beibringen können. Dies sei verfassungswidrig: Es sei Sache der Strafverfolgungsbehörden, ihm seine Schuld nachzuweisen, nicht an ihm, den Unschuldsbeweis zu erbringen. 
 
Der Vorwurf trifft nicht zu. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer nicht verurteilt, weil er den Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte, sondern weil es sich auf Grund einer willkürfreien Beweiswürdigung von seiner Schuld überzeugte. Ob C.________ existiert und Eigentümer des Clubs ist, ist für den Ausgang des Verfahrens aus den vorgenannten Gründen (E. 3.3) nicht erheblich: so oder so konnte das Obergericht davon ausgehen, dass es der Beschwerdeführer war, der jedenfalls drei der fünf Ausländerinnen in Empfang nahm, ihnen die Zimmer zuteilte und sie als Prostituierte im Club arbeiten liess, ohne dass sie über die erforderlichen Arbeitsbewilligungen verfügt hätten und ordnungsgemäss angemeldet worden wären. Die Rüge ist unbegründet. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: