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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 75/06 
 
Urteil vom 7. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
N.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 19. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1956 geborene N.________ arbeitete seit 12. März 1980 als Bau-Facharbeiter in der Firma S.________ und war im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. November 2002 rutschte der Versicherte beim Zuschalen einer Brüstung auf einer Schalung aus, stürzte rund 1.8 m in die Tiefe und prallte auf einer Schaltafelkante auf. Der gleichentags notfallmässig behandelnde Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte eine Impressionsfraktur LKW 1 (Arztzeugnis UVG vom 6. Dezember 2002), was - nach einem stationären Aufenthalt des Verunfallten vom 14. bis 20. November 2002 - im Bericht des Spitals X.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 22. November 2002 bestätigt wurde mit gleichzeitiger Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Mitte Februar 2003, später erstreckt bis 3. März 2003 (Bericht des Spitals X.________ vom 13. Februar 2003). Ein Arbeitsversuch ab 24. März 2003 (Einsatz halbtags in leichteren Tätigkeiten) scheiterte schmerzbedingt. Nach einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 17. Juni bis 30. Juli 2003 wurde für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über fünf bis zehn Kilogramm und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen dagegen eine Arbeitsfähigkeit "ganztags" bescheinigt; aus der allenfalls leichten depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2; diagnostisch ferner: "Selbstlimitierung im Sinne von maladaptiver Schmerzbewältigung wahrscheinlich") resultiere gemäss Psychosomatischem Konsilium vom 22. Juli 2003 keine verminderte Leistungsfähigkeit (Austrittsbericht vom 28. Juli 2003). Im Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 22. September 2003 wurden psychische Unfallfolgen ebenfalls verneint und die von den Ärzten der Rehabilitationsklinik Y.________ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten mit geringfügigen Abweichungen in der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils bestätigt. Da die Firma S.________ dem Versicherten betriebsintern keine leidensangepasste Tätigkeit anbieten konnte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 auf Ende Januar 2004. 
A.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 sprach die SUVA dem Versicherten - im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 22. September 2003 - eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Des Weitern verfügte sie am 5. Januar 2004 die Einstellung der Taggeldleistungen auf Ende Januar 2004. Schliesslich sprach der Unfallversicherer N.________ mit Verfügung vom 4. Juni 2004 rückwirkend ab 1. Februar 2004 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 32 % zu. Die gegen alle drei Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit (einem) Einspracheentscheid vom 28. September 2004 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des N.________, mit welcher die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids in sämtlichen Punkten bestritten wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (als Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 28. September 2004 sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, allenfalls an die SUVA zurückzuweisen. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 1. Februar 2004 hinaus sämtliche gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie Heilbehandlungskosten, auszurichten; subeventualiter sei ihm für den Fall, dass vom bereits eingetretenen Berentungszeitpunkt gemäss Art. 19 UVG auszugehen wäre, eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen und die SUVA zu verpflichten, ihm bis zu jenem Datum die vollen Taggeldleistungen und darüber hinaus sämtliche ärztlichen und therapeutischen Heilbehandlungskosten zu vergüten; ferner sei ihm eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von mindestens 70 % zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Verfügungen der SUVA vom 16. Oktober 2003 (Zusprechung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 %), vom 5. Januar 2004 (Einstellung der Taggelder und Heilkostenvergütungen per Ende Januar 2004) und vom 4. Juni 2004 (Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 32 %) auf einer - wie vorinstanzlich angenommen - rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts basieren. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen unter Verweis auf das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten des Zentrums W.________ vom 10. Oktober 2005, welches in der Entscheidbegründung des kantonalen Gerichts punktuell, nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch - unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) - unzureichend berücksichtigt wurde. Nach den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergeben die Beurteilungen im Gutachten des Zentrums W.________ und die von der SUVA als massgebend erachteten Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 22. September 2003 sowie die übrigen vom Unfallversicherer beigezogenen Arztberichte insgesamt kein schlüssiges Bild, weshalb die Vorinstanz im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen sei, zusätzliche Abklärungen anzuordnen. 
2. 
2.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. November 2002 eine Impressionsfraktur LKW 1 (mit ventraler Höhenminderung) erlitten hat und er als Folge dieser Verletzung seine angestammte Tätigkeit als vielfältig einsetzbarer Baufacharbeiter (inkl. Maurer) nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Umstritten ist, ob und inwieweit seine Leistungsfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten unfallbedingt - aufgrund körperlicher und/oder psychischer Leiden, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen - eingeschränkt ist. 
2.2 SUVA und Vorinstanz anerkannten als Unfallfolgen belastungsabhängige, durch organisch objektivierbare Befunde erklärbare Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs sowie im oberen und mittleren Bereich der Brustwirbelsäule (thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom). Vor allem gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 22. September 2003, wonach Aufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) keine durchgemachte knöcherne Läsion und keine ojektivierbaren Unfallfolgen zeigen würden und dort im Übrigen altersentsprechende Befunde mit leichten degenerativen Veränderungen vor allem im mittleren und caudialen Abschnitt festzustellen seien, nicht als unfallkausal erachtet und daher bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen wurden die im Jahre 2003 aufgetretenen cervicalen Probleme. Auch der im Bericht des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2004 diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischen Symptomen (v.a. Schlafstörungen), welche nach Einschätzung des Psychiaters "reaktiv im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall und der Schmerzverarbeitung" entstanden ist und eine mindestens 75 - 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bewirkt, sprachen SUVA und Vorinstanz die (adäquate) Unfallkausalität ab. 
2.3 
2.3.1 Das vom Beschwerdeführer letztinstanzlich ins Zentrum gestellte Gutachten des Zentrums W.________ vom 10. Oktober 2005 (vgl. Erw. 1 hievor) beruht auf persönlichen Befragungen und Untersuchungen des Beschwerdeführers, welche im August 2005 und somit nach Erlass des Einspracheentscheids der SUVA vom 28. September 2004 durchgeführt worden waren. Die dortigen Befunde, Diagnosen und Beurteilungen berühren jedoch zumindest teilweise den im vorliegenden Verfahren zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sodass ihre Berücksichtigung beweisrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. auch BGE 127 V 353 ff. [betreffend Art. 132 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 OG]). Der Umstand, dass das Gutachten des Zentrums W.________ zu Handen der final ausgerichteten Invalidenversicherung erstellt wurde, bedeutet nicht, dass die dortigen ärztlichen Einschätzungen für die hier interessierende Frage der Unfallkausalität der (gesamten) Beschwerdesymptomatik sowie der unfallbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von vornherein ohne Belang sind und namentlich keine Zweifel an den Schlussfolgerungen der von SUVA und Vorinstanz als ausschlaggebend erachteten früheren Arztberichte zu begründen vermögen. 
2.3.2 Im Gutachten des Zentrums W.________ wird der Unfall vom 14. November 2002 dahingehend geschildert, der Versicherte habe auf einer Baustelle eine Befestigungsstange aus einer Verschalung lösen wollen und sei dabei auf einem Holzbrett ausgerutscht; er habe sich festzuhalten versucht, sei dann aber rückwärts ca. 1.8 m tief auf die Kante einer schräg angelehnten Schaltafel aus Holz gestürzt; die Schaltafel habe ihn hochgefedert, worauf er vornüber auf dem erdigen Boden gelandet sei. Sofort habe der Versicherte einen Schmerz im Nacken und Rücken verspürt, aber festgestellt, dass er die Beine noch bewegen konnte. Sogleich sei er von Kollegen in ein Auto getragen und zum Notfallarzt gebracht worden, welcher eine Impressionsfraktur LKW 1 feststellte. 
2.3.3 In rheumatologischer Hinsicht diagnostizierte das Gutachten des Zentrums W.________ - gestützt auf den Konsiliarbericht des Dr. med. A.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 23. August 2005 sowie aufgrund separater Befunderhebungen der Medizinischen Begutachtungsstelle ein chronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach konsolidierter LKW 1 Fraktur am 14. November 2002, leichter Keilwirbelbildung und hypertropher Abstütz-Spondylophytenbildung an der Deckplatte LKW 1 (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Die rheumatologische Untersuchung habe ergeben, dass die Hauptbeschwerden am thorakolumbalen Übergang auf Höhe der erlittenen Fraktur lokalisiert seien, mit Ausstrahlungen nach thorakal und cervikal. Durch eine reaktive hypertrophe ventrale Spondylophytenbildung habe sich eine Kyphosierung thorakolumbal gebildet, welche konsekutiv eine cervikothorakale Hyperlordosierung zu Folge habe. Dies erkläre die cervikothorakalen Beschwerden. Die vom Versicherten angegebenen Schmerzen würden den klinischen und radiologischen Befunden entsprechen. Aufgrund einer Fraktur am thorakolumbalen Übergang habe sich durch die biomechanische Veränderung eine vertebrale Fehlform von cervicothorakal bis thorakolumbal eingestellt. Eine Tätigkeit auf dem Bau und generell in einem schweren Beruf sei dem Versicherten nicht mehr zuzumuten. Obwohl strukturelle Veränderungen klar nachzuweisen seien, sei es aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Diesbezüglich sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit notwendig, zum Beispiel am Spital X.________. 
2.3.4 Als psychiatrische Diagnose hielt das Gutachten des Zentrums W.________ gestützt auf den Konsiliarbericht des Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 23. August 2005 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) fest, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bewirke. Eine kurz- oder mittelfristige Besserung des Zustands sei nicht zu erwarten. Die Ursachen des psychischen Leidens sind gemäss Konsiliarbericht vom 23. August 2005 vor allem in der als massivste Kränkung empfundenen, bis heute nicht verarbeiteten Kündigung der während 24 Jahren innegehabten Stelle in der Firma S.________ zu sehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Abschiedszeremonie von den Arbeitskollegen und Vorgesetzten und weniger der Unfall vom 14. November 2002 stelle ein "traumatisches Lifeevent" dar; die psychischen Symptome des Versicherten seien mit einer posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis denn auch nicht vereinbar. 
2.4 Im Lichte der Ausführungen im Gutachten des Zentrums W.________ kann die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die zunehmenden cervicalen Beschwerden des Versicherten seien "klar nicht mehr unfallbedingt", sondern stünden allein in Zusammenhang mit den "offensichtlich psychisch bedingten Folgen" des Ereignisses vom 14. November 2002, nicht bestätigt werden. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Problematik im HWS-Bereich eine organische Ursache zugrunde liegt, die ihrerseits eine Folge des Unfalles ist und die Cervikalbeschwerden aus körperlicher Sicht hinreichend zu erklären vermag. Mit Blick darauf, dass das Gutachten des Zentrums W.________ sich nicht spezifisch zur (natürlichen) Unfallkausalität der cervikalen Symptomatik äussert und die Aktenlage aufgrund der Aussagen im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 22. September 2003 sowie im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 28. Juli 2003 insoweit mit Widersprüchen behaftet bleibt, bedarf es in diesem konkreten Punkt einer zusätzlichen Abklärung seitens des Unfallversicherers. Dieser wird anschliessend die aus körperlicher Sicht - im Rahmen der unfallkausalen Beschwerdesymptomatik - bestehende Restarbeitsfähigkeit neu zu beurteilen haben, wobei die im Gutachten des Zentrums W.________ für notwendige befundenen und von der zuständigen IV-Stelle allenfalls bereits getätigten Abklärungen zur zumutbaren körperlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Erw. 2.3.3 in fine) vorbehältlich unfallfremder Faktoren mitzuberücksichtigen sind. 
2.5 Die - von SUVA und Vorinstanz verneinte - Unfallkausalität der psychischen Leiden des Versicherten und die Frage, inwieweit die Unfallversicherung (auch) für eine daraus resultierende, medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit einzustehen hat, lässt sich ebenfalls nicht abschliessend beurteilen, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt. 
2.5.1 Aufgrund des zu Handen des Zentrums W.________ erstellten psychiatrischen Konsiliums des Dr. med. P.________ vom 23. August 2005 ist zu schliessen, dass der Unfall vom 14. November 2002 bloss teilweise und eher indirekt - durch die als tief kränkend empfundenen Umstände der unfallbedingten Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle - die Pathogenese des psychischen Leidens des zuvor psychisch unauffälligen Beschwerdeführers bestimmt hat. Auch ein solcher nur mittelbarer Ursache-Wirkungs-Zusammenhang genügt indessen, um den Unfall mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als conditio sine qua non der psychischen Fehlentwicklung und damit als deren natürliche Teilursache (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine und 341 Erw. 2b/bb) einzustufen. 
2.5.2 Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Leiden hat die Vorinstanz zu Recht gemäss der in BGE 115 V 133 ff. dargelegten Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen geprüft. Eine Adäquanzbeurteilung nach der zu HWS-Distorsionen oder äquivalenten Verletzungen ergangenen Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Faktoren fällt ausser Betracht, da selbst bei allfälliger Anerkennung unfallbedingter cervicaler Probleme (vgl. Erw. 2.4 hievor) die psychischen Leiden angesichts ihrer Art und Pathogenese und des Vorliegens (auch) konkreter unfallfremder Faktoren jedenfalls nicht als Langzeitsymptome einer HWS-Distorsion oder äquivalenten Verletzung, sondern vielmehr als selbstständige, sekundäre Gesundheitsschädigung zu betrachten sind (zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von BGE 117 V 366 Erw. 6a einerseits sowie BGE 115 V 133 ff. anderseits zusammenfassend Urteile J. vom 31. Mai 2005 [U 238/05] Erw. 4.1 und A. vom 13. Februar 2006 [U 462/04] Erw. 1.2, je mit Hinweisen). 
 
Im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa, 115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff.; Urteil P. vom 7. August 2003 [U 290/02] Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) vorzunehmenden Kategorisierung der Unfallschwere ist der Unfall vom 14. November 2002 mit der Vorinstanz als mittelschwer einzustufen; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbietet sich im Lichte der Kasuistik (RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 Erw. 3.2.2 [U 306/04], Nr. U 555 S. 322 Erw. 3.4.1 [U 458/04]) eine Einordnung in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar in die Gruppe der schweren Unfälle. Dem Unfall vom 14. November 2002 kann somit nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für eine psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommen, wenn (je) ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 123 V 100 Erw. 2c) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder aber mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung (mit der erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen), ferner eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, sowie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen können ohne Weiteres verneint werden. Auch an einer ungewöhnlich lange dauernden ärztlichen - mithin nicht bloss physio-, chiro- oder ergotherapeutische - Behandlung, welche sich nicht auf (subjektive) Schmerzlinderung beschränkt, sondern kontinuierlich und mit einer gewissen Planmässigkeit auf die (objektive) Verbesserung des körperlichen Gesundheitszustandes gerichtet ist, fehlt es (vgl. statt vieler etwa Urteile B. vom 20. Oktober 2006 [U 488/05] Erw. 3.2.3, B. vom 31. August 2006 [U 420/05] Erw. 5.2, K. vom 16. August 2006 [U 361/05] Erw. 5.2, J. vom 16. August 2006 [U 258/05] Erw. 4.3.3, J. vom 21. Juni 2006 [U 265/05] Erw. 3.2.2, R. vom 6. Juni 2006 [U 407/05] Erw. 3.3 und M. vom 29. Mai 2006 [U 14/05] Erw. 5). Nachgewiesen sind dagegen körperliche Dauerschmerzen. Wie es sich mit dem Kriterium einer hinsichtlich Grad und Dauer erheblichen, körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit verhält, kann angesichts des diesbezüglich bestehenden, zusätzlichen Abklärungsbedarfs (vgl. Erw. 2.4 hievor) nicht abschliessend beantwortet werden. Sollte eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit nach Vervollständigung der medizinischen Akten bejaht werden, wären damit zwar insgesamt nur zwei der bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, was praxisgemäss für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung nicht ausreichen würde. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass die körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit - der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall im November 2002 in der angestammten, körperlich schwer(er)en Tätigkeit (namentlich als Maurer) vollständig arbeitsunfähig und selbst in leichteren Tätigkeiten aus rheumatologisch(-körperlicher) Sicht möglicherweise (Erw. 2.4 hievor) bleibend eingeschränkt - nach weiteren Abklärungen als besonders ausgeprägt zu beurteilen ist. Dies würde für die adäquate Unfallkausalität (auch) der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sprechen. 
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nach zusätzlichen Abklärungen zum (körperlichen) Unfallschaden und seinen Folgen die dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2004 zustehenden Leistungen (Taggelder und Vergütung von Heilbehandlungskosten, Rente und Integritätsentschädigung [Beginn/Umfang/Höhe]) erneut zu beurteilen haben wird. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 28. September 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: