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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_987/2009 
 
Urteil vom 7. Dezember 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
B.________, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gemeinde Volketswil, 8604 Volketswil, 
handelnd durch die Sozialbehörde Volketswil, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. November 2009 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2009, worin ein Gesuch von B.________ um unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren VB.2009.00567 abgewiesen worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass die in Art. 43 BGG vorgesehene Möglichkeit, den Beschwerde führenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gewähren, nur zum Tragen kommen kann, wenn es sich kumulativ a) um eine zulässige Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen handelt, und b) der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende Gesuch in der Beschwerdeschrift abzuweisen ist (in diesem Sinne bereits das weiter unten näher zitierte Urteil 8C_381/2008 vom 10. Juni 2008), 
dass der prozessuale Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG nicht näher begründet ist, darauf kein Rechtsanspruch besteht (siehe die zu Art. 112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57 BGG fortzuführende Rechtsprechung: statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302) und nicht einsichtig ist, inwieweit eine Verhandlung zur Klärung der im vorliegenden Verfahren sich stellenden Rechtsfragen dienen könnte, weshalb dieses Gesuch abzulehnen ist (in diesem Sinne bereits das Urteil 8C_381/2008 vom 10. Juni 2008), 
dass vorliegend einzig die Frage nach der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu beantworten ist, 
dass das Bundesgericht die hierbei allein entscheidende Frage, ob eine versicherte Person, welche im kantonalen Gerichtsverfahren eine rechtsgenügliche Beschwerde durch einen nicht patentierten Rechtsvertreter eingereicht hat, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, schon im vom Vertreter der Beschwerdeführerin veranlassten Verfahren 8C_381/2009 mit Urteil vom 10. Juni 2008 beantwortet hat, 
dass sich der Vertreter mit der dortigen Begründung des Bundesgerichts in seiner insgesamt überaus weitschweifig abgefassten Beschwerdeschrift auch nicht im Ansatz auseinandersetzt, 
dass die Beschwerde daher mit Blick auf die gesamten Umstände als offensichtlich mutwillig bzw. querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 BGG) bezeichnet werden muss (vgl. Urteile 9C_87/09 vom 21. April 2009; 2C_204/09 vom 27. März 2009 und 9C_962/08 vom 3. Dezember 2008), 
dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ohne Zwischenentscheid über das letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (8C_381/2008 vom 10. Juni 2008) direkt mit Endentscheid und ohne beantragte Beratung nach Art. 58 BGG zu erledigen ist, 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, 
dass das für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, 
dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Dezember 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel