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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_807/2010 
 
Urteil vom 7. Dezember 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der verpassten Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- für ihren Rekurs vom 10. September 2010 gegen die erstinstanzlich am 23. August 2010 über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht einerseits erwog, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte falsche Abzählen der Kostenvorschussfrist (10 Tage seit der am 21. September erfolgten Zustellung der Kostenvorschussverfügung, Vorschusszahlung am 4. Oktober statt spätestens am 1. Oktober) sei kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 85 Abs. 1 GerG, sondern als erhebliche Nachlässigkeit und damit nicht mehr als ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 85 Abs. 2 GerG zu qualifizieren, was nach der Praxis die Wiederherstellung - trotz Einwilligung der Gläubigerin - ausschliesse, 
dass das Kantonsgericht anderseits erwog, selbst bei gewährter Fristwiederherstellung wäre die Konkurseröffnung zu bestätigen gewesen, weil innerhalb der Rekursfrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) weder die Konkursschuld getilgt noch der geschuldete Betrag hinterlegt noch auf die Durchführung des Konkurses verzichtet worden sei, weshalb es an den Voraussetzungen für eine Konkursaufhebung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG) fehle, woran auch die erst nach Ablauf der Rekursfrist erfolgte Zahlung nichts ändere, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts nicht auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern nur auf ihre Verfassungsmässigkeit hin geprüft werden kann (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, 
dass sie im Zusammenhang mit der Auslegung des sanktgallischen Verfahrensrechts insbesondere keine Verfassungsverletzung geltend macht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2010 bundesrechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, zumal der Verweis auf kantonale Eingaben die fehlende Begründung in der Beschwerdeschrift selbst nicht zu ersetzen vermag, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem kantonalen Konkursamt St. Gallen, dem Grundbuchamt St. Margrethen und dem Handelsregisteramt St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Dezember 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann