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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_771/2011 
 
Urteil vom 7. Dezember 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
 
in Erwägung, 
dass der Rückzug von Beschwerden bedingungsfeindlich ist, weshalb der von der Beschwerdeführerin (nach zweiter Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--) unter der Bedingung des Kostenerlasses erklärte Beschwerderückzug unbeachtlich zu bleiben hat und die Beschwerde urteilsmässig zu erledigen ist, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG - von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 17. August 2011 am 29. September 2011 auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zugestellt erhalten hat, 
dass indessen die (in Schweden aufgegebene) Beschwerde an das Bundesgericht erst am Dienstag, den 1. November 2011 der Schweizerischen Post übergeben und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung des Wochenendes Montag, den 31. Oktober 2011) eingereicht worden ist, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Dezember 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann