Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_735/2012
Urteil vom 7. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Entlassung aus der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Dagegen erhob X.________ eigenhändig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb mit Entscheid vom 23. November 2012 das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Haftentlassung nur im Rahmen der bis am 22. November 2012 verfügten Haftdauer ihre Bedeutung hatte. Über einen allfälligen Entscheid vom 22. November 2012 in einem Haftverlängerungsverfahren sei die Beschwerdekammer von keiner Seite orientiert worden. Die Beschwerde erweise sich somit als gegenstandslos geworden. In einer Alternativbegründung erachtete die Beschwerdekammer die Beschwerde als den Begründungsanforderungen von Art. 385 StPO nicht genügend, weshalb auf sie nicht einzutreten gewesen wäre.
2.
X.________ führt mit zwei Eingaben vom 3. Dezember 2012 (die eine beim Bundesgericht und die andere beim Obergericht eingereicht) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem amtlichen Verteidiger Markus Henzer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli