Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_517/2022
Urteil vom 7. Dezember 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc.; Genugtuung, Zivilforderungen, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Willkür, wirksame Verteidigung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. November 2021 (SB200467-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Am 9. April 2020 verurteilte das Bezirksgericht Horgen A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und schwerer Geldwäscherei zu 48 Monaten Freiheitsstrafe und 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe. Ausserdem verwies es ihn für 10 Jahre des Landes. Auf Berufung von A.________ sowie der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 29. November 2021 das erstinstanzliche Urteil.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte A.________, er sei freizusprechen und für die zu Unrecht erlittene Haft zu entschädigen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben. Ihm sei im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf einen "Anwalt der ersten Stunde". Da sein Verteidiger vor Beginn der Hafteinvernahme vom 3. April 2019 nicht über die Tatvorwürfe informiert worden sei, sei keine sinnvolle Besprechung mit der Klientschaft und somit keine wirksame Verteidigung möglich gewesen.
1.1. Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 127 und Art. 129 Abs. 1 StPO garantieren das Recht der beschuldigten Person, sich auf jeder Verfahrensstufe durch einen Anwalt ihrer Wahl verteidigen zu lassen. Zu Beginn der ersten Einvernahme wird die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf einen Anwalt der ersten Stunde wird in Art. 159 StPO gewährleistet: Die beschuldigte Person hat bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Abs. 1). Einvernahmen, die ohne die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a-c StPO erfolgt sind, sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
1.2. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Verletzung seines Rechts auf einen "Anwalt der ersten Stunde" für sich ableiten will. Rechtsfolge einer Verletzung bildet die Unverwertbarkeit der Einvernahme (oben E. 1.1). Wie die Vorinstanz indes überzeugend erwägt und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, hat er sich in der fraglichen Einvernahme vom 3. April 2019 nicht belastet und generell keine für die Beweiswürdigung entscheidenden Aussagen gemacht. In den nachfolgenden Einvernahmen im Untersuchungsverfahren habe er durchwegs die Aussage verweigert. Auch lägen keine relevanten Sekundärbeweise vor. Es ist daher nicht erkennbar, welche Nachteile dem Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verletzung seines Rechts auf einen "Anwalt der ersten Stunde" erwachsen sein sollen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Frage zu Recht offen gelassen. Daran ändert nichts, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorlag. Praxisgemäss kann die beschuldigte Person in Bezug auf die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte denn auch nur rügen, die Vorinstanz habe auf nicht verwertbare Beweise abgestellt (vgl. Urteil 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies tut der Beschwerdeführer nicht.
Abgesehen davon räumt der Beschwerdeführer ein, dass er und sein Verteidiger "im Verlauf der Hafteinvernahme" über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert wurden. Ihm kann daher auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine Festlegung der Verteidigungsstrategie respektive eine effektive Verteidigung sei ihm nicht möglich gewesen. Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren ist mithin nicht verletzt. Aus dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR, in Sachen
Dayanan gegen Türkei vom 13. Oktober 2009, Nr. 7377/03, insbesondere § 32 f., ergibt sich nichts Anderes. Zwar trifft zu, dass der EGMR eine Verletzung von Art. 6 EMRK bejahte, obwohl der in jenem Verfahren Beschuldigte - wie der Beschwerdeführer - keine Aussagen gemacht hatte. Entscheidend für den Verstoss war aber, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nicht anwaltlich vertreten war. Dies offensichtlich im Unterschied zum vorliegenden Fall.
Entgegen seinem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen lässt sich ein Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren auch nicht daraus ableiten, dass dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten eines getrennt geführten Verfahrens (gegen B.________) erst durch die Vorinstanz zugänglich gemacht wurden. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer begründet nicht, dass ihm deswegen eine effektive Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. Er rügt lediglich, er sei aufgrund der unvollständigen Akten des Parallelverfahrens während der ganzen Strafuntersuchung und danach fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Belastung hauptsächlich durch die Vornamen der Personen B.________ und A.________ bezüglich der fraglichen Fahrraddiebstähle erfolgt sei. Wie nachfolgend (E. 2.3) aufgezeigt wird, ist dies indes unzutreffend.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er bestreitet seine Tatbeteiligung und rügt, die belastenden Aussagen zweier Mitbeschuldigter seien mangels Wahrung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar.
2.1.
2.1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09; in Sachen
Pesukic gegen Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07 sowie in Sachen
Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06; zum Ganzen: Urteil 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.1.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1).
2.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen, wodurch der Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastmaxime verletzt würde (Urteil 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an Einbruchdiebstählen in der Nacht vom 15./16. Mai sowie vom 21./22. Mai 2018, wobei jeweils mehrere Fahrräder gestohlen wurden, beteiligt gewesen zu sein.
2.2.1. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf ein abgehörtes Gespräch vom 16. Mai 2018 zwischen dem Mitbeschuldigten 2 (C.________) und einer weiteren Person zum Ablauf dieses Diebstahls. Darin habe der Mitbeschuldigte 2 seinem Gesprächspartner mitgeteilt, am Einbruchdiebstahl vom Vortag seien er sowie ein "D.________" und ein "A1.________" (russischer Kosename für den litauischen Vornamen A.________) beteiligt gewesen. Der Inhalt des Gesprächs wurde dem Mitbeschuldigten 2 in dessen Einvernahme vom 8. Juli 2019 vorgehalten. Dabei habe er den Beschwerdeführer als den an der Tat beteiligten "A1.________" bezeichnet respektive ihn auf einem Fotobogen als seinen Bekannten "A1.________" identifiziert. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer habe der Mitbeschuldigte 2 zwar keine weiteren Angaben gemacht und dessen Tatbeteiligung mithin nicht explizit bestätigt. Er habe den Beschwerdeführer aber auch nicht entlastet, obwohl er dies ohne Weiteres hätte tun können, zumal er ausgesagt habe, er wolle nur seine eigene Verantwortung einräumen. Auch zu Beteiligten bei weiteren Tatvorwürfen habe der Mitbeschuldigte 2 keine ergänzenden Angaben gemacht. Angesichts seines im ganzen Strafverfahren zurückhaltenden Aussageverhaltens zu weiteren Tatbeteiligten und der Angabe, wonach er nur für sich die Verantwortung übernehme, könne der Umstand, dass der Mitbeschuldigte 2 die anfängliche Identifizierung des Beschwerdeführers in der Konfrontationseinvernahme nicht bestätigt habe, nur so verstanden werden, dass er ihn nicht (mehr) habe belasten wollen. Dies sei nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer gar Personen angekündigt habe, die einen allfälligen Verräter aufspüren sollten. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ihn der Mitbeschuldigte 2 zu Unrecht belastet hätte, was der Beschwerdeführer auch nicht behaupte.
2.2.2. Die Vorinstanz stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers sodann auf ein weiteres abgehörtes Telefongespräch des Mitbeschuldigten 2 vom 8. Mai 2018. Darin beauftragte dieser im Vorfeld des ersten Einbruchdiebstahls eine weitere Person mit der Organisation eines Kleinbusses. Im Anschluss kontaktierte der Mitbeschuldigte 2 den Beschwerdeführer telefonisch, worauf dieser am 12. Mai 2018 mit einem auf ihn registrierten Mobiltelefon vom Auslandsüberweisungsbüro E.________ seines Wohnorts in Litauen aus EUR 300.-- für die Miete des Kleinbusses an den dritten Beschuldigten überwies. Im Vorfeld des zweiten Einbruchdiebstahls vom 21./22. Mai 2018 überwies die Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Wohnort in Litauen aus EUR 450.-- an den dritten Beschuldigten. Schliesslich habe eine Rufnummerauswertung ergeben, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zwischen dem 17. und dem 22. Mai 2018 insgesamt fünfmal über dieselbe Funkantenne in U.________ eingeloggt gewesen sei. Hierfür habe der in Litauen wohnhafte Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung. Die vorgenannte Funkantenne liege zudem direkt zwischen einem Tatort und dem Ort, wohin das Deliktsgut nach der Tat transportiert worden sei. Auch für die insgesamt 2 Transaktionen von Geldbeträgen per Auslandsüberweisungsbüro E.________, welche gemäss den Mitbeschuldigten zur Miete von Fahrzeugen zum Abtransport des Deliktsguts verwendet worden seien, habe der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung. Entgegen dessen Behauptung gebe es sodann keine Hinweise darauf, dass die Mitbeschuldigten zum Tatzeitpunkt geahnt hätten, dass ihre Telefone abgehört würden und sie den Beschwerdeführer in den Gesprächen zu Unrecht belastet hätten. Die Mitbeschuldigten hätten darin denn auch vor allem sich selbst belastet. Der Beschwerdeführer habe ferner nie behauptet, das auf ihn registrierte Mobiltelefon sei von weiteren Personen benutzt worden, sodass der entsprechende Einwand der Verteidigung fehl gehe. Schliesslich sei der Name "A1.________" die russische Koseform des litauischen Vornamens A.________ und es sei unbestritten, dass sich die Mitbeschuldigten auf Russisch unterhalten hätten. Im Übrigen gehe aus weiteren Telefonaten zwischen den Mitbeschuldigten nach der Beschlagnahme des Deliktsguts hervor, dass sie "A1.________" das Scheitern der Aktion erklären müssten, dass er einen Verräter vermutete und dass er den Mitbeschuldigten Anweisungen gegeben habe, wie sie sich gegenüber den Untersuchungsbehörden zu verhalten hätten. Somit habe der Beschwerdeführer eine tragende Rolle innegehabt.
Insgesamt bestehe eine für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechende Indizienlage. Da er zudem keine annähernd plausiblen Erklärungen hierfür beibringen könne, gebe es keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft. Die erst anlässlich des Berufungsverfahrens vorgebrachten Alibis, namentlich eine angebliche Ausbildung zur Tatzeit, würden seine Landesabwesenheit nicht belegen und seien zudem nicht glaubhaft.
2.3. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie die Täterschaft des Beschwerdeführers an den angeklagten Einbruchdiebstählen als erstellt erachtet. Was er dagegen vorbringt, belegt weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.
Zunächst schadet es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht, dass ihn der Mitbeschuldigte 2 in der Konfrontationseinvernahme nicht neuerlich ausdrücklich belastet hat. Denn dieser durfte die Aussage rechtmässig verweigern, sodass dadurch das Konfrontationsrecht nicht tangiert ist (oben E. 2.1.1). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zu den belastenden Erklärungen Stellung nehmen und diese als unzutreffend ausweisen konnte. Er bringt indes nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass ihn der Mitbeschuldigte 2 zu Unrecht belastet hätte. Zudem hat die Vorinstanz die belastenden Erklärungen sorgfältig geprüft und es lag nicht in der Verantwortung einer Behörde, dass der Mitbeschuldigte 2 in der Konfrontationseinvernahme keine Aussagen zu weiteren Tatverdächtigen machte. Die Vorinstanz hält schliesslich willkürfrei fest, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an dessen Identität mit dem Beschuldigten "A1.________" aufkommen lassen. Am Gesagten ändert auch nichts, dass der Mitbeschuldigte 2 den Beschwerdeführer in einer schriftlichen Erklärung vom 5. Juli 2022 entlastet hat (vgl. act. 10). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die tatnächsten Angaben des Mitbeschuldigten 2 abstellt. Darin liegt keine Willkür. Vor diesem Hintergrund kann auf eine amtliche Übersetzung der Erklärung des Mitbeschuldigten 2 verzichtet werden.
Dies gilt umso mehr, als sich die Vorinstanz weder ausschliesslich noch hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer beanstandete Befragung des Mitbeschuldigten 2 stützt. Sie führt vielmehr eine schlüssige Indizienkette an, darunter namentlich die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgeführten Auslandsüberweisungsbüro E.________-Zahlungen zur Finanzierung der Fahrzeuge, welche gemäss Aussagen der Mitbeschuldigten zum Abtransport der Deliktsbeute verwendet wurden. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Indizienkette erschüttern oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich ausweisen würde. Er legt vielmehr abermals ausführlich dar, wie die Beweise, insbesondere die Belastungen des Mitbeschuldigten 2, seiner Meinung nach zu würdigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, der Mitbeschuldigte 2 habe ihn lediglich als einen Bekannten bezeichnet. Gleiches gilt, indem er als nicht erwiesen rügt, dass das eingestandenermassen (Urteil S. 36 oben) von ihm überwiesene Geld zur Anmietung von Transportfahrzeugen bestimmt war. Die Vorinstanz begründet zudem ausführlich, weshalb sie das vom Beschwerdeführer für die Zahlungen verwendete und in der Schweiz benutzte Mobiltelefon ihm zurechnet und seine Bestreitungen verwirft. Ebenso verzichtet sie nachvollziehbar und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen (vgl. dazu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, wenn sie die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet. Auf dessen rein appellatorische Vorbringen ist nicht einzugehen (vgl. oben E. 2.1.3).
3.
Die rechtliche Würdigung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Nachdem seine Täterschaft bundesrechtskonform erwiesen ist, sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche rechtens. Da er zudem die geforderte Genugtuung einzig mit dem beantragten Freispruch begründet und es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt