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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_362/2007 
 
Urteil vom 8. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Limmatquai 55, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einzelinitiative, 
 
Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde gegen die Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 1. März 2007 reichte X.________ eine Einzelinitiative "zur Beendigung der Vertrauensunwürdigkeit der Zürcher Gesundheitsdirektion" ein, mit der Änderungen des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz) beantragt wurden. 
B. 
Mit Schreiben vom 8. März 2007 teilte die Geschäftsleitung des Kantonsrats X.________ mit, dass seine Einzelinitiative nicht auf die Geschäftsliste des Kantonsrats gesetzt werde, und zwar aus drei Gründen: 
a) Die Einzelinitiative sei nicht unterzeichnet; 
b) der Antrag und insbesondere der Eventualantrag widersprächen Art. 31 des eidgenössischen Medizinalberufegesetzes, das noch 2007 in Kraft treten werde; 
c) das Gesundheitsgesetz werde derzeit total revidiert; der Kantonsrat habe die erste Lesung eines neuen Gesundheitsgesetzes am 5. März 2007 abgeschlossen; bis die Einzelinitiative zur Abstimmung käme, wäre das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 längstens aufgehoben. 
C. 
Daraufhin reichte X.________ ein von ihm unterschriebenes "Corrigendum vom 14. März 2007" ein, zunächst mit normaler Post und anschliessend, am 4. Mai 2007, per Einschreiben. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Geschäftsleitung des Kantonsrats. 
D. 
Am 24. Oktober 2007 hat X.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Kantonsrat habe gemäss § 139 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) innert 6 Monaten festzustellen, ob das Corrigendum vom 14. März 2007 und Begründung betr. Einzelinitiative vom 1. März 2007 von mindestens 60 Ratsmitgliedern vorläufig unterstützt werde. Es sei Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und die Verletzung von Völkerrecht, Bundesverfassung, Kantonsverfassung und GPR festzustellen. Überdies beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren. 
E. 
Die Geschäftsleitung des Kantonsrats hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
1. 
Auf die am 24. Oktober 2007, nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), erhobene Beschwerde ist das neue Recht anwendbar. 
 
Die hier in Betracht fallende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und c BGG) ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dies bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, bevor Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird. Zudem muss die Beschwerde hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), namentlich wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Es erscheint fraglich, ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt. Die Frage kann aber offenbleiben, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. 
2. 
§ 139 Abs. 2 GPR sieht vor, dass der Kantonsrat innert sechs Monaten seit Einreichung einer Einzelinitiative feststellt, ob diese von mindestens 60 Ratsmitgliedern vorläufig unterstützt wird. Diese Frist war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (am 24. Oktober 2007) knapp abgelaufen, wenn angenommen wird, das "Corrigendum" sei schon im März 2007 eingereicht worden. Wird dagegen auf das Datum der eingeschriebenen Sendung vom 4. Mai 2007 abgestellt, lief die Frist zu diesem Zeitpunkt noch. 
 
Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, kein einziges Mal bei der Geschäftsleitung des Kantonsrats nachgefragt hat, wann mit der Behandlung seines "Corrigendums" durch den Kantonsrat zu rechnen sei bzw. weshalb dieses nicht auf die Geschäftsliste des Kantonsrates gesetzt worden sei. 
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die zulässige Verfahrensdauer auch vom Verhalten der Partei selbst ab; insbesondere wird von dieser erwartet, dass sie nicht tatenlos auf einen Entscheid wartet, sondern die Behörde auf die Verzögerung hinweist und einen alsbaldigen Entscheid anmahnt (1P.609/1993 vom 26. April 1994 E. 3, publ. in ZBl 96/1995 S. 174). 
Dies wäre jedenfalls im vorliegenden Fall geboten gewesen, weil weder aus der Eingabe des "Corrigendums" (ohne Begleitschreiben) noch aus seiner Aufmachung (Umschlag, Titel, etc.) ersichtlich war, dass es sich inhaltlich um eine neue Einzelinitiative handelte, die mit derjenigen vom 1. März 2007 nicht identisch war, und deshalb eine neue Beurteilung erforderte. Erst ein Vergleich des Initiativtextes mit dem geltenden Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 einerseits und dem totalrevidierten Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 andererseits ergibt, dass im "Corrigendum" nicht mehr die Abänderung des geltenden, sondern des neuen, noch nicht in Kraft getretenen Gesundheitsgesetzes verlangt wird. 
 
Das Vorgehen des Beschwerdeführers, wie auch der Ausdruck "Corrigendum", mussten bei der Geschäftsleitung des Kantonsrats den Eindruck erwecken, es handle sich um eine unterschriebene Fassung der ursprünglichen Einzelinitiative vom 1. März 2007, weshalb die Geschäftsleitung keinen Anlass hatte, auf ihr Schreiben vom 8. März 2007 zurückzukommen. Hätte der Beschwerdeführer in einem Begleitschreiben oder in einer späteren Anfrage darauf hingewiesen, dass es sich inhaltlich um eine neue Einzelinitiative handelt, die sich auf das neue Gesundheitsgesetz bezieht, hätte er mit Sicherheit vor Beschwerdeerhebung eine Antwort der Geschäftsleitung erhalten, ob, wann und wie der Kantonsrat die Einzelinitiative zu behandeln gedenke. 
3. 
Unter diesen Umständen erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als verfrüht und deshalb als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit a BGG abzuweisen. 
 
Da das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos war, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer wird deshalb kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Gerber