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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_723/2007 
 
Urteil vom 8. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Appellationsverfahren (Abänderungsprozess), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Zivilkammer. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung (Ziffer 2) vom 28. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das (in einem Appellationsverfahren betreffend Sorgerechtszuteilung im Abänderungsprozess) ein vorsorgliches Massnahmebegehren des Beschwerdeführers auf sofortige Zuteilung der elterlichen Sorge über den (1993 geborenen) Sohn A.________ an ihn abgewiesen hat, 
in die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und des Obergerichts, die auf Beschwerdeabweisung schliessen, 
in die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien, 
 
in Erwägung, 
dass das vorliegende Verfahren, wie in der Aufforderung zur Beschwerdevernehmlassung ausdrücklich erwähnt, die Massnahmeverfügung betreffend elterliche Sorge (Ziffer 2 der obergerichtlichen Verfügung vom 28. November 2007) und damit einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid (im Rahmen eines nicht vermögensrechtlichen Abänderungsprozesses) im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zum Gegenstand hat, 
dass der Beschwerdeführer die fehlende Begründung in der obergerichtlichen Massnahmeverfügung als Verletzung der aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch abgeleiteten Begründungspflicht rügt, 
dass sich diese Rüge als begründet erweist, weil das Obergericht seinen Massnahmeentscheid vom 28. November 2007 nicht begründet hat (zur Begründungspflicht: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236f.), 
dass daran (entgegen der Auffassung des Obergerichts) die Begründung im vorausgegangenen Armenrechtsentscheid vom 6. November 2007 nichts ändert, zumal in der Verfügung vom 28. November 2007 nicht auf den Armenrechtsentscheid verwiesen wird, 
dass somit die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 28. November 2007 aufzuheben ist, 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält (BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 357), 
dass damit das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, 
dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters), soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist, mangels des von Art. 64 Abs. 1 BGG vorausgesetzten Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist, 
dass das Urteil im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG ergeht, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 28. November 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Präsidentin der Zivilkammer) aufgehoben. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann