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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_6/2013 
 
Urteil vom 8. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ Rechtsanwälte, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Nichtigerklärung einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von 3,5 Millionen Franken (samt Anweisung an das Betreibungsamt zur Löschung des Eintrags und Nichtmitteilung an Dritte) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer mache seine Forderung gegenüber der Bank A.________ geltend, betreibe jedoch die Beschwerdegegnerin (Anwaltskanzlei und Mandatarin der Bank), weil die Bank wegen ihres ausländischen Sitzes in der Schweiz nicht betrieben werden könne, die Betreibung erfolge somit nicht zur Durchsetzung einer Forderung gegen die Beschwerdegegnerin, sondern zum Zweck der Schikanierung und Zermürbung der Beschwerdegegnerin, die das erwähnte Mandat übernommen habe, für eine Retorsionsmassnahme sprächen (abgesehen vom Fehlen jedwelcher vertraglicher oder ausservertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien) auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Inkassobemühungen der Beschwerdegegnerin und der Betreibung sowie der hohe, mit der Forderung gegen die Bank identische Forderungsbetrag, ausserdem gehe es dem Beschwerdeführer darum, die Beschwerdegegnerin als Anwaltskanzlei in ihrer Kredit- und Vertrauenswürdigkeit zu schädigen, die vom Beschwerdeführer angehobene Betreibung erweise sich unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich und daher als nichtig, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann