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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_751/2012 
 
Urteil vom 8. Januar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer, der sich in einem Pflegezentrum befindet, wendet sich dagegen, dass er nicht aus der stationären Massnahme entlassen wurde. Er bringt vor, er sei mit dem Täter verwechselt worden. Die Frage der Täterschaft kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr geprüft werden. Inwieweit die Verweigerung der bedingten Entlassung seiner Ansicht nach gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollte, sagt er nicht. Folglich ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Januar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn