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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_747/2012 
 
Urteil vom 8. Januar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Heitkamp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1971 geborene W.________ erlitt im März 1995 eine stabile BWK-12-Fraktur, eine Commotio cerebri, ein ampulläres Nierenbecken rechts sowie eine Axillarisläsion. Mit Verfügung vom 19. Februar 2001 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung. Nach erneuter Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug vom 8. August 2001, verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2003 die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und sprach ihm mit Verfügung vom 5. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 94 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Das amtliche Revisionsverfahren im Jahr 2004 ergab gemäss Mitteilung vom 9. September 2004 einen unveränderten Anspruch auf die Invalidenrente. Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle mehrere Arztberichte ein und liess den Versicherten durch das Institut X.________ medizinisch begutachten (Gutachten vom 15. November 2010). Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 hob sie die Invalidenrente auf das Ende des folgenden Monats auf. 
 
B. 
Die dagegen von W.________ erhobene Beschwerde mit den Begehren, die Invalidenrente sei weiterhin auszurichten, eine neurologische Abklärung sei anzuordnen und Wiedereingliederungsmassnahmen seien zu gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2012 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C. 
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm weiterhin eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 94 % zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, weitere Abklärungen im Sinne einer neuropsychologischen Begutachtung vorzunehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit der Begründung, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Im Gutachten des Institut X.________ vom 15. November 2010 sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren angestammten Tätigkeit ausgegangen worden, ohne vorgängig eine dringend indizierte Abklärung seines neuropsychologischen Status' vorzunehmen. Insbesondere gehe aus den Akten hervor, dass der psychiatrische Bericht des Dr. med. E.________ vom 1. Oktober 2002 erstellt worden war, ohne vorgängige Durchführung eines durch das Berufliche Zentrum Y.________ empfohlenen neuropsychologischen Tests. Der Beschwerdeführer macht ferner gelten, die Feststellung seiner Hirnleistungsdefizite sei erst auf Veranlassung des Hausarztes Dr. med. F.________ im Dezember 2011 in der Klinik Z.________ erfolgt, wobei im neurologischen Bericht vom 22. Dezember 2011 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert worden sei. 
 
3. 
Diese Rügen dringen nicht durch: Der Beschwerdeführer selbst erwähnt in seiner Beschwerde einen von der Beschwerdegegnerin damals eingeholten Bericht des Neuropsychologen Dr. med. G.________ vom 29. Oktober 1999, aus welchem keine Hinweise auf hirnorganisch bedingte neuropsychologische Funktionsstörungen hervorgehen. Zudem hat die Vorinstanz den neurologischen Bericht der Klinik Z.________ vom 22. Dezember 2011 in ihrem Entscheid zu Recht nicht berücksichtigt, da nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier am 17. Februar 2011) gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Der kantonale Entscheid stützt sich somit auf die pflichtgemässe Würdigung der zeitlich massgeblichen Aktenlage und eine zutreffende Begründung, sodass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte somit keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung kostenfällig (Art. 66 BGG) erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Januar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini