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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_9/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, vom 26. November 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________, 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige, heiratete am 28. Oktober 2005 in ihrer Heimat einen im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann. Am 11. Dezember 2006 reiste sie in die Schweiz ein, worauf ihr der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilte, letztmals verlängert bis 10. Dezember 2013. Am 7. Mai 2013 wurde die Ehe im Kosovo auf gemeinsames Begehren geschieden. 
 
 Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz (Wegweisung). Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. September 2014 wegen Verspätung nicht ein, wobei sie das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ablehnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Einerseits bestätigte es, dass kein Fristwiederherstellungsgrund vorlag und das Nichteintreten auf den Rekurs rechtmässig war; andererseits stimmte es auch der Eventualerwägung der Sicherheitsdirektion zu, dass der Rekurs mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre. 
 
 Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erhebt A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliege. Beruht das Ergebnis des angefochtenen Entscheids auf prozessualrechtlichen Erwägungen (wie Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels), ist in der Rechtsschrift darauf einzugehen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).  
 
2.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen allein die Frage der Rechtmässigkeit der Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung. Ob damit in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in E. 2.11 seines Urteils zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Fehlen einer erfolgreichen Integration) rechtsfehlerhaft seien, kann dahingestellt bleiben. Bei den entsprechenden Erwägungen handelt es sich um ein blosses obiter dictum; hauptsächlich hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass seine Vorinstanz zu Recht auf den dort erhobenen Rekurs nicht eingetreten ist, sodass es selber nicht zu einer Beurteilung der materiellen Rechtslage verpflichtet war. Zu den entsprechenden ausführlichen Erwägungen (E. 2.1 - 2.10) lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern sich diese mit einer formgültigen Beschwerdebegründung erfolgreich anfechten liessen.  
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller