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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_695/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Samuel Gruner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftpflichtrecht, Zivilprozessrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 16. November 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein in einem zwischen den Parteien hängigen Forderungsprozess der beklagten A.________ (Beschwerdeführerin) die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Duplik mit Verfügung vom 30. Juni 2015 erstmals bis 28. Juli 2015 erstreckte; 
dass der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. August 2015 feststellte, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Verfügung vom 30. Juni 2015 angesetzten Frist keine Duplik eingereicht habe; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2015 um eine zweite Fristerstreckung bis 30. September 2015, eventuell um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 ZPO ersuchte; 
dass der Amtsgerichtspräsident diese Begehren mit Verfügung vom 17. September 2015 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2016 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob; 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst (BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis); 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen), und dass rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.2); 
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, es drohe ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, da ihr mit der prozessleitenden Verfügung auf Abweisung des zweiten Fristerstreckungsgesuchs die Möglichkeit der Einreichung einer Duplik genommen und ihr somit verunmöglicht werde, nochmals uneingeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge in den Prozess einzubringen; 
dass erst das Endurteil im Prozess zeigen wird, ob es sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat bzw. ob es im Prozess ausschlaggebend war, dass ihr die Einreichung einer Duplik verwehrt wurde; 
dass es sich bei einem Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Endentscheids dadurch entstehen könnte, dass sie keine Duplik erstatten konnte, jedenfalls nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur handeln würde, könnte mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht doch gerügt werden, die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht nicht zur Duplik zugelassen worden (Art. 93 Abs. 3 BGG), und dass die Sache bei einer Gutheissung dieser Rüge zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre und ein der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid erwachsender Nachteil vollständig behoben werden könnte (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81); 
dass eine damit verbundene Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, wie ausgeführt, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen würde; 
dass die Beschwerdevoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils somit zu verneinen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der in ihrem Vermögensinteresse prozessierenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer